Am 29.01.2014 wurde die Regierungsvorlage zum AbgÄG 2014 veröffentlicht. Die geplanten Änderungen, die zum Großteil bereits mit 01.03.2014 in Kraft getreten sind, haben bereits im Vorfeld heftige Diskussionen hervorgerufen. Die Regierungsvorlage wurde aber dennoch in wenigen Punkten gegenüber dem Begutachtungsentwurf geändert. Das AbgÄG wurde noch im Februar 2014 im Nationalrat beschlossen. Im folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
1. Einkommensteuer
- Entfall der 75%-Vortragsgrenze für Verluste
Derzeit können Verlustvorträge höchstens mit 75% der Einkünfte verrechnet werden. Diese Verrechnungsgrenze wird ab der Veranlagung 2014 für Einkommensteuerpflichtige entfallen. Bei der Körperschaftsteuer wird die 75%-Verrechnungsgrenze aber weiterhin bestehen bleiben.
In vielen Fällen kann diese Maßnahme aber zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führen. Die derzeitige Regelung, dass im Regelfall ein Viertel der Einkünfte versteuert werden musste, ermöglichte es einerseits, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerwirksam zu berücksichtigen und andererseits die niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer auszunützen.
- Nachversteuerung ausländischer Verluste bei fehlender Amtshilfe
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens können seit einigen Jahren auch ausländische Verluste (zB Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte oder einer ausländischen Vermietungstätigkeit) aus Staaten berücksichtigt werden, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das die Befreiungsmethode vorsieht. Diese Verluste müssen grundsätzlich dann nachversteuert werden, wenn sie im Ausland steuermindernd berücksichtigt werden können. Ab der Veranlagung 2015 werden derartige ausländischen Verluste, die im Inland berücksichtigt wurden, nach drei Jahren zwingend nachversteuert werden müssen, wenn mit dem ausländischen Staat, aus dem die Verluste stammen, keine umfassende Amtshilfe besteht. Die bis zur Veranlagung 2012 berücksichtigten und noch nicht nachversteuerten Verluste aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe werden mindestens zu je einem Drittel in den Jahren 2015 bis 2017 nachversteuert. Verluste aus Betrieben oder Betriebsstätten, die vor dem 01.03.2014 veräußert oder aufgegeben wurden und im Ausland nicht mehr verwertet werden können, müssen jedoch nicht nachversteuert werden.
- Abzinsung von Rückstellungen
Rückstellungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr für sonstige Verbindlichkeiten und drohende Verluste sind derzeit nur mit 80% steuerwirksam. Die restlichen 20% stellen eine pauschale Abzinsung dar. Diese pauschale Annahme führt zu einer Ungleichbehandlung von Rückstellungen mit sehr kurzer Laufzeit (zB Prozesskostenrückstellungen mit Laufzeit von 2 Jahren) und Rückstellungen mit sehr langer Laufzeit (zB Rückstellungen für Altlastensanierungsverpflichtungen mit Laufzeit von 20 Jahren). Künftig werden langfristige Rückstellungen mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abgezinst. Die Neuregelung wird für Rückstellungen gelten, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 30.06.2014 enden, dh bei Bilanzierung nach dem Kalenderjahr bereits für den Jahresabschluss zum 31.12.2014.
Für Rückstellungen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren wird sich somit künftig ein höherer steuerlicher Bilanzansatz ergeben, bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rd 50% betragen.
Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 01.07.2014 enden, wird grundsätzlich der bisherige 80%-Ansatz fortgeführt, sofern sich bei Abzinsung mit 3,5% über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenzbetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen und linear auf drei Jahre nachzuversteuern.
Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen sind weiterhin unverändert mit 6% abzuzinsen.
- Begrenzung der Absetzbarkeit von Jahresgehältern über 500.000 €
Gehälter, die 500.000 € pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, werden vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung werden echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen) erfasst sein, unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werk-leistungen erbracht haben. Eine „vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person“ erbringt ihre vereinbarte Arbeits- oder Werkleistung außerhalb eines Dienstvertrages, ist aber in die Organisation des Unternehmens oder der Betätigung in einer einem Dienstnehmer vergleichbaren Weise eingegliedert (zB Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, die nicht im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses tätig sind). Ist das der Fall, soll die Regelung unabhängig von der arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Qualifikation des Beschäftigungsverhältnisses anzuwenden sein.
Das zu kürzende Entgelt umfasst alle Geld- und Sachleistungen, nicht jedoch Auslagenersätze, wie zB Reisekosten. Die vom Unternehmer zu entrichtenden Lohnnebenkosten können aber ungekürzt abgesetzt werden.
Wird die Arbeits- oder Werkleistung nicht für ein volles Kalenderjahr erbracht, ist der Höchstbetrag von 500.000 € monatsweise zu aliquotieren. Die Kürzung soll auch zur Anwendung kommen, wenn eine Person mehrere Entgelte von verbundenen Betrieben, Personengesellschaften oder verschiedenen Konzerngesellschaften erhält.
Dem Abzugsverbot unterliegen auch Firmenpensionen, Pensionsabfindungen und Pensionsrückstellungen bzw sonstige Bezüge gem § 67 Abs 6 EStG (wie z.B. freiwillige Abfertigungen),soweit sie nach der geplanten Neuregelung nicht mit 6 % versteuert werden. Nicht betroffen ist hingegen die gesetzliche Abfertigung.
Das Abzugsverbot soll für Aufwendungen, die ab dem 01.03.2014 anfallen, gelten.
- Sonstige Änderungen
> Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages
Als begünstigte Investitionen für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages (GFB) werden künftig Wertpapiere nur mehr herangezogen werden dürfen, wenn es sich dabei um Wohnbauanleihen handelt. Die Neuregelung wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.06.2014 enden (dh im Regelfall bereits für das Kalenderjahr 2014), wirksam werden. Vorläufig ist die Einschränkung bis Ende 2016 befristet.Die vierjährige Behaltefrist für von in der Vergangenheit angeschafften Wertpapieren bleibt unverändert aufrecht. Entgegen den Ausführungen im Begutachtungsentwurf werden aber weiterhin Wertpapieranschaffungen, wenn sich dabei um Wohnbauanleihen handelt (Wohnbauanleihen-Ersatzbeschaffung) zur Vermeidung der Nachversteuerung im Falle der vorzeitigen Tilgung möglich sein.
> Einmalerlagsversicherungen
Er- und Ablebensversicherungen unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn es sich um eine Einmalerlagsversicherung handelt und die Laufzeit weniger als 15 Jahre beträgt. Für Versicherungsneuabschlüsse ab 01.03.2014 wird die Grenze auf 10 Jahre gesenkt, wenn sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person das 50. Lebensjahr vollendet haben. Hier wird dann auch der ermäßigte Versicherungssteuersatz von 4% zur Anwendung kommen.> Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen
Zinsen aus inländischen Bankeinlagen und Forderungswertpapieren, die an (natürliche oder juristische) Personen bezahlt werden, welche in Drittstaaten ansässig sind, werden künftig einem KEST-Abzug unterliegen. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit EU-Bürgern, bei denen die EU-Quellensteuer einbehalten wird. Die Bestimmung wird mit 01.01.2015 in Kraft treten.> Aufhebung der Befristung für die Solidarabgabe
Die ursprünglich für die Jahre 2013 bis 2016 eingeführte Einschränkung der begünstigten Besteuerung von sonstigen Bezügen bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit von mehr als rund 185.000 € pa wird nunmehr unbefristet gelten. Analog dazu wird auch die Befristung für die Reduktion des 13%igen Gewinnfreibetrages (GFB) ab 175.000 € aufgehoben werden.> Abschaffung der steuerlichen Begünstigung von „Golden Handshakes“
Mit der (zweifelhaften) Begründung, durch die Abschaffung der steuerlichen Begünstigungen für „Golden Handshakes“ soll erreicht werden, dass Dienstnehmer länger beschäftigt werden, wird die begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen eingeschränkt werden. Können derzeit noch drei laufende Monatsgehälter als freiwillige Abfertigung begünstigt mit 6% versteuert werden, werden künftig nur mehr Beträge bis zur neunfachen SV-Höchstbemessungsgrundlage (das entspricht im Jahr 2014 40.770 €) begünstigt sein. Bei den darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen Zahlungen wird der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen SV-Höchstbemessungsgrundlage begrenzt, dh, dass bei 12/12 der laufenden Bezüge im Jahr 2014 163.040 € begünstigt mit 6 % versteuert werden können. Bei Vergleichszahlungen und Kündigungsentschädigungen wird das steuerfreie Fünftel ebenfalls auf ein Fünftel der neunfachen SV-Höchstbemessungsgrundlage(das entspricht im Jahr 2014 8.154 €) eingeschränkt. Die geplanten Änderungen sind bereits auf Auszahlungen ab dem 01.03.2014 anzuwenden (Ausnahme: freiwillige Abfertigungen, die im Rahmen eines vor dem 01.03.2014 beschlossenen Sozialplanes ausbezahlt werden).
2. Körperschaftsteuer
- Gruppenbesteuerung
> Räumliche Einschränkung
Ab 01.03.2014 werden nur mehr ausländische Kapitalgesellschaften in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden können, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Bereits bestehende ausländische Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden allerdings am 01.01.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste führt. Der nachzuversteuernde Betrag ist in diesem Fall über drei Jahre gleichmäßig verteilt anzusetzen.> Einschränkung der Verluste
Derzeit können zuzurechnende Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im laufenden Jahr zur Gänze mit den positiven inländischen Einkünften innerhalb einer Steuergruppe verrechnet werden. Künftig werden Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden können. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. Die Bestimmung soll erstmalig bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für 2015 zur Anwendung gelangen.> Firmenwertabschreibung
Für Beteiligungen, die nach dem 28.02.2014 angeschafft werden, wird keine Firmenwertabschreibung mehr möglich sein. Noch offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung für vor dem 01.03.2014 angeschaffte Beteiligungen können künftig dann noch geltend gemacht werden, wenn sich dieser Steuervorteil auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Diese Einschränkung der Übergangsvorschrift wird angeblich nur dazu dienen, dass man nicht nachträglich für ausländische EU-Gruppenmitglieder ebenfalls die Firmenwertabschreibung geltend machen kann.
- Zinsen und Lizenzgebühren
Aufwendungen aus konzerninternen Zinsen- und Lizenzzahlungen werden zukünftig nur mehr dann abzugsfähig sein, wenn diese beim Empfänger angemessen, dh mit zumindest 10%, besteuert werden. Das Abzugsverbot wird auf Zahlungen ab 01.03.2014 angewendet werden.
3. Rückkehr zur „alten“ GmbH
Die im Vorjahr groß propagierte „GmbH light“ wird wieder abgeschafft und das Mindeststammkapital ab 01.03.2014 wieder mit 35.000 €festgelegt werden. Es wird allerdings möglich sein, bei Neugründungeiner GmbH im Gesellschaftsvertrag neben der „normalen“ Stammeinlage von insgesamt 35.000 € eine „gründungsprivilegierte“ Stammeinlage von mindestens 10.000 € festzusetzen, auf die dann lediglich 5.000 € (statt 17.500 €) einzuzahlen ist.
Diese neuen „gründungsprivilegierten“ Gesellschaften müssen während 10 Jahren ein Viertel ihres Jahresgewinnes in eine besondere gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Rücklage kann erst dann aufgelöst werden, wenn die reguläre Mindesteinzahlung von 17.500 € geleistet wurde. Die Gründungsprivilegierung endet nach 10 Jahren. Gesellschaften, die nach der derzeit noch gültigen Rechtslage gegründet wurden bzw deren Stammkapital auf unter 35.000 € herabgesetzt wurde, dürfen ihr geringeres Stammkapital für maximal 10 Jahre behalten. Sie müssen ebenfalls ein Viertel ihres Gewinnes in eine gesetzliche Rücklage einstellen.
Diese Neuregelung hat auch steuerliche Auswirkungen. Die Mindestkörperschaftsteuer wird dann wieder 1.750 € (zwischenzeitlich 500 €) betragen, wobei für Neugründungen ab 01.07.2013 eine Ermäßigung für die ersten fünf Jahre von 125 € pro Quartal und für weitere fünf Jahre von 250 € pro Quartal vorgesehen ist. Für alle anderen GmbHs beträgt die Mindeststeuer ab dem 2. Quartal 2014 wieder 437,50 €.
4. Sonstige Änderungen
- Umsatzsteuer
Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen, bei denen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden muss, wird von 150 € (brutto) auf 400 € (brutto) angehoben.
- Gesellschaftsteuer
Die Gesellschaftsteuer wird mit 01.01.2016 abgeschafft.
- Normverbrauchsabgabe
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird künftig nach einem vom CO2-Ausstoß abhängigen progressiven Tarif berechnet. Der auf volle Prozentsätze zu rundende Steuersatz ergibt sich aus der Formel: (CO2-Emissionswert in Gramm je km minus 90 Gramm) dividiert durch 5. Diese Neuregelung, die bei Fahrzeugen mit einem hohen CO2-Ausstoß zu deutlichen Preissteigerungen führt, ist mit 01.03.2014 in Kraft getreten.Außerdem werden die Beträge der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer für Krafträder und Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 to inflationsbedingt angepasst.
- Verbrauchssteuern
Aus gesundheitspolitischen Überlegungen wird die Alkohol-, Schaumwein- und Tabaksteuer erhöht.
- Stabilitätsabgabe für Banken
Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe wird geändert und der Steuersatz sowie der Sonderbeitrag spürbar erhöht.