Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz für 2014

Am 29.01.2014 wurde die Regierungsvorlage zum AbgÄG 2014 veröffentlicht. Die geplanten Änderungen, die zum Großteil bereits mit 01.03.2014 in Kraft getreten sind, haben bereits im Vorfeld heftige Diskussionen hervorgerufen. Die Regierungsvorlage wurde aber dennoch in wenigen Punkten gegenüber dem Begutachtungsentwurf geändert. Das AbgÄG wurde noch im Februar 2014 im Nationalrat beschlossen. Im folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

1.       Einkommensteuer

  • Entfall der 75%-Vortragsgrenze für Verluste
    Derzeit können Verlustvorträge höchstens mit 75% der Einkünfte verrechnet werden. Diese Verrechnungsgrenze wird ab der Veranlagung 2014 für Einkommensteuerpflichtige entfallen. Bei der Körperschaftsteuer wird die 75%-Ver­rechnungsgrenze aber weiterhin bestehen blei­ben.

In vielen Fällen kann diese Maßnahme aber zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führen. Die derzeitige Regelung, dass im Regelfall ein Vier­tel der Einkünfte versteuert werden musste, ermöglichte es einerseits, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerwirksam zu berücksichtigen und andererseits die niedri­gen Tarifstufen bei der Einkommensteuer aus­zunützen.

  • Nachversteuerung ausländischer Ver­luste bei fehlender Amtshilfe
    Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ein­kommens können seit einigen Jahren auch aus­ländische Verluste (zB Verluste aus einer aus­ländischen Betriebsstätte oder einer ausländi­schen Vermietungstätigkeit) aus Staaten berücksichtigt werden, mit denen ein Doppelbe­steuerungsabkommen besteht, das die Befrei­ungsmethode vorsieht. Diese Verluste müssen grundsätzlich dann nachversteuert werden, wenn sie im Ausland steuermindernd berücksichtigt werden können. Ab der Veranlagung 2015 werden derartige ausländischen Verluste, die im Inland berücksichtigt wurden, nach drei Jahren zwingend nachversteuert werden müs­sen, wenn mit dem ausländischen Staat, aus dem die Verluste stammen, keine umfassende Amtshilfe besteht. Die bis zur Veranlagung 2012 berücksichtigten und noch nicht nachversteuerten Verluste aus Staaten ohne umfassen­de Amtshilfe werden mindestens zu je einem Drittel in den Jahren 2015 bis 2017 nachversteuert. Verluste aus Betrieben oder Betriebsstätten, die vor dem 01.03.2014 veräußert oder aufgegeben wurden und im Ausland nicht mehr verwertet werden können, müssen jedoch nicht nachversteuert werden.
  • Abzinsung von Rückstellungen 
    Rückstellungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr für sonstige Verbindlichkeiten und drohende Verluste sind derzeit nur mit 80% steuerwirksam. Die restlichen 20% stellen eine pauschale Abzinsung dar. Diese pauschale Annahme führt zu einer Un­gleichbehandlung von Rückstellungen mit sehr kurzer Laufzeit (zB Prozesskostenrückstellun­gen mit Laufzeit von 2 Jahren) und Rückstellun­gen mit sehr langer Laufzeit (zB Rückstellungen für Altlastensanierungsverpflichtungen mit Laufzeit von 20 Jahren). Künftig werden langfristige Rückstellungen mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraus­sichtliche Laufzeit abgezinst. Die Neu­regelung wird für Rückstellungen gelten, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet wer­den, die nach dem 30.06.2014 enden, dh bei Bilanzierung nach dem Kalenderjahr bereits für den Jahresabschluss zum 31.12.2014.

Für Rückstellungen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren wird sich somit künftig ein höherer steuerlicher Bilanzansatz ergeben, bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rd 50% betragen.

Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 01.07.2014 enden, wird grundsätzlich der bisheri­ge 80%-Ansatz fortgeführt, sofern sich bei Abzinsung mit 3,5% über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenz­betrag ist gewinnerhöhend aufzulösen und linear auf drei Jahre nachzuversteuern.

Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen sind weiterhin unverändert mit 6% abzuzinsen.

  • Begrenzung der Absetzbarkeit von Jah­resgehältern über 500.000 
    Gehälter, die 500.000 € pro Person im Wirt­schaftsjahr übersteigen, werden vom Betriebs­ausgaben­abzug ausgeschlossen. Vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung werden echte Dienstnehmer und vergleichbar organisa­torisch eingegliederte Personen (inklusive über­lassene Personen) erfasst sein, unabhängig da­von, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergan­genheit Arbeits- oder Werk­-leistungen erbracht haben. Eine „vergleichbar organisatorisch ein­gegliederte Person“ erbringt ihre vereinbarte Arbeits- oder Werkleistung außerhalb eines Dienstvertrages, ist aber in die Organisation des Unternehmens oder der Betätigung in einer einem Dienstnehmer vergleichbaren Weise ein­ge­gliedert (zB Vorstand einer AG, Geschäfts­führer einer GmbH, die nicht im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses tätig sind). Ist das der Fall, soll die Regelung unabhängig von der arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrecht­lichen Qualifikation des Beschäftigungsverhält­nisses anzuwenden sein.

Das zu kürzende Entgelt umfasst alle Geld- und Sachleistungen, nicht jedoch Auslagenersätze, wie zB Reisekosten. Die vom Unternehmer zu entrichtenden Lohnnebenkosten können aber ungekürzt abgesetzt werden.

Wird die Arbeits- oder Werkleistung nicht für ein volles Kalenderjahr erbracht, ist der Höchstbetrag von 500.000 € monatsweise zu aliquotieren. Die Kürzung soll auch zur Anwen­dung kommen, wenn eine Person mehrere Ent­gelte von verbundenen Betrieben, Personenge­sellschaften oder verschiedenen Konzerngesell­schaften erhält.

Dem Abzugsverbot unterliegen auch FirmenpensionenPensionsabfindungen und Pensionsrückstellungen bzw sonstige Bezüge gem § 67 Abs 6 EStG (wie z.B. freiwillige Abfertigungen),soweit sie nach der geplanten Neuregelung nicht mit 6 % versteuert werden.  Nicht betroffen ist hingegen die gesetzliche Abfertigung 

Das Abzugsverbot soll für Aufwendungen, die ab dem 01.03.2014 anfallen, gelten.

  • Sonstige Änderungen
    > Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages 
    Als begünstigte Investitionen für die Geltend­machung des Gewinnfreibetrages (GFB) werden künftig Wertpapiere nur mehr herangezogen werden dürfen, wenn es sich dabei um Wohnbauanleihen handelt. Die Neuregelung wird für Wirt­schaftsjahre, die nach dem 30.06.2014 enden (dh im Regelfall bereits für das Kalenderjahr 2014), wirksam werden. Vorläufig ist die Einschränkung bis Ende 2016 befristet.

    Die vierjährige Behaltefrist für von in der Ver­gangenheit angeschafften Wertpapieren bleibt unverändert aufrecht. Entgegen den Ausführungen im Begutachtungsentwurf werden aber weiterhin Wertpapieranschaffungen, wenn sich dabei um Wohnbauanleihen handelt (Wohnbauanleihen-Ersatzbeschaffung) zur Vermeidung der Nachversteuerung im Falle der vorzeitigen Tilgung möglich sein.

    Einmalerlagsversicherungen
    Er- und Ablebensversicherungen unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn es sich um eine Einmalerlagsversicherung handelt und die Laufzeit weniger als 15 Jahre beträgt. Für Versicherungsneuabschlüsse ab 01.03.2014 wird die Grenze auf 10 Jahre gesenkt, wenn sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person das 50. Lebensjahr voll­endet haben. Hier wird dann auch der ermäßigte Versicherungssteuersatz von 4% zur Anwendung kommen.

    > Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen
    Zinsen aus inländischen Bankeinlagen und For­derungswertpapieren, die an (natürliche oder juristische) Personen bezahlt werden, welche in Drittstaaten ansässig sind, werden künftig einem KEST-Abzug unterliegen. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit EU-Bürgern, bei denen die EU-Quellensteuer einbehalten wird. Die Bestimmung wird mit 01.01.2015 in Kraft treten.

    > Aufhebung der Befristung für die Solidarab­gabe
    Die ursprünglich für die Jahre 2013 bis 2016 eingeführte Einschränkung der begünstigten Besteuerung von sonstigen Bezügen bei Ein­künften aus unselbständiger Tätigkeit von mehr als rund 185.000 € pa wird nunmehr unbefristet gelten. Analog dazu wird auch die Befristung für die Reduktion des 13%igen Gewinnfreibetra­ges (GFB) ab 175.000 € aufgehoben wer­den.

    > Abschaffung der steuerlichen Begünstigung von „Golden Handshakes“
    Mit der (zweifelhaften) Begründung, durch die Abschaffung der steuerlichen Begünstigungen für „Golden Handshakes“ soll erreicht werden, dass Dienstnehmer länger beschäftigt werden, wird die begünstigte Besteuerung von freiwilli­gen Abfertigungen eingeschränkt werden. Kön­nen derzeit noch drei laufende Monatsgehälter als freiwillige Abfertigung begünstigt mit 6% versteuert werden, werden künftig nur mehr Be­träge bis zur neunfachen SV-Höchstbemessungs­grundlage (das entspricht im Jahr 2014 40.770 €) begünstigt sein.  Bei den darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen Zahlungen wird der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen SV-Höchstbemessungsgrundlage begrenzt, dh, dass bei 12/12 der laufenden Bezüge im Jahr 2014 163.040 € begünstigt mit 6 % versteuert werden können. Bei Vergleichszahlun­gen und Kündigungsentschädigungen wird das steuerfreie Fünftel ebenfalls auf ein Fünftel der neunfachen SV-Höchstbemessungsgrundlage(das entspricht im Jahr 2014 8.154 €) eingeschränkt. Die geplanten Änderungen sind bereits auf Auszahlungen ab dem 01.03.2014 anzuwenden (Ausnahme: freiwillige Abfertigungen, die im Rahmen eines vor dem 01.03.2014 beschlossenen Sozialplanes ausbezahlt werden).

2.       Körperschaftsteuer

  • Gruppenbesteuerung
    Räumliche Einschränkung
    Ab 01.03.2014 werden nur mehr ausländische Kapi­talgesellschaften in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden können, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Bereits bestehende ausländische Grup­penmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden allerdings am 01.01.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste führt. Der nachzuversteuernde Betrag ist in diesem Fall über drei Jahre gleichmäßig verteilt anzusetzen.

    > Einschränkung der Verluste 
    Derzeit können zuzurechnende Verluste auslän­discher Gruppenmitglieder im laufenden Jahr zur Gänze mit den positiven inländischen Ein­künften innerhalb einer Steuergruppe verrech­net werden. Künftig werden Verluste ausländi­scher Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzu­rechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden können. Die verbleiben­den 25% gehen in den Verlustvortrag des Grup­penträgers ein. Die Bestimmung soll erstmalig bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für 2015 zur Anwendung gelangen.

    > Firmenwertabschreibung
    Für Beteiligungen, die nach dem 28.02.2014 an­geschafft werden, wird keine Firmenwertab­schreibung mehr möglich sein. Noch offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung für vor dem 01.03.2014 angeschaffte Beteiligun­gen können künftig dann noch geltend gemacht werden, wenn sich dieser Steuervorteil auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Diese Einschränkung der Übergangsvorschrift wird angeblich nur dazu dienen, dass man nicht nachträglich für ausländische EU-Gruppenmit­glieder ebenfalls die Firmenwertabschreibung geltend machen kann.

  • Zinsen und Lizenzgebühren
    Aufwendungen aus konzerninternen Zinsen- und Lizenzzahlungen werden zukünftig nur mehr dann abzugsfähig sein, wenn diese beim Empfänger angemessen, dh mit zumindest 10%, besteuert werden. Das Abzugsver­bot wird auf Zahlungen ab 01.03.2014 angewendet werden.

3.       Rückkehr zur „alten“ GmbH

Die im Vorjahr groß propagierte „GmbH light“ wird wieder abgeschafft und das Mindeststamm­kapital ab 01.03.2014 wieder mit 35.000 €festgelegt wer­den. Es wird allerdings möglich sein, bei Neugrün­dungeiner GmbH im Gesellschaftsvertrag neben der „normalen“ Stammeinlage von insgesamt 35.000 € eine „gründungsprivilegierte“ Stammeinlage von mindestens 10.000 € festzusetzen, auf die dann lediglich 5.000 € (statt 17.500 €) einzuzahlen ist.

Diese neuen „gründungsprivilegierten“ Gesell­schaften müssen während 10 Jahren ein Viertel ihres Jahresgewinnes in eine besondere gesetz­liche Rücklage einstellen. Diese Rücklage kann erst dann aufgelöst werden, wenn die reguläre Mindesteinzahlung von 17.500 € geleistet wurde. Die Gründungsprivilegierung endet nach 10 Jahren. Gesellschaften, die nach der derzeit noch gültigen Rechtslage gegründet wurden bzw deren Stammkapital auf unter 35.000 € herabgesetzt wurde, dürfen ihr geringeres Stammkapital für maximal 10 Jahre behalten. Sie müssen ebenfalls ein Viertel ihres Gewinnes in eine gesetzliche Rücklage einstellen.

Diese Neuregelung hat auch steuerliche Auswir­kungen. Die Mindestkörperschaftsteuer wird dann wieder 1.750 € (zwischenzeitlich 500 €) betragen, wobei für Neugründungen ab 01.07.2013 eine Ermäßigung für die ersten fünf Jahre von 125 € pro Quartal und für weitere fünf Jahre von 250 € pro Quartal vorgesehen ist. Für alle anderen GmbHs beträgt die Mindeststeuer ab dem 2. Quartal 2014 wieder 437,50 €.

4.      Sonstige Änderungen

  • Umsatzsteuer
    Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen, bei denen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausge­wiesen werden muss, wird von 150 € (brutto) auf 400 € (brutto) angehoben.
  • Gesellschaftsteuer
    Die Gesellschaftsteuer wird mit 01.01.2016 abge­schafft.
  • Normverbrauchsabgabe
    Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird künftig nach einem vom CO2-Ausstoß abhängigen pro­gressiven Tarif berechnet. Der auf volle Prozentsätze zu rundende Steuersatz ergibt sich aus der Formel: (CO2-Emissionswert in Gramm je km minus 90 Gramm) dividiert durch 5. Diese Neurege­lung, die bei Fahrzeugen mit einem hohen CO2-Ausstoß zu deutlichen Preissteigerungen führt, ist mit 01.03.2014 in Kraft getreten.

    Außerdem werden die Beträge der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer für Krafträder und Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 to inflationsbedingt angepasst.

  • Verbrauchssteuern
    Aus gesundheitspolitischen Überlegungen wird die Alkohol-, Schaumwein- und Tabaksteuer er­höht.
  • Stabilitätsabgabe für Banken
    Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe wird geändert und der Steuersatz sowie der Sonderbeitrag spürbar erhöht.