REGIERUNGSVORLAGE ZUM BUDGETBEGLEITGESETZ 2011

Die umfangreichen steuerlichen Änderungen im Rahmen der Budgetsanierung liegen seit 30.11.2010 als Regierungsvorlage vor (RV zum Budgetbegleitgesetz 2011 – BBG 2011). Sie sollen noch vor Weihnachten im Parlament beschlossen und bis zum Jahreswechsel im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Im Rahmen der derzeit laufenden parlamentarischen Behandlung können in einzelnen Bereichen noch Änderungen vorgenommen werden, über welche Sie in der nächsten Ausgabe des Newsletters informiert werden. Auch wenn wesentliche Änderungen sehr unwahrscheinlich sind, bleibt die endgültige Beschlussfassung im Parlament jedenfalls abzuwarten.

1. ÄNDERUNGEN BEI DER EINKOMMENSTEUER

 

1.1. Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalanlagen (Wertpapier-KESt neu)

Kernstück der einkommensteuerlichen Änderungen ist die neue Vermögenszuwachsbesteuerung. Derzeit werden laufende Erträge aus Kapitalvermögen (insbesondere Zinsen und Dividenden) im Regelfall mit 
25 % Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen sind im Privatbereich hingegen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach geltender Rechtslage voll steuerpflichtig (bis zu 50 % Einkommensteuer), danach aber zur Gänze steuerfrei.

 

Ab 01.Oktober 2011 werden auch alle Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen (zB Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen) und Derivaten (zB Differenzausgleich, Stillhalterprämie bei Optionen, Veräußerungsgewinne aus Derivaten) generell mit 25 % KESt besteuert. Die neue Steuer wird – wenn die Kapitalanlagen im Depot bei einer österreichischen Bank liegen – analog zur KESt auf Zinsen von den Banken eingehoben und an den Fiskus abgeführt. Befinden sich die Kapitalanlagen nicht bei einer österreichischen Bank, sind die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren und werden dann bei der Steuerveranlagung mit 25 % besteuert.

 

Die neuen Besteuerungsgrundsätze gelten sowohl für Kapitalanlagen im Privatvermögen natürlicher Personen (zum Teil auch für Kapitalanlagen im Betriebsvermögen – siehe unten) als auch – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – für (außerbetriebliche) Kapitalanlagen von Körperschaften (zB Vereine, Körperschaften öffentlichen Rechts) und für Privatstiftungen. Zur Gänze ausgenommen von den neuen Bestimmungen sind alle Körperschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform buchführungspflichtig sind (GmbH, AG, Genossenschaften udgl), da bei diesen alle Veräußerungsgewinne als betriebliche Einkünfte schon nach geltender Rechtslage voll körperschaftsteuerpflichtig sind.

  • Betroffene Wertpapiere 
    Die neue Steuerpflicht für realisierte Wertsteigerungen soll nur für neu angeschaffte Kapitalanlagen gelten (so genannter „Bestandsschutz“), und zwar bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktien und GmbH-Anteile) und Investmentfonds für Anschaffungen nach dem 31.12.2010 und bei allen anderen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen und Derivate) für Anschaffungen nach dem 30.09.2011. Mit anderen Worten: Alle bis 31.12.2010 noch erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle bis 30.09.2011 noch erworbenen Anleihen und Derivate können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei veräußert werden! Dies gilt auch dann, wenn diese Kapitalanlagen in Zukunft unentgeltlich übertragen werden (für den Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist gilt dabei wie bisher der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt des Erblassers bzw. Geschenkgebers).

  • Ermittlung des Veräußerungsgewinnes
    Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn wird als Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten errechnet, wobei Anschaffungsnebenkosten (wie zB Bankspesen beim Aktienkauf) nicht berücksichtigt werden. Auch allfällige Werbungskosten (zB Bankspesen, Depotgebühren) dürfen nicht abgesetzt werden. Werden Wertpapiere aus dem Depot entnommen, wird dies grundsätzlich wie eine Veräußerung behandelt und löst die 25%ige Besteuerung des bis dahin erzielten Wertzuwachses aus. Eine Besteuerung unterbleibt nur dann, wenn bestimmte Meldepflichten erfüllt werden.
  • Verlustausgleich
    Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten ausgeglichen werden. Es können daher zB Kursverluste aus Aktien, Anleihen oder Derivaten mit Dividendenerträgen, Anleihezinsen oder Kursgewinnen aus Aktien, Anleihen oder Derivaten ausgeglichen werden, nicht jedoch mit Zinsen aus Bankguthaben und Sparbüchern! Zwecks Durchführung des Verlustausgleichs muss durch Einreichung einer Einkommensteuererklärung eine Steuerveranlagung beantragt werden (Verlustausgleichsoption), bei der die zuviel bezahlte KESt vom Finanzamt rückerstattet wird. Ergeben die beim Verlustausgleich zusammengefassten Kapitaleinkünfte insgesamt einen Verlust, so darf dieser nicht mit anderen Einkünften (zB Lohneinkünften oder Einkünften als Einzelunternehmer) ausgeglichen und auch nicht in zukünftige Perioden vorgetragen werden. Der Ausschluss eines Verlustvortrags wird angesichts der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes von vielen Experten als verfassungswidrig angesehen.

  • Besteuerung von Investmentfonds
    Die Fondsbesteuerung wird teilweise vereinfacht, teilweise aber verkompliziert. Da bei Investmentfonds, die bei einer inländischen Depotbank gehalten werden, die Besteuerung vom Fonds selbst bzw. der Depotbank vorgenommen wird, muss sich der Anleger in diesem Fall mit den komplizierten Bestimmungen nicht selbst auseinander setzen. Nachfolgend daher nur ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen:

    Bei der Besteuerung von Investmentfonds sind wie bisher zwei Ebenen zu unterscheiden, nämlich einerseits die Ebene des Fonds und andererseits die Ebene des Anlegers
    – Auf Ebene des Fonds werden – wie bereits nach geltender Rechtslage – weiterhin die so genannten “ausschüttungsgleichen Erträge” mit 25 % KESt besteuert (Steuer wird idR vom Fonds bzw. der Depotbank an das Finanzamt abgeführt). Die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge umfassen bei im Privatvermögen gehaltenen Fonds neben den vom Fonds vereinnahmten Zinsen und Dividenden derzeit 20 % der im Fonds realisierten Wertsteigerungen. In Zukunft sollen 60 % der im Fonds realisierten Substanzgewinne mit 25 % besteuert werden, wobei dieser Prozentsatz aufgrund einer stufenweisen Übergangsregelung, die ab Mitte 2011 beginnt, erst ab Fondsgeschäftsjahren gelten soll, die im Kalenderjahr 2013 beginnen. 

     Bei allen Fonds, die nach dem 31.12.2010 erworben werden, gilt auf der 2. Ebene – also auf der Ebene des Anlegers – im Falle eines Gewinnes aus der Veräußerung des Fondsanteils die neue Vermögenszuwachsbesteuerung mit 25 % KESt, die bei Fonds im Depot einer österreichischen Bank ab 01.10.2011 – wie bei Direktveranlagungen – von der Depotbank abgewickelt wird. Damit es bei einer Veräußerung zu keiner doppelten Besteuerung der im Fonds bereits realisierten und versteuerten Wertänderungen kommt, werden die auf Fondsebene versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge bei einem späteren Verkauf eines ab 01.01.2011 erworbenen (und damit bereits der neuen Besteuerung unterliegenden) Fonds als zusätzliche Anschaffungskosten berücksichtigt. Tatsächliche steuerfreie Ausschüttungen aus dem Fonds (das sind Ausschüttungen von bereits früher als ausschüttungsgleiche Erträge versteuerten Erträgen) vermindern demgegenüber die Anschaffungskosten.

  • Besonderheiten im betrieblichen Bereich
    Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung gilt – wie die Endbesteuerung der Zinsen – grundsätzlich auch im betrieblichen Bereich von einkommensteuerpflichtigen Unternehmern. Dabei sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:
    – Verluste aus Teilwertabschreibungen oder aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (inklusive Beteiligungen) können zur Hälfte mit anderen betrieblichen Einkünften ausgeglichen oder vorgetragen werden.
    – Betriebsausgaben im Zusammenhang mit betrieblichen Kapitalanlagen sind – soweit erkennbar – abzugsfähig.
    – Bei im betrieblichen Bereich gehaltenen Investmentfonds sind wie bisher weiterhin 100 % der Substanzgewinne steuerpflichtig.
  • Regelbesteuerungsoption
    Alternativ zur Besteuerung aller Kapitaleinkünfte mit 25 % kann durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung ein Antrag auf Regelbesteuerung, dh zur Versteuerung mit dem allgemeinen Steuertarif (Steuersätze bis zu 50 %), gestellt werden. Dies macht allerdings nur dann Sinn, wenn neben den Kapitaleinkünften noch Abzugsposten, wie etwa außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben (einschließlich eines allfälligen Verlustvortrages aus betrieblichen Einkünften), geltend gemacht werden können. Werbungskosten und Anschaffungsnebenkosten können aber auch bei der Regelbesteuerungsoption nicht abgesetzt werden. 

  • Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
    Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung tritt mit 01.10.2011 in Kraft und ist auf ab 01.01.2011 erworbene Aktien bzw. Fonds sowie auf ab 01.10.2011 erworbene sonstige Kapitalanlagen (wie Anleihen und Derivate – siehe im Detail oben) anzuwenden. Bis 30.09.2011 bleiben die Bestimmungen über Spekulationsgeschäfte (bis zu 50 % Einkommensteuer bei Veräußerung innerhalb eines Jahres) bzw. über die Veräußerung von bestimmten Beteiligungen iSd § 31 EStG (halber Einkommensteuersatz bei Veräußerung von Kapitalanteilen ab 1 %) weiterhin anwendbar.

  • Veräußerung von ab 1%igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 31 EStG)
    Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, bei denen der Veräußerer in den letzten 5 Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt mit mindestens 
    1 % beteiligt gewesen ist (bei umgründungsbedingt erworbenen Beteiligungen gilt eine Frist von 10 Jahren), sind nach geltender Rechtslage auch nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist mit dem halben Durchschnittssteuersatz steuerpflichtig. Gewinne aus der Veräußerung solcher Beteiligungen werden ab 01.10.2011 ebenfalls in das System der neuen Vermögenszuwachsbesteuerung integriert und mit 25 % (ohne Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten) besteuert. Dies soll auch für alle zum 30.09.2011 nach bisheriger Rechtslage noch steuerhängigen Beteiligungen gelten.
  • Sonstige Änderungen bei der Besteuerung von Kapitalvermögen
    – Beim Kauf von Wertpapieren wird bei der Stückzinsenabrechnung ab 2011 keine KESt mehr gutgeschrieben. Die Stückzinsen gehören vielmehr zu den Anschaffungskosten und werden steuerlich erst bei der Veräußerung der Anleihe über die höheren Anschaffungskosten wirksam.
    – Die Mindestlaufzeit für die Steuerfreiheit von Lebensversicherungen wird für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2010 von 10 Jahren auf 15 Jahre angehoben.

 

1.2. Änderungen bei der steuerlichen Forschungsförderung 
Die bisherigen Forschungsfreibeträge („Frascati“-Freibetrag von 25 %, Freibetrag für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen von 25 bzw. 35 % und Freibetrag für Auftragsforschung) können letztmalig  für das Kalenderjahr 2010 bzw. Wirtschaftsjahr 2010/11 geltend gemacht werden. Zum Ausgleich dafür wird die bisherige Forschungsprämie von 8 % auf 10 % erhöht. Die Forschungsprämie kann für alle Aufwendungen (Ausgaben) für eigenbetriebliche Forschung („Frascati-Forschung“) und für Auftragsforschung (Obergrenze: Aufwendungen bzw. Ausgaben bis 100.000 € pro Wirtschaftsjahr) geltend gemacht werden. Die Forschung muss künftig in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte stattfinden.

 

1.3. Erhöhung des Pendlerpauschales um 10 %
Als Ausgleich für die Erhöhung der Mineralölsteuer wird das Pendlerpauschale ab 2011 wie folgt erhöht:

 

Einfache Wegstrecke 01.07.2008 – 31.12.2010 ab 01.01.2011
Kleines Pendlerpauschale 20 bis 40 km 630 € 696 €
40 bis 60 km 1.242 € 1.356 €
über 60 km 1.857 € 2.016 €
Großes Pendlerpauschale 2 bis 20 km 342 € 372 €
20 bis 40 km 1.356 € 1.476 €
40 bis 60 km 2.361 € 2.568 €
über 60 km 3.372 € 3.672 €


Der Pendlerzuschlag (für Arbeitnehmer, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt) wird von bisher 240 € auf 251 € erhöht. 

Das amtliche Kilometergeld wurde ab 01.07.2008 befristet mit 31.12.2010 auf 0,42 € angehoben. Diese zeitliche Befristung wird nunmehr aufgehoben. Für Motorräder gilt zusätzlich ab 2011 ein einheitliches Kilometergeld – unabhängig vom Hubraum – von 0,24 €. Das Kilometergeld für mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken wird ersatzlos gestrichen.

 

bis 31.12.2010 ab 01.01.2011
PKW und Kombi 0,42 € (befristet) 0,42 € (unbefristet)
Motorräder bis 250 m³: 0,14 €
über 250 m³: 0,24 €
einheitlich 0,24 €
Fußweg von mehr als 2 km oder Fahrrad 0,233 € / 0,465 € 0,00 €

 


1.4. Sonstige einkommensteuerliche Änderungen

  • Alleinverdienerabsetzbetrag / Pensionistenabsetzbetrag
    Alleinverdienern ohne Kind steht ab 2011 kein Alleinverdienerabsetzbetrag mehr zu (bisher 364 € pa). Als Ausgleich wird bei Pensionisten der Pensionistenabsetzbetrag von 400 € auf 764 € angehoben, wenn die steuerpflichtigen Pensionsbezüge höchstens 13.100 € pa betragen und das Einkommen des Ehepartners 2.200 € nicht übersteigt. Durch eine Änderung bei den außergewöhnlichen Belastungen soll sichergestellt werden, dass auch ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag für den Ehepartner weiterhin Mehraufwendungen aus einer Behinderung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden können, vorausgesetzt, dass das Einkommen des Ehepartners 6.000 € nicht übersteigt. 

  • Sonderausgaben
    – Die elektronische Datenübermittlung als Voraussetzung für die im Vorjahr eingeführte Abzugsfähigkeit von Spenden für mildtätige uä Zwecke soll auf 2012 verschoben werden. Bis dahin können diese Spenden noch durch Überweisungsbelege oder Bestätigungen der Spendenorganisationen nachgewiesen werden. 
    – Die Inlandsbeschränkung für Sonderausgaben in Zusammenhang mit der Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen entfällt. Diese Beträge können aber nur mehr dann als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn das neu errichtete Eigenheim oder die Eigentumswohnung zumindest zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wird. 
    – Kirchenbeiträge bis zu 200 € pa können ab 2011 auch für in Österreich gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften mit EU- oder EWR-Sitz als Sonderausgaben abgesetzt werden.
     Die Sonderausgabenbegünstigigung für Genussrechte und junge Aktien und Wohnbauanleihen entfällt ab der Veranlagung 2011.

  • Jobticket
    Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Regelung über den Werkverkehr ausgeweitet. Arbeitnehmer, die grundsätzlich Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, können ab 2011 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt bekommen.

  • Vermietung und Verpachtung
    Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat kürzlich die Verweigerung des Verlustvortrages bei Vermietungseinkünften als verfassungswidrig erkannt. Als Reaktion darauf wird mit dem BBG 2011 aber nicht der Verlustvortrag auf außerbetriebliche Einkünfte ausgedehnt werden, sondern es wird für Vermietungseinkünfte eine neue Verteilungsmöglichkeit für außergewöhnliche Ausgaben (zB Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung) auf 10 Jahre eingeführt. Damit soll erreicht werden, dass auch ohne Verlustvortrag Verluste aus der Vermietungstätigkeit nicht verloren gehen können. Die Verteilung auf 10 Jahre kann auch bereits bei der Veranlagung 2010 beantragt werden. 

  • KESt-Befreiung für Dividenden ab 10 %
    Dividendenzahlungen an eine inländische Kapitalgesellschaft waren bisher nur ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25 % von der KESt befreit. Ab 01.10.2011 wird die Beteiligungsgrenze auf 10 % gesenkt. Die KESt-Befreiung gilt auch bei mittelbar (zB über eine Personengesellschaft) gehaltenen Beteiligungen.

 

 

2. ÄNDERUNGEN BEI DER KÖRPERSCHAFTSTEUER


2.1. Besteuerungsvorbehalt für hybride Finanzierungsinstrumente
Auslandsdividenden sollen ab 2011 in Österreich nur dann steuerfrei sein, wenn die Dividendenzahlungen im Ausland steuerlich nicht abzugsfähig sind. Damit soll verhindert werden, dass beim Einsatz „hybrider Finanzierungsinstrumente“ (wie zB Substanzgenussrechte) Beteiligungserträge in Österreich als Dividenden steuerfrei gestellt werden, im Ausland aber als Fremdfinanzierungskosten abzugsfähig sind (zB weil Substanzgenussrechte als Fremdkapital gewertet werden).


2.2. Einschränkung des Zinsenabzugs bei Beteiligungserwerb im Konzern
Wenn eine österreichische Kapitalgesellschaft eine Kapitalbeteiligung von einem Konzernunternehmen oder von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erwirbt und diesen Erwerb durch einen Kredit finanziert, sind für Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.01.2011 beginnen, die Fremdkapitalzinsen nicht mehr steuerlich absetzbar. Dies gilt ab 2011 auch für alle derartigen Transaktionen vor dem 01.01.2011. Ob diese faktische Rückwirkung verfassungsrechtlich hält, wird der VfGH zu klären haben. Die Regierung erwartet sich aus dieser Einschränkung ein zusätzliches KöSt-Aufkommen von über 200 Mio €.


Erfreulicherweise wird in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass für eine fremdfinanzierte Kapitalerhöhung oder einen Gesellschafterzuschuss an eine konzernzugehörige Gesellschaft die Zinsen weiterhin abzugsfähig bleiben, wenn diese Maßnahmen in keinem Zusammenhang mit einer Beteiligungsveräußerung im Konzern stehen.



2.3 Erhöhung der Zwischensteuer bei Privatstiftungen  
Derzeit werden bei Privatstiftungen Zinsenerträge und Gewinne aus der Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Beteiligung ab 1 %) mit 12,5 % Zwischensteuer besteuert. Dieser Zwischensteuersatz wird ab der Veranlagung 2011 auf 25 % (= KESt-Satz) angehoben. Zusätzlich unterliegen ab 2011 auch alle Wertsteigerungen bei Kapitalanlagen, soweit sie von der neuen Vermögenszuwachsteuer (siehe oben Punkt 1.1.) erfasst werden, der erhöhten Zwischensteuer von 25 %. Auch die auf 25 % erhöhte Zwischensteuer wird wie bisher nur insoweit erhoben, als nicht im selben Jahr KESt-pflichtige Zuwendungen an Begünstigte getätigt werden.

 

2.4 Steuerpflicht für Liegenschaftsveräußerungen bei Privatstiftungen
Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften sind in Stiftungen – wie auch beim Stifter selbst – derzeit nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Wenn einer der (Zu-)Stifter eine juristische Person ist, werden Veräußerungsgewinne aus Liegenschaften ab 2011 generell (also auch außerhalb der Spekulationsfrist) mit 25 % Körperschaftsteuer besteuert. Diese Regelung ist nicht nur für neu zugewendete Grundstücke anzuwenden, sondern gilt auch für alle zum 31.12.2010 noch in der 10-jährigen Spekulationsfrist befindlichen und damit steuerhängigen Grundstücke.

 

3. ÄNDERUNGEN IM UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ


Die bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft vorgesehene Ausschüttungsfiktion, durch welche die Besteuerung der bis zur Umwandlung nicht ausgeschütteten Gewinne sichergestellt werden soll, wird neu gefasst und berücksichtigt in Hinkunft auch die Auswirkungen von Vorumgründungen (ab Stichtag 01.01.2008). Anzuwenden ist die Neuregelung auf Umwandlungen, die nach dem 31.12.2010 beschlossen werden.

 

4. SONSTIGE STEUERLICHE MAßNAHMEN

 

4.1. Bankenabgabe
Mit der als „Bankenabgabe“ bekannt gewordenen Stabilitätsabgabe sollen Banken einen Beitrag von rd. 500 Mio € zur Budgetsanierung leisten. Die bilanzsummenabhängige Steuer ist nach Größe der Bank gestaffelt und belastet vor allem die Großbanken. Sie ist ab einer Bilanzsumme von mehr als einer Mrd. € zu bezahlen, der Steuersatz beträgt 0,055 %. Ab 20 Mrd. € steigt der Steuersatz dann auf 0,085 %. Zusätzlich soll vom Geschäftsvolumen für Derivate eine Abgabe von 0,013 % eingehoben werden.


4.2. Abschaffung der Kreditvertragsgebühr

Im Gegenzug zur Einführung der Bankenabgabe wird die Darlehens- und Kreditvertragsgebühr für Vertragsabschlüsse ab dem 01.01.2011 abgeschafft, was den Finanzminister 150 Mio. Euro pro Jahr kosten wird. Damit entfällt künftig auch die Gebührenpflicht für Gesellschafterdarlehen und -kredite. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte (zB Bürgschaften, Hypothekarverschreibungen, Zessionen) zu Darlehens- und Kreditverträgen bleiben weiterhin gebührenfrei. 


4.3. Flugticketabgabe

Für alle Abflüge von einem österreichischen Flughafen gilt ab 01.04.2011 eine Flugabgabe für ab 01.01.2011 gekaufte Tickets. 
Für Kurzstreckenflüge (zB Inland, Europa, Nordafrika, Russland) werden 8 €, für Mittelstreckenflüge (zB Afrika) 20 € und für Langstreckenflüge 35 € pro Ticket eingehoben. Steuerschuldner ist der Luftfahrzeughalter. Ausländische Luftfahrzeughalter ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich müssen einen Fiskalvertreter bestellen. Flugplatzhalter haften für die Abgabe, können sich durch Erfüllung bestimmter Aufzeichnungspflichten aber von ihrer Haftung befreien.


4.4. Mineralölsteuer (MöSt)

Die MöSt wird um einen CO2-Zuschlag von 20 € pro Tonne erhöht. Das ergibt eine Anhebung um 5 Cent (6 Cent inkl. USt.) pro Liter Diesel und 4 Cent (4,8 Cent inkl. USt.) pro Liter Benzin. Zur Entlastung der Spediteure wird die Kfz-Steuer um rd. 40 % gesenkt (siehe unten), für Pendler wird das Pendlerpauschale um 10 % erhöht (siehe Punkt 1.3.).


4.5. Senkung der Kraftfahrzeugsteuer
Die Kfz-Steuer soll ab 01.01.2011 für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht pro Monat auf folgende Steuerbeträge gesenkt werden: 
 Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen: 1,55 € (bisher: 2,54 €), mindestens 15 € (bisher: 21,80 €); 
 Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen: 1,70 € (bisher: 2,72 €); 
 Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen: 1,90 € (bisher 3,08 €), höchstens 80 € (bisher 123,40 €); Anhänger höchstens 66 € (bisher: 98,72 €).

 
4.6. Normverbrauchsabgabe (NovA)
Für Neuwagen mit hohem Schadstoffausstoß (über 160g CO2) wird bereits jetzt ein CO2-Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe (NovA) von 25 € je g/km eingehoben. In der Zeit von 01.03.2011 bis 31.12.2012 erhöht sich dieser Zuschlag wie folgt:
 Schadstoffausstoß über 180 g/km bis 220 g/km: 50 € je g/km
– Schadstoffausstoß ab 220 g/km: 75 € je g/km
Ab 01.01.2013 werden die Schadstoffausstoßgrenzen um je 10 g/km gesenkt, sodass die oben angeführten CO2-Zuschläge bereits bei den Grenzen von 150/170/210 g/km erhoben werden.


4.7 Abschaffung Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsunternehmen
Die für energieintensive Unternehmen bestehende Möglichkeit einer teilweisen Rückvergütung der bezahlten Energieabgaben wird ab 01.01.2011 auf Produktionsunternehmen eingeschränkt, sofern die EU-Kommission dieser Maßnahme zustimmt. Die Zustimmung ist notwendig, da die Rückvergütung durch die Einschränkung auf Produktionsunternehmen eine genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe darstellt. Der VfGH hat die Einschränkung auf Produktionsbetriebe bereits in der Vergangenheit als zulässig erachtet.


4.8. Umsatzsteuer
Reinigungsleistungen werden ab 01.01.2011 in das Reverse Charge-System für Bauleistungen (Übergang der Umsatzsteuerschuld des Subunternehmers auf den auftraggebenden Bauunternehmer) einbezogen. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber (Leistungsempfänger) selbst ein Bauunternehmer ist, also seinerseits mit der Erbringung von Bau- bzw. Reinigungsleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bau- bzw. Reinigungsleistungen erbringt. Ist der Auftraggeber des Reinigungsunternehmens selbst nicht Bauunternehmer, tritt keine Änderung in der bisherigen Abrechnung ein.


4.9. Versicherungssteuer
Für ab 01.01.2011 abgeschlossene Kapitalversicherungsverträge mit Einmalerlag wird die Versicherungssteuer von 11 % auf 4 % ermäßigt, wenn sie eine Höchstlaufzeit von mindestens 15 Jahren (bisher 10 Jahre) haben. Die bisherige Steuerbefreiung für die Übertragung des Deckungserfordernisses an eine Pensionskasse entfällt; derartige Übertragungen werden ab 2011 mit 2,5 % Versicherungssteuer besteuert, wenn die übertragenen Leistungszusagen alle Beschäftigte oder bestimmte Gruppen von Beschäftigten betreffen; andernfalls beträgt der Steuersatz 4 %.

 

5. ÄNDERUNGEN BEI DER FAMILIENBEIHILFE


Ein heftig diskutiertes Thema war in den letzten Wochen die beabsichtigte Kürzung der Familienbeihilfe bei Studenten. Hier wurden in der Regierungsvorlage noch einige „Kanten abgeschliffen“:

– Die allgemeine Altersgrenze für die Familienbeihilfe wird ab 01.07.2011 um 2 Jahre verkürzt und auf das vollendete 
24. Lebensjahr 
herabgesetzt. Bei Studien mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semestern (zB Medizin, Technik) gilt als Altersgrenze das vollendete 25. Lebensjahr, wenn das Studium spätestens mit 19 Jahren begonnen wurde. Diese Ausnahmeregelung gilt auch für Personen, die vor Beginn des Studiums eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei bestimmten gemeinnützigen Organisationen ausgeübt haben.
 Für Mütter, Schwangere, erheblich behinderte Kinder sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und sich in Berufsausbildung befinden, wird ab 01.07.2011 die Altersgrenze ebenfalls um zwei Jahre auf das vollendete 25. Lebensjahr herabgesetzt. 
– Die dreimonatige Weiterzahlung der Familienbeihilfe nach Abschluss der Ausbildung wird ab 01.03.2011 nur mehr gewährt, wenn nach Abschluss der Schulausbildung unmittelbar eine Berufsausbildung begonnen wird (zB Studium nach der Matura).
 Die 13. Familienbeihilfe wird ab 2011 auf 100 € reduziert und nur mehr für 6- bis 15-jährige Kinder ausbezahlt.
 Der Mehrkindzuschlag, der einkommensschwachen Familien ab dem 
3. Kind zusteht, bleibt erhalten, wird ab 2011 aber von 36,40 € auf 20 € pro Monat und Kind reduziert.
– Die Familienbeihilfe für 18- bis 21-jährige Arbeitslose wird ab 01.03.2011 gestrichen.
– Die jährliche Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder in Berufsausbildung wird von bisher 9.000 € auf 10.000 € angehoben.
 Im Sinne einer EU-rechtskonformen Regelung soll gesetzlich geregelt werden, dass für Bezüge eines Dienstnehmers, der weiterhin der österreichischen Sozialversicherung unterliegt, auch dann der Dienstgeberbeitrag abzuführen ist, wenn er im Ausland bei einem ausländischen Dienstgeber tätig ist. 
 

6. ÄNDERUNGEN IM UGB, IM PRIVATSTIFTUNGSGESETZ UND BEI GERICHTSGEBÜHREN


6.1. Rigorose Bestrafung bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch!
Angesichts der nur geringen Bereitschaft vieler Kapitalgesellschaften, die gesetzlich normierten Offenlegungspflichten (insbesondere Einreichung des Jahresabschlusses samt Lagebericht beim Firmenbuch innerhalb von 9 Monaten nach Bilanzstichtag) zu erfüllen, sieht das BBG 2011 für diesbezügliche Verstöße künftig rigorose Strafen vor: 
– Wenn eine Kapitalgesellschaft ihren gesetzlichen Offenlegungsverpflichtungen nicht zeitgerecht nachkommt (also zB den Jahresabschluss samt Lagebericht nicht innerhalb der neunmonatigen Frist beim Firmenbuch einreicht), wird sie ab 2011 ohne Vorwarnung zwingend (kein Ermessen des Firmenbuchgerichts!) mit einer Zwangsstrafe von 700 € bestraft (es sei denn, dass die Offenlegung am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügung noch bei Gericht einlangt). Bestraft werden sowohl die Organe (zB Geschäftsführer einer GmbH) als auch die Gesellschaft selbst: Eine GmbH mit drei Geschäftsführern wird daher insgesamt 4 x bestraft!
– Wird der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht, wird die Zwangsstrafe von 700 € in der Folge alle zwei Monate verhängt (wiederum verpflichtend!). Bei Organen von mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe ab der 2. Vorschreibung auf 2.100 € pro Person, bei Organen von großen Kapitalgesellschaften sogar auf 4.200 €.
 Von der Verhängung dieser Zwangsstrafverfügung kann das Firmenbuchgericht nur dann absehen, wenn das zur Einreichung verpflichtete Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war.
 Wird gegen die Zwangsstrafverfügung ein begründeter Einspruch erhoben, tritt sie außer Kraft und das ordentliche Zwangsstrafverfahren wird eingeleitet. In diesem Verfahren kann eine Zwangsstrafe im Ausmaß zwischen 700 € und 3.600 € verhängt werden. Der Beschluss, mit dem eine Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren verhängt wird, ist auf Kosten des Bestraften zu veröffentlichen. Bei wiederholt festzusetzender Zwangsstrafe gegen Organe von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften erhöht sich der Strafrahmen auf das drei- bzw. sechsfache des Strafrahmens für Organe von kleinen Kapitalgesellschaften.

Die neuen Zwangsstrafbestimmungen treten zwar mit 01.01.2011 in Kraft, in der Vergangenheit unterlassene Offenlegungen können aber noch bis 28.02.2011 straffrei nachgeholt und damit saniert werden. Um Zwangsstrafen für die Vergangenheit zu vermeiden, sollte bei allen Kapitalgesellschaften daher umgehend überprüft werden, ob sie in der Vergangenheit Offenlegungspflichten nicht erfüllt haben. In diesem Fall kann durch Nachholung der Offenlegung bis 28.02.2011 eine Bestrafung vermieden werden.

 

6.2. Wichtige Änderungen im Privatstiftungsgesetz
Das Privatstiftungsgesetz (PSG) wird in mehreren Punkten (insbesondere auch zwecks Entschärfung der jüngeren Judikatur des OGH zum Beirat und zum Stiftungsvorstand) wie folgt geändert:
– Angesichts der Kritik der internationalen Geldwäscheorganisation FATF an der angeblichen Intransparenz von Privatstiftungen wird der Stiftungsvorstand verpflichtet, dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt die festgestellten Begünstigten unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Die Neuregelung tritt mit 01.04.2011 in Kraft. Alle am 31.03.2011 bestehenden Begünstigten sind bis 30.06.2011 dem Finanzamt elektronisch zu melden. Die Verletzung dieser Meldepflichten wird mit bis zu 20.000 € bestraft
– Die Abberufung eines Stiftungsvorstands ohne wichtigen Grund durch einen Beirat erfordert künftig eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Bei weniger als vier Mitgliedern eines Beirats ist Einstimmigkeit erforderlich.
 Es wird klargestellt, dass Parteienvertreter nur dann als Stiftungsvorstand (bzw. als Aufsichts- oder Beiräte) ausgeschlossen sind, wenn sie konkret mit der Wahrnehmung der Interessen von Begünstigten oder deren Angehörigen in diesen Gremien beauftragt sind.


6.3. Wichtige Änderungen im Gerichtsgebührengesetz
– Die Grundbucheintragungsgebühr für Grundstückserwerbe wird von 
1 % auf 1,1 % angehoben.
– Grundbuchseingaben werden von derzeit einheitlich 45 € Eingabegebühr auf 38 € bei elektronischer Eingabe verbilligt und auf 53 € bei Eingaben in Papierform verteuert.
 Firmenbucheingaben bleiben bei elektronischer Eingabe unverändert. Bei Einreichung in Papierform wird künftig ein Zuschlag in Höhe von 15 € verrechnet.
– Die Befreiung von der Eingabegebühr für Gesellschaften mit einem Umsatz von unter 70.000 € bei elektronischer Einreichung gilt künftig nur mehr bei Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag (anwendbar auf alle Jahresabschlüsse, für welche die Frist zur Offenlegung nach dem 31.03.2011 endet).

 

7. Tipps zum Jahresende – wie Sie dem Sparpaket heuer noch ein Schnippchen schlagen können!

  • Neue Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalanlagen
    Die neue Besteuerung von realisierten Kursgewinnen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen gilt erst für Aktien und Investmentfonds, die nach dem 31.12.2010 erworben werden. Wenn Sie daher heuer noch Aktien oder Fonds kaufen, können Sie als Anleger nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist allfällige Kursgewinne weiterhin steuerfrei lukrieren! Für Anleihen und derivative Produkte (zB Optionen) haben Sie noch länger Zeit: Bei diesen gilt die derzeitige Rechtslage (Steuerpflicht innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, danach ist Veräußerungsgewinn steuerfrei) noch für Erwerbe bis 30.09.2011!

  • Erhöhung der Mineralölsteuer (MöSt)
    Angesichts der Erhöhung der MöSt (inklusive Umsatzsteuer) um 4,80 Cent pro Liter Benzin bzw. 6 Cent pro Liter Diesel ab 01.01.2011 sollten Sie noch vor dem Jahresende alle Ihre Fahrzeuge volltanken bzw. verfügbare Lagerkapazitäten für Benzin und Diesel voll ausnutzen.

  • Erhöhung der Normverbrauchsabgabe (NoVA)
    Wer einen PS-starken Neuwagen mit einem Schadstoffausstoß von mehr als 180 Gramm (g) CO2 kaufen will, sollte sich mit seiner Bestellung beeilen: Denn bei diesen PKWs wird ab 01.03.2011 (Lieferzeitpunkt!) die NoVA kräftig erhöht: Bei PKWs mit einem Schadstoffausstoß über 180g CO2 steigt der CO2-Zuschlag zur NoVA von 25 €/g auf 50 €/g und ab 220 g CO2 von 25 €/g auf 75 €/g. Auf die erhöhte NoVA kommen dann noch 20 % Umsatzsteuer. Das kann bei PS-starken Autos dann schon einige tausend Euro mehr ausmachen!

  • Erhöhung der Tabaksteuer
    Auch die Tabaksteuer wird ab 2011 angehoben, und zwar um 25 bis 35 Cent pro Packung. Kostenbewusste Raucher sollten sich vor Jahresende daher entsprechend eindecken! Jene Raucher, welche die Erhöhung der Tabaksteuer zum Anlass nehmen wollen, dem Finanzminister ein Schnippchen zu schlagen und ganz mit dem Rauchen aufzuhören, finden zweckdienliche Hinweise zur Verwirklichung dieses lobenswerten Neujahrsvorsatzes ua auf diversen Internetseiten, wie zB auf www.sofort-nichtraucher.com oder auf www.ohne-nikotin.at.

  • Einführung einer neuen Flugticketabgabe
    Die neue Flugticketabgabe gilt für alle ab 01.01.2011 gekauften Tickets für Abflüge von einem österreichischen Flughafen ab 01.04.2011. Wer daher noch heuer seine Tickets für Flüge ab 01.04.2011 kauft, kann sich die Flugticketabgabe ersparen. 

  • Nachkauf von Schul- und Studienzeiten wird teurer
    Der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten, der betragsmäßig unbeschränkt als Sonderausgabe steuerlich absetzbar ist, wird ab 2011 teurer werden. Wenn Sie derartige Nachkäufe in Erwägung ziehen, dann sollten Sie noch vor dem 31.12.2010 aktiv werden.