Mit dem LStR-Wartungserlass 2011 wurde der Umfang der als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Kinderbetreuungskosten ausgedehnt. Demnach sind für Kinder bis zum 10. Lebensjahr nicht nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung selbst, sondern auch die Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld abzugsfähig. Erfreulich für die betroffenen Eltern ist auch, dass sämtliche Kosten anlässlich der Ferienbetreuung (zB auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) steuerlich berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Auch Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (zB Computerkurs, Musikunterricht, Nachhilfeunterricht, Fußballtraining), können geltend gemacht werden. Zu beachten bleibt weiterhin, dass maximal ein Betrag von 2.300 € je Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann.
Das BMF hat zusätzlich in einer umfangreichen Information alles Wissenswerte zu diesem Thema zusammengefasst – diese Informationen finden Sie hier.