5.1. Entwarnung für Privatstiftungen: Konzernabschluss muss doch nicht veröffentlicht werden
Der Begutachtungsentwurf zum Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) sah vor, dass Privatstiftungen künftig einen Konzernabschluss veröffentlichen müssen. Diese geplante Gesetzesänderungen hat naturgemäß Aufregung verursacht, wäre doch damit eine Offenlegung des gesamten Stiftungsvermögens verbunden gewesen. Der Gesetzgeber hat bei Einführung des Privatstiftungsgesetzes ganz bewusst aus Gründen der Vertraulichkeit auf eine Veröffentlichungsverpflichtung für den Einzelabschluss einer Privatstiftung verzichtet.
In der Regierungsvorlage wurde nun diese geplante Änderung zur Gänze gestrichen. Die Privatstiftung ist zwar – wie bisher – grundsätzlich verpflichtet, einen Konzernabschluss zu erstellen, muss ihn aber weiterhin nicht veröffentlichen. Bleibt nur zu hoffen, dass die Einsicht des Gesetzgebers zu dieser Frage lange anhält.
5.2. BFG: Auszahlung eines Pflichtteils durch eine Privatstiftung unterliegt nicht der KESt
Die einkommensteuerlichen Bestimmungen sehen vor, dass Zuwendungen „jeder Art“ einer Privatstiftung mit 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) zu besteuern sind. Die Finanzverwaltung interpretiert diese Bestimmung sehr weit und will alle „unentgeltlichen Vermögensübertragungen einer Privatstiftung an einen Empfänger“ besteuern.
In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat das Bundesfinanzgericht (BFG) diese weite Interpretation verneint. Das BFG hat entschieden, dass der auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs von der Privatstiftung bezahlte Pflichtteil keine kest-pflichtige Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten darstellt, da die Zahlung nicht auf stiftungsrechtlichen Grundlagen beruht. Der Anspruch der Erben bestand unabhängig von ihrer Stellung gegenüber der Privatstiftung. Es fehlt jedenfalls eine – für eine Qualifikation als Stiftungszuwendung erforderliche – von den Organen der Privatstiftung gewollte Bereicherung des Empfängers.
Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung gegen das Erkenntnis des BFG beim VwGH Revision erhoben.
5.3. VwGH: Neue Wertobergrenze nach Einbringung für Beteiligungszuschreibung
Nach Ansicht des VwGH gilt der beizulegende Wert gem § 202 UGB, auch wenn unternehmensrechtlich die Buchwerte fortgeführt werden, bei einer Einbringung beim übernehmenden Rechtsträger als maßgeblicher Anschaffungswert die Zuschreibungsobergrenze. Wird daher eine bereits teilwertberichtigte Beteiligung als Sacheinlage eingebracht, bilden nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten des Einbringenden (wie dies die Finanzverwaltung vertreten hat) die neuen Anschaffungskosten bei der empfangenden Körperschaft, sondern der beizulegende Wert im Einbringungszeitpunkt. Eine steuerpflichtige Zuschreibung ist in der Folge aber nur dann möglich, wenn sie auch in der UGB-Bilanz vorgenommen werden kann. Damit geht aber die Zuschreibungsverpflichtung des Einbringenden nicht nur bei einer Neubewertung, sondern auch bei Buchwertfortführung in der UGB-Bilanz zur Gänze unter. Da der VwGH seine Argumente auf die Einzelrechtsnachfolge bei Einbringungen stützt, wird diese Rechtsansicht bei Umgründungen mit Gesamtrechtsnachfolge (wie zB Verschmelzung, Spaltung) nicht zum Tragen kommen.
5.4. OGH kritisiert GmbH light-Reparatur durch das AbgÄG 2014
Der OGH hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen das derzeitige Nebeneinander von drei verschiedenen „GmbH-Regimes“(GmbH light, gründungsprivilegierte GmbH und „normale“ GmbH) und hat daher beim VfGH den Antrag gestellt, die mit dem AÄG 2014 eingeführten Änderungen als verfassungswidrig aufzuheben.
5.5. Voraussichtliche Zinssätze zum 31. Dezember für Personalrückstellungen nach UGB
Nach dem derzeit noch geltenden Fachgutachten aus dem Jahr 2004 sind Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen bei Anwendung des Teilwertverfahrens ohne Berücksichtigung von zukünftigen Bezugssteigerungen in UGB-Abschlüssen mit dem Realzinssatz (Nominalzinssatz für Industrieanleihen abzüglich Geldentwertungsrate) abzuzinsen.
Für den 31.12.2014 werden sich bei Anwendung eines siebenjährigenvergangenheitsorientierten Durchschnittszinssatzes in Abhängigkeit von der Laufzeit der Verpflichtungen voraussichtlich folgende Zinssätze ergeben:
Zuführungen zu Personalrückstellungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Bei entsprechender Offenlegung im Anhang kann die Zinskomponente im Finanzergebnis ausgewiesen werden.
5.6.FMA veröffentlicht Prüfungsschwerpunkte Enforcement 2014
Seit einem Jahr werden die Abschlüsse von Unternehmen, deren Aktien oder Anleihen an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, von der umgangssprachlich als „Bilanzpolizei“ bezeichneten Enforcementstelle überprüft.
Die FMA hat nunmehr die Schwerpunkte für die Prüfung der Finanzberichte 2014 wie folgt bekannt gegeben:
– Aufstellung und Darstellung von Konzernabschlüssen samt dazugehöriger Anhangangaben (IFRS 10, IFRS 12)
– Rechnungslegung von Unternehmen mit „gemeinsamen Vereinbarungen“ samt Anhangangaben (IFRS 11, IFRS 12)
– Sonstige Angaben im Zusammenhang mit IFRS 10 und IFRS 11
– Ansatz und Bewertung von latenten Steueransprüchen (IAS 12)
– Kapitalflussrechnung (IAS 7)
– Abgrenzung und Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen (für Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, einen IFRS-Abschluss zu erstellen)
Bei den ersten vier angeführten Punkten handelt es sich um die von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA veröffentlichten Prüfungsschwerpunkte. Von der FMA wurde aufgrund der Prüfungserfahrung der vorangegangenen Prüfperiode der zusätzliche Schwerpunkt Kapitalflussrechnung aufgenommen.