Splitter

  • Pauschalierungs-VO für Gastwirte gesetzeswidrig
    Der Verfassungsgerichtshof hat die seit dem Jahr 2000 in Kraft befindliche Gaststättenpauschalierungs-Verordnung als gesetzeswidrig aufgehoben. Der VfGH kam im Zuge seiner Verordnungsprüfung zum Ergebnis, dass die Pauschalierung in vielen Fällen eine Steuerbemessungsgrundlage ergeben hat, die nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der pauschalierten Betriebe entsprochen hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2012 in Kraft. Es gilt abzuwarten, ob der Verordnungs- oder Gesetzgeber auf die gegenständliche Aufhebung reagieren oder ob die Gaststättenpauschalierungs-VO ersatzlos auslaufen wird.
  • Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen
    Das BMF hat in einer Info mitgeteilt, dass der Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen im März 2012 auf Grund der besonderen Umstände keinen Tausch und damit keine steuerwirksame Realisierung darstellt. Für die zwangsweise eingetauschten Wertpapiere sind daher weiterhin die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt der alten umgetauschten Anleihen relevant. Daher führt der Zwangsumtausch auch beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG zu keiner Nachversteuerung.

  • VfGH bestätigt Konzernausschluss bei Zinsenabzug
    Mit dem BBG 2011 wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit dem konzerninternen Erwerb von Beteiligungen (also Erwerb von einer anderen Konzerngesellschaft oder von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter) ab dem Jahr 2011 wieder gestrichen. Der VfGH hat bestätigt, dass die Zurücknahme der Abzugsfähigkeit auch für bereits vor dem 01.01.2011 durchgeführte Erwerbe verfassungsrechtlich zulässig war, weil damit insbesondere missbräuchliche Gestaltungen verhindert werden sollen.
  • Neue Voraussetzungen für die Freistellung bzw Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer für ausländische Gesellschafter
    Seit 01.01.2012 haben sich in Deutschland die Voraussetzungen geändert, nach denen eine ausländische Gesellschaft eine Freistellung oder Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer beantragen kann. Eine Quellensteuerentlastung wird nach der Neuregelung nunmehr gewährtsoweit
    – den an der Gesellschaft beteiligten Personen die Entlastung ebenfalls zustünde oder
    – die im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Erträge der ausländischen Gesellschaft aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen oder
    – für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe bestehen und die ausländische Gesellschaft mit einem angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnimmt.

    Die bisherige 10%-Grenze bei der eigenen Wirtschaftstätigkeit ist entfallen. Die Entlastung kann nunmehr auch anteilig gewährt werden, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Ersten Erfahrungsberichten zufolge, ist das Erstattungsverfahren deutlich aufwändiger geworden.

  • Umsatzsteuer – Vorsteuerrückerstattung rechtzeitig bis 30.09.2012
    Vorsteuervergütung in EU-Mitgliedsstaaten bis 30.09.2012

    Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2011 in den EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.09.2012 Zeit, ihre Anträge elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Bedingt durch das elektronische Verfahren entfällt generell die Vorlage der Originalbelege (auch keine Kopien), außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen.

    TIPP: Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten Sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (zB Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen). Bei Reverse-Charge-Leistungen (zB zugekaufte Leistung mit Steuerschuld in Deutschland) sind für diesen Zeitraum die Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen.