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  • Jobticket

    Seit 2011 ist auch die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Massenbeförderungsmittel als Werkverkehr nicht steuerbar, wenn die Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale vorliegen. Ein Werkverkehr ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte eine nicht übertragbare Streckenkarte zur Verfügung stellt. Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann zulässig, wenn für das betreffende öffentliche Verkehrsmittel keine Streckenkarten angeboten werden oder die Netzkarte nicht mehr kostet als die Streckenkarte. Zu beachten ist weiters, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber lautet und insbesondere auch den Namen des Arbeitnehmers beinhaltet.

  • Neue Liebhabereirichtlinien 2012

    Das BMF hat die bisherigen Liebhabereirichtlinien aus 1997 überarbeitet und mit Anfang 2012 neue Liebhabereirichtlinien 2012  (LRL) erlassen. Die wesentlichsten Änderungen sind:
    – Die LRL sehen nun eine subjektbezogene Betrachtung vor. Jede (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung einer Einkunftsquelle führt grundsätzlich zur Beendigung der Betätigung für den Übertragenden bzw zum Neubeginn des Gesamtgewinn- bzw Gesamtüberschusszeitraums beim Übernehmenden.
    – Erstmals werden Aussagen zur Liebhaberei bei Kapitalgesellschaften getroffen. Nach Ansicht des BMF geht eine Ergebniskorrektur um verdeckte Ausschüttungen einer Liebhabereiprüfung bei der Kapitalgesellschaft vor. Offene und verdeckte Ausschüttungen führen beim Gesellschafter zu Einkünften, auch wenn auf Ebene der Kapitalgesellschaft Liebhaberei vorliegt. Beim Wandel von der Einkunftsquelle zur Liebhaberei werden die Anlagegüter in die außerbetriebliche Sphäre der Kapitalgesellschaft überführt. Die darin enthaltenen stillen Reserven sollen als „nachhängiges Betriebsvermögen“ steuerverfangen bleiben. Ferner meint das BMF, dass eine Liebhabereikapitalgesellschaft zwar Gruppenträger, aber nicht Gruppenmitglied sein kann.

  • Einkommensbericht für Gesellschaften mit mehr als 500 ArbeitnehmerInnen

    Mit 01.01.2012 ist die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts für ArbeitgeberInnen in Kraft getreten, die dauernd weniger als 1.001, aber mehr als 500 ArbeitnehmerInnen beschäftigen. Der Einkommensbericht ist für das Jahr 2011 zu erstellen. Für Betriebe mit mehr als 1.000 ArbeitnehmerInnen ist die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts bereits seit 01.03.2011 in Kraft. Der Bericht zur Entgeltanalyse ist alle zwei Jahre zu erstellen. Er ist in anonymisierter Form zu erstellen und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Der Bericht ist den Belegschaftsvertretungsorganen bis spätestens 31.03.2012 zu übermitteln. Der Anspruch auf den Bericht ist gerichtlich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beträgt dabei drei Jahre.

  • Sanktionen bei mangelhaften Stelleninseraten

    Die Verpflichtung, in Stelleninseraten das für den zu besetzenden Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche (oder sonst reglementierte) Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, besteht bereits seit dem 01.03.2011. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung war im Jahr 2011 noch ohne Straffolge. Seit dem 01.01.2012 sind einschlägige Strafbestimmungen in Kraft getreten. Beim erstmaligen Verstoß gegen die Entgeltangabepflicht ist der Arbeitgeber bzw der Arbeitsvermittler zu ermahnen. Im Wiederholungsfall sind von der Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis € 360 zu verhängen. Bestraft werden nicht nur fehlende, sondern auch falsche Angaben. Auch Stellenbewerber können die Mangelhaftigkeit eines Stelleninserats bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.