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  • BMF-Info zu Förderungspreisen uä
    Staats-, Würdigungs-, und Förderungspreise sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen oder internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden. Voraussetzung für eine Vergleichbarkeit ist jedenfalls, dass
    –    der Preis in der Rechtsgrundlage der Institution verankert ist,
    –    der Kreis an möglichen Preisträgern offen ist (zB nicht an eine Mitgliedschaft gebunden) und dass
    –    der Preis keinen Entgeltcharakter hat. Dies wäre etwa der Fall, wenn auf Grundlage der Preisverleihung Ansprüche an Werken des Preisträgers erworben werden, sodass der „Preis“ in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Kaufpreis darstellt.
  • Streichung des AVAB ist nicht verfassungswidrig
    Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) für Ehepartner ohne Kinder gestrichen. Die Kärntner Landesregierung hat diese Regelung beim Verfassungsgerichtshof bekämpft. Der VfGH ist jedoch der Auffassung, dass eine derartige Maßnahme innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt. Auch wenn der Wegfall des AVAB bei niedrigen Haushaltseinkommen durchaus ins Gewicht fallen kann, stellt dies keinen derart intensiven Eingriff dar, dass der Vertrauensschutz verletzt wäre. Für Bezieher niedriger Pensionen wurde außerdem (durch die gleichzeitige Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrags) ein Ausgleich geschaffen.
  • Eintragungsgebühr für das Grundbuch verfassungswidrig
    Der VfGH hat sich in letzter Zeit mehrfach mit den Einheitswerten für Grundstücke beschäftigt, was letztlich zur Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bzw zu einer Neuregelung der Besteuerung von Grundstückzuwendungen an Stiftungen geführt hat. Eine Beschwerde gegen die Grundsteuerberechnung auf Basis der Einheitswerte wurde vom VfGH im Herbst 2010 jedoch als unbegründet abgewiesen. Anders als bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer bzw bei der Stiftungseingangssteuer kommen bei der Grundsteuerberechnung keine unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen zur Anwendung, es gelten immer die – wenn auch veralteten – Einheitswerte.
    Ganz aktuell hat der VfGH nunmehr konsequenterweise entschieden, dass die Berechnung der Eintragungsgebühr für das Grundbuch für geschenkte oder vererbte Grundstücke auf Basis der Einheitswerte ebenfalls verfassungswidrig ist. Die völlig veralteten Einheitswerte bilden keinen sachgerechten Maßstab für die Leistung der Gerichte. Die differenzierte Behandlung von verschiedenen Arten des Grundstückserwerbs bei der Eintragungsgebühr führt zu unsachlichen Ergebnissen. Der VfGH hat aber dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis zum 31. Dezember 2012 eingeräumt.
  • Steuerliche Belastungen bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien
    Aus gegebenem Anlass dürfen wir die Pressemeldungen der letzten Zeit sowie die sonstigen medialen Mitteilungen zur Einheitswertproblematik nachstehend wie folgt zusammenfassen:

    Bisher galt bei Immobilien-Übertragung der dreifache Einheitswert der Liegenschaft als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (3,5 % der Bemessungsgrundlage) sowie die Grundbucheintragungsgebühr (1,1 % der Bemessungsgrundlage), wenn keine Gegenleistung zur Bemessung herangezogen werden kann oder die Gegenleistung unter dem dreifachen Einheitswert liegt.

    Einige Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes lassen jedoch darauf schließen, dass sich an dieser Systematik sehr bald etwas ändern könnte. Experten erwarten entweder eine gänzliche Abschaffung der Einheitswerte oder aber eine deutliche Erhöhung, möglicherweise schon 2012.

    Vor dem Hintergrund einer voraussichtlich erhöhten Steuerbelastung im Laufe des Jahres 2012 empfiehlt es sich daher, bereits geplante, unentgeltliche Grundstückstransaktionen vorzuziehen.

  • VfGH sieht verfassungswidrige Beschränkung des Rechts auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzungen
    Das AktienG gewährte bisher den Aktionären von Aktiengesellschaften, die miteinander verschmolzen wurden, nur dann das Recht, das Umtauschverhältnis oder allfällige bare Zuzahlungen einer gerichtlichen Nachprüfung unterziehen zu lassen, wenn sie mit mindestens 70.000 € oder mit mindestens 1 % am Grundkapital einer der beiden an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften beteiligt waren. Diesen beschränkten Zugang zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses sah der VfGH nunmehr als sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung von Kleinaktionären an. Die Aufhebung der diesbezüglichen Bestimmung im AktG wurde ohne Fristsetzung verfügt. Die Bestimmung hatte über einen Verweis im GmbHG auch Bedeutung bei der Verschmelzung von GmbH’s. Seit der Aufhebung dieser Bestimmung im AktG kann jeder Gesellschafter, der an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, die verschmolzen wird, einen Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnissesoder einer allfälligen baren Zuzahlung stellen.
  • VwGH sieht erwerbsorientierte Zusatzausbildung als abzugsfähig
    Bislang war nach Ansicht der Finanzverwaltung die Ausbildung in einem Zweit- oder Nebenberuf bei Aufrechterhaltung der ausgeübten Haupttätigkeit keine steuerlich abzugsfähige „Umschulung“.
    Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht der Umstand, dass der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten aber auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch Interpretation. Der VwGH stellt nun fest, dass Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, die unter Berücksichtigung der zunächst anfallenden Ausbildungskosten zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts des Steuerpflichtigen beitragen und daher künftig eine Steuereinnahmequelle darstellen.
  • Gesellschaftsteuerfreiheit von Verlustübernahmen
    Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil festgehalten, dass auch dann, wenn kein Ergebnisabführungsvertrag vorliegt, sich der Gesellschafter aber vor dem Eintritt der Verluste zur Verlustübernahme verpflichtet hat, die Verlustübernahme nicht das Gesellschaftsvermögen erhöht und daher nicht der Gesellschaftsteuer unterliegt.