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1. Achtung: Mögliche Steuerpflicht bei ausländischen Versicherungsprodukten
Die Steuerfreiheit von Lebensversicherungen auf Basis von Einmalerlägen (Mindestlaufzeit von 15 Jahren bei Vertragsabschlüssen ab 01.01.2011, davor 10 Jahre) hat dazu geführt, dass in den letzten Jahren auch zahlreiche ausländische Lebensversicherungen auf Basis von Einmalerlägen abgeschlossen wurden, die eine individuelle Vermögensveranlagung ermöglicht haben. Die Finanzverwaltung hat auf diese Entwicklung reagiert und Ende Dezember 2010 in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) Regelungen getroffen, wonach bestimmte ausländische Versicherungsprodukte, die nicht mit inländischen Versicherungsprodukten vergleichbar sind, steuerlich nicht mehr als Lebensversicherung anerkannt und die Kapitalerträge der hinter der Versicherung stehenden Finanzprodukte steuerlich direkt dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden.

 

Eine Vergleichbarkeit mit inländischen Versicherungsprodukten ist insbesondere bei jenen Produkten nicht mehr gegeben, bei denen

  • tatsächlich kein Versicherungsrisiko seitens der Versicherung übernommen wird, dh wo im Ablebensfall kein Risikokapital von mindestens 5 % des Deckungsstockes vorgesehen ist oder wo der Versicherungsfall erst nach dem Ableben mehrerer Personen vorgesehen ist;
  • ein Einmalerlag in Form eines Depotübertrages möglich ist;
  • für jeden Versicherungsvertrag eine völlig individuelle Veranlagungsstrategie besteht („private insuring“).

 

Die laufenden Veranlagungserträge sind bei derartigen Produkten direkt beim Versicherungsnehmer zu erfassen (KESt-Abzug oder Aufnahme in Einkommensteuererklärung), wenn er laufend Einfluss auf die Zusammensetzung der ihm zuordenbaren Wertpapiere nimmt oder aber andere Indizien für eine wirtschaftliche Dispositionsbefugnis des Versicherungskunden (wie zB Auswahl der Depotbank bzw des Depotmanagers, Änderungsmöglichkeit der Veranlagungsstrategie während der Laufzeit, Depotrückübertrag bei Kapitalauszahlung) sprechen. Unabhängig von der ertragsteuerlichen Beurteilung kann für derartige Versicherungsprodukte aber auch Versicherungssteuer anfallen.

 

 

 

2. Neues Zuwanderungsmodell – Rot-Weiß-Rot-Karte 
Im Zuge des Auslaufens der Übergangsregelung betreffend Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit für die mit 01.05.2004 der EU beigetretenen acht neuen Mitgliedstaaten wurde das AuslBG grundlegend überarbeitet und ein neues kriteriengeleitetes Zuwanderungsmodell geschaffen. Dieses neue Zuwanderungsmodell ist auf

  • besonders hochqualifizierte Arbeitnehmer,
  • Fachkräfte in Mangelberufen und
  • sonstige Schlüsselkräfte

aus Drittstaaten anzuwenden. Für jede dieser drei Gruppen von Arbeitnehmern sieht das AuslBG nunmehr einen Kriterienkatalog vor (Anlagen A, B und C zum AuslBG). Anhand dieses Kriterienkatalogs (in dem zB Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und Alter berücksichtigt werden) werden Punkte vergeben. Für die Einstufung in eine der drei vorgenannten Gruppen ist jeweils eine Mindestpunktezahl (zB bei Anlage A 70 von 100 Punkten) erforderlich. Wird diese Mindestpunktezahl im Einzelfall erreicht, so ist dem Arbeitnehmer ein zunächst mit sechs Monaten befristetes Aufenthaltsvisum zur Arbeitssuche zu erteilen. Wird in diesem Zeitraum ein Arbeitgeber gefunden, der eine adäquate Beschäftigung anbietet, erhält der Arbeitnehmer ohne Arbeitsmarktprüfung eine auf zwölf Monate befristete „Rot-Weiß-Rot-Karte“. Wird dieser Arbeitnehmer nun innerhalb dieser zwölf Monate zumindest zehn Monate entsprechend seiner Qualifikation im Inland beschäftigt, kann er nach Ablauf des Jahres eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beantragen, mit der er in Österreich unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat.

 

Ferner wurde der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für nachgezogene Familienangehörige, für ausländische Absolventen österreichischer Hochschulen und für ausländische Schüler und Studenten erleichtert. Schließlich wurde das bisher bestehende System der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen der bestehenden Landeshöchstzahlen abgeschafft. Dafür wurde ein neues System für die befristete Zulassung ausländischer Saisonniers geschaffen. Ferner wurde die Blue-Card-Richtlinie und die Sanktionenrichtlinie der EU umgesetzt.

 

 

 

3. VwGH: Grunderwerbsteuer bei treuhändig gehaltenem Zwerganteil
Der VwGH hat jüngst eine Entscheidung des UFS Innsbruck (siehe auch schon Newsletter  vom 12.07.2010) zur Grunderwerbsteuer bestätigt. In seiner Entscheidung hat auch der VwGH (als letzte Instanz im Steuerrecht) die treuhändige Zurückbehaltung eines 1-%igen Anteils an einer grundstücksbesitzenden GmbH im Zuge der Übertragung der restlichen
99 % zwecks Vermeidung der Grunderwerbsteuerpflicht wegen Übertragung bzw Vereinigung aller Anteile als Missbrauch eingestuft. Bei künftigen Unternehmensübergaben, Gesellschaftsverkäufen etc, bei denen zum Gesellschaftsvermögen auch Liegenschaften zählen, muss daher beachtet werden, dass durch Treuhandlösungen ohne gewichtigen außersteuerlichen Grund die Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert nicht mehr vermieden werden kann.