1. Niedrigere Maklerprovisionen für Mieter
Seit 01.09.2010 darf die für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung maximal 2 Bruttomonatsmieten betragen. Für bis zu 3 Jahre befristete Mietverträge ist die Provision mit einer Bruttomonatsmiete beschränkt. Vermittelt ein Hausverwalter eine Wohnung in einem von ihm verwalteten Haus, beträgt die Provision jeweils nur die Hälfte der oben genannten Werte. Unverändert bleiben die Richtsätze (3-facher Bruttomietzins) für Provisionen, die zwischen Vermieter und Immobilienmakler vereinbart werden, sowie die Provisionen für die Vermittlung von Geschäftsräumlichkeiten.
Bei Inseraten über Mietwohnungen müssen seit 01.09.2010 auch die monatliche Gesamtbelastung sowie die Einzelkosten (Hauptmietzins, Betriebs- und Heizungskostenakonti, Umsatzsteuer) detailliert dargestellt werden.
2. Neuerungen bei der Besteuerung von Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen
Der VwGH hat bekanntlich die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen, die privat genutzt werden dürfen, lohnsteuerpflichtig sind, verworfen. Das BMF hat in einer Information angekündigt, dass die Lohnsteuerrichtlinien im Sinne der VwGH-Rechtsprechung geändert werden. Der VwGH hat festgestellt, dass einerseits die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der tatsächlichen (privaten) Einlösung der Bonusmeilen entsteht und andererseits der Vorteil als von dritter Seite eingeräumter Arbeitslohn nicht dem Lohnsteuerabzug und damit auch nicht den Lohnnebenkosten unterliegt. Der Dienstnehmer muss daher den Vorteil der privat genutzten Bonusmeilen in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren. Wenn keine sonstigen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen, kann dafür der Veranlagungsfreibetrag von 730 € genützt werden. Sollte für in 2010 eingelöste Bonusmeilen bereits in den Vorjahren vom Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten worden sein, müssen diese nicht mehr bei der Einkommensteuerveranlagung 2010 erfasst werden.
Geänderte Rechtsprechung zum „anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand“
Größere Erhaltungsaufwendungen, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang (von bis zu drei Jahren) mit dem Erwerb einer Immobilie stehen, mussten nach bisheriger Rechtsprechung als anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand aktiviert werden. Begründet wurde dies damit, dass beim Kauf einer bereits sanierten Liegenschaft ein höherer Kaufpreis aktiviert werden muss. Der VwGH ist in einem jüngst ergangenen Erkenntnis von dieser Rechtsansicht abgegangen. Für die Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand und aktivierungspflichtigem nachgeholten Instandhaltungsaufwand ist nach Ansicht des VwGH nunmehr entscheidend, wann die Betriebsbereitschaft des Gebäudes für den Käufer gegeben ist. Wurde das Gebäude bereits vor dem Kauf betrieblich genutzt (wie dies im Entscheidungsfall gegeben war) und wird diese betriebliche Nutzung im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, sind nach dem Erwerb anfallende Erhaltungsaufwendungen sofort abzugsfähig.
3. Gilt die Umsatzsteuerjahreserklärung noch als konkludente Selbstanzeige?
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung eine Nachzahlung ergibt. Laut herrschender Ansicht und Rechtsprechung stellt die Einreichung dieser Erklärung auch eine konkludente Darlegung der Verfehlung für die Voranmeldungsdelikte und eine Offenlegung der bedeutsamen Umstände im Sinne einer (strafbefreienden) Selbstanzeige dar. Ebenso stellt die Unterschrift des Einzelunternehmers auf seiner persönlichen (berichtigten) Steuererklärung als konkludenten Selbstanzeige eine ausreichende und eindeutige Täternennung dar. Dies entspricht auch der bisherigen Verwaltungspraxis.
Von einigen UFS-Senaten wurde in jüngster Zeit zu beiden Punkten einegegenteilige Rechtsansicht vertreten. Dabei handelt es sich um „Mindermeinungen“, welche mit guten Erfolgsaussichten beim VwGH bekämpft werden können. Da es aber nicht auszuschließen ist, dass auch der VwGH auf die Judikaturlinie des UFS einschwenkt, ist aus praktischer Sicht jedoch zu empfehlen, der Umsatzsteuerjahreserklärung eine Beilage anzufügen bzw per Post an das Finanzamt zu übermitteln, aus welcher einerseits ersichtlich ist, auf welche Voranmeldungszeiträume die Nachzahlungen entfallen, und in welcher anderseits die Täter konkret benannt werden.