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5.1 Die Umsetzung des Business-Register-Information-System-Richtlinie der EU

Die Umsetzung dieser Richtlinie der EU soll einerseits den grenzüberschreitenden Zugang zu Unternehmensinformationen über das Europäische Justizportal erleichtern und andererseits in bestimmten Fällen – wie zB bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung – eine automatisierte Kommunikation zwischen den nationalen Registerbehörden der Mitgliedstaaten  über eine zentrale „Europäische Plattform“ ermöglichen. Die Änderungen des Firmenbuchgesetzes sind mit 01.06.2017 in Kraft getreten:

 

  • Die Gewerbebehörde ist nunmehr bei den im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern verpflichtet, das Erlöschen der einzigen oder letzten Gewerbeberechtigung dem Firmenbuchgerichtmitzuteilen. Dies hat durch eine Verknüpfung der Daten des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) mit dem Firmenbuch zu erfolgen.
  • Die Benachrichtigungspflichten des Firmenbuchs an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde auf die für die Sozialversicherung relevanten Daten beschränkt.
  • Im Firmenbuchauszug ist die OeNB-Identnummer, die von der Österreichischen Nationalbank (OeNB) vergeben wird wiederzugeben.
  • Basisinformationen (Name, Rechtsform, Sitz, Registerstaat und Eintragungsnummer) über eingetragene Kapitalgesellschaften werden nunmehr kostenlos zugänglich gemacht.
  • Es wurde die Möglichkeit geschaffen, Eintragungen im Firmenbuch über das Europäische Justizportal zugänglich zu machen. Derzeit werden nach den Vorgaben der EU nur die Daten von Kapitalgesellschaften über das Europäische Justizportal ausgetauscht. Der Gesetzgeber hat es aber durch eine Verordnungsermächtigung ermöglicht, dass das BMJ diesen Informationsaustausch bei Bedarf und Zulässigkeit durch Verordnung auf andere Rechtsträger ausweiten kann. Für diesen Informationsaustausch wird den im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern automationsunterstützt eine einheitlich Europäische Kennung zugeordnet werden.
  • Die Vermögenslosigkeit einer Kapitalgesellschaft wird nunmehr dann angenommen, wenn die Jahresabschlüsse von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht eingereicht wurden sowie weitere 6 Monate abgelaufen sind.

5.2 Einschänkung beim Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer eine Kündigung wegen behaupteter Sozialwidrigkeit anfechten. Bei jüngeren Arbeitnehmern wird eine derartige Anfechtung in der Regel allerdings aussichtslos sein, weil davon auszugehen ist, dass diese bei intensiver Arbeitsplatzsuche binnen weniger Monate einen neuen Arbeitsplatz ohne wesentliche Gehaltseinbußen finden können. Damit ältere Arbeitnehmer leichter einen neuen Arbeitsplatz finden können, hat der Gesetzgeber bereits mit 01.01.2004 verfügt, dass das höhere Alter bei Arbeitnehmern, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, im Rahmen einer Kündigungsanfechtung nicht zu berücksichtigen ist. Dies galt bislang aber nur bis zum Ablauf des zweiten Beschäftigungsjahres im Betrieb. Da diese Förderung zur Begründung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern in der Praxis als unzureichend empfunden wurde, wurde nun mit Wirkung ab dem 01.07.2017 die Zweijahresfrist gestrichen. Damit sind bei über 50jährigen Arbeitnehmern, die ab dem 01.07.2017 eingestellt werden, die zu erwartenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess aufgrund des höheren Lebensalters bei einer Kündigungsanfechtung während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht zu berücksichtigen. Hoffentlich motiviert diese Kündigungserleichterung nun vermehrt zur Anstellung älterer Arbeitnehmer.

5.3 Schweizer UID-Nummer als Nachweis der Unternehmereigenschaft

Bestimmte Dienstleistungen sind, wenn sie an Unternehmer mit Sitz außerhalb des Steuergebietes (Österreichs) erbracht werden, am Sitz des Leistungsempfängers steuerbar und steuerpflichtig. Als Nachweis der Unternehmereigenschaft gilt bei Kunden innerhalb der Europäischen Union die überprüfte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID). Der Nachweis der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft eines ausländischen (nicht EU) Unternehmers ist meist sehr aufwendig.

Zumindest für den Nachweis der Unternehmereigenschaft von Schweizer Unternehmern gibt es nunmehr eine wesentliche Erleichterung. Dieser kann nämlich künftig durch die Schweizer UID-Nummer erfolgen. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der Schweizer UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) um eine eigene, nationale Schweizer Steuernummer handelt, die keinesfalls mit den UID-Nummern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verwechselt werden darf. Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung kann im Verhältnis zur Schweiz die Schweizer UID-Nummer als Nachweis der Unternehmereigenschaft herangezogen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Eine Schweizer UID-Nummer mit der UID-Ergänzung „MwSt.“ verwendet wird.Bei der Schweizer UID-Nummer im Schweizer UID-Register (https://www.uid.admin.ch) unter den Mehrwertsteuerdaten der Status des MwSt.-Registers als „aktiv“ eingetragen ist.
  • Die Überprüfung und Dokumentation der Gültigkeit der Schweizer UID-Nummer, des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers (vergleichbar mit der UID-Bestätigung Stufe 2 über FinanzOnline) erfolgt.

Der Ausdruck aus dem Schweizer UID-Register stellt bei Erfüllung der obigen Kriterien einen Unternehmernachweis des Leistungsempfängers dar. In weiterer Folge gilt der Schweizer Leistungsempfänger umsatzsteuerlich als Unternehmer und es treten die Rechtsfolgen der Leistungserbringung an Unternehmer (z.B. Leistungsortregelungen) ein.