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1. VwGH: Bei Überlassung von Geschäftsführern droht eine Nachbelastung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der VwGH hat nun bereits wiederholt entschieden, dass Dienstnehmer, die als Geschäftsführer an ein anderes (Konzern-)Unternehmen überlassen werden, ein eigenes Dienstverhältnis bei diesem anderen (Konzern-)Unternehmen (=Beschäftiger) begründen. Das führt dazu, dass neben dem eigentlichen Dienstgeber auch  das Beschäftigerunternehmen für diesen angestellten Geschäftsführer die vollen Sozialversicherungsbeiträge bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage entrichten muss. Der Geschäftsführer selbst kann in der Folge die Rückerstattung der Dienstnehmerbeiträge verlangen, wobei die Erstattung lohnsteuerpflichtig ist. Für den Dienstgeber besteht keine Möglichkeit der Rückerstattung.

Folgendes Beispiel soll die Abgabenbelastung veranschaulichen:

Der angestellte Geschäftsführer bzw ein Angestellter „A“ der Holding GmbH ist auch Geschäftsführer der GmbH-Töchter 1- 3 sowie der GmbH-Enkeltöchter 1 und 2. Bislang hat der Konzern den Geschäftsführer/Angestellten  A bei der Holding mit einem Gehalt von € 12.000 pm (Fall 1) bzw € 35.000 pm (Fall 2) angemeldet und einmalig die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss  nun jede GmbH Sozialversicherungsbeiträge für ihren Geschäftsführer entrichten. Unterstellt man, dass sich der Arbeitseinsatz auf alle GmbHs gleichmäßig verteilt, sind im Fall 1 nur 6 x Mal die Sozialversicherungsbeiträge von einem Gehaltsanteil von je € 2.000 zu entrichten. Es kommt zu einer Mehrbelastung von insgesamt € 20.590!
Im Fall 2 führt dies dazu, dass unterstellt wird, dass  der Geschäftsführer bei jeder Sub-GmbH auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entlohnt wird. Damit ergibt sich pro GmbH eine Zusatzbelastung von € 15.376 pa an Dienstgeberbeiträgen, sohin 5 x € 15.376, also insgesamt € 76.880 Mehrbelastung!

Folgt man der VwGH-Rechtsprechung, wäre zur Vermeidung von empfindlichen Säumnisfolgen unbedingt Rücksprache mit dem Steuerberater oder dem Sozialversicherungs-Experten zu halten.

2. VwGH: Auch Mietzeiten sind für die Fristenberechnung bei der Hauptwohnsitzbefreiung relevant

Seit den gesetzlichen Änderungen durch das Stabilitätsgesetz 2012 unterliegen Immobilienveräußerungen unabhängig von der Behaltedauer der Einkommensteuerpflicht. Von dieser umfassenden Steuerpflicht sind ua als Hauptwohnsitz genutzte Eigenheime oder Eigentumswohnungen ausgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass entweder das Eigenheim dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder wenn das veräußerte Gebäude ab der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren als Hauptwohnsitz gedient hat und der Wohnsitz aufgegeben wird.

Strittig war in einem vor Kurzem vom österreichischen Höchstgericht entschiedenen Fall, wie der Fristenlauf im Falle der erstgenannten Hauptwohnsitzbefreiung (5-Jahresfrist) zu ermitteln ist, wenn die veräußerte Immobilie zwar innerhalb der oben gennannten Fristen als Hauptwohnsitz gedient hat, der Veräußerer jedoch nicht während des gesamten Zeitraumes Eigentümer der Immobilie war.

Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Wortlaut der Befreiungsbestimmung nur auf die durchgehende Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz, nicht aber auf einen bestimmten Rechtstitel für diese Nutzung ab. Er kam daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung gegeben sind und die Veräußerung daher als steuerfrei zu behandeln war. Die Tatsache, dass die gegenständliche Wohnung nicht über den gesamten Zeitraum, in dem sie dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz gedient hat, eine „Eigentumswohnung“ war, ändere an der Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung nichts.

3. VwGH: Verluste aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten sind voll ausgleichsfähig

Der VwGH hat in einem Erkenntnis zu Verlusten aus der Konvertierung von betrieblichen Fremdwährungskrediten Stellung genommen. Demnach sind Verbindlichkeiten zwar als negative Wirtschaftsgüter, nicht aber als Finanzvermögen einzustufen. Der Konvertierungsverlust eines Fremdwährungsdarlehens ist daher nicht nur bloß mit 55 % (bzw nach alter Rechtslage zur Hälfte) ausgleichsfähig.

Konsequenterweise müssen daher im Privatvermögen entsprechende Gewinne oder Verluste unter die Spekulationsgewinnbesteuerung fallen und sind nur innerhalb der Ein-Jahresfrist relevant.

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