SPLITTER 6/2024

1.1 Homeoffice wird zum Telearbeitsplatz

Die derzeitige Regelung betreffend regelmäßige Arbeitsleistung „in der eigenen Wohnung“ wird als Homeoffice bezeichnet und hat seit der Corona-Epidemie einen fixen Stellenwert in der Arbeitswelt erlangt. Alle Regelungen gelten ab 2024 unbefristetweiter (zB Homeoffice-Pauschale wird Telearbeitspauschale).

Ab 1.1.2025 wird das Homeoffice zum Telearbeitsplatz. Damit können regelmäßige Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie

  • in der eigenen Wohnung (Haupt- und Nebenwohnsitz) oder
  • in der Wohnung eines Angehörigen oder Lebenspartners oder
  • in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit (zB Coworking-Spaces, Internet-Cafés)

erbracht werden. Ist diese Ausweitung der Örtlichkeiten gewünscht, muss sie in der Homeoffice-Vereinbarung konkret festgehalten werden.

ACHTUNG: Bei Telearbeitsplätzen im Ausland ist darauf zu achten, dass dadurch keine Betriebstätte des Arbeitgebers im Ausland begründet wird.

Für die Frage der gesetzlichen Unfallversicherung der Arbeitnehmer ist dabei zu unterscheiden:

  • Telearbeit im engeren Sinn: Bei dieserumfasst der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch den Schutz für Wegunfälle. Telearbeit im engeren Sinn liegt vor beim Arbeiten
    • in der Wohnung des Arbeitnehmers, Haupt – oder Nebenwohnsitz (Homeoffice),
    • in der Wohnung naher Angehöriger, sofern diese Wohnung in der Nähe zur Wohnsitzwohnung des Arbeitnehmers oder zur Arbeitsstätte liegt (oder die Entfernung zur Wohnsitzwohnung dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht),
    • in vom Arbeitnehmer angemieteten Räumlichkeiten (zB Coworking-Spaces), sofern diese in der Nähe zu seiner Wohnsitzwohnung oder zur Arbeitsstätte liegen (oder die Entfernung von der Wohnsitzwohnung dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht),
  • Telearbeit im weiteren Sinn: Bei dieser umfasst der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht den Schutz für Wegunfälle. Es besteht Unfallversicherungsschutz nur für die eigentlichen Arbeitsunfälle, also wenn sich der Unfall im Arbeitskontext ereignet (zB Sturz zuhause über Ladekabel des Laptops). Telearbeit im weiteren Sinn ist anzunehmen:
    • in der Wohnung naher Angehöriger und in vom Arbeitnehmer angemieteten Räumen, wenn jeweils keine räumliche Nähe bzw vergleichbare Distanz zur Wohnsitzwohnung des Arbeit­nehmers oder Arbeitsstätte gegeben ist,
    • oder in allen übrigen vom Arbeitnehmer selbst gewählten Örtlichkeiten (Park, öffentlicher Raum) (zB Sturz über Kinderspielzeug im Park).

Im Steuerrecht wird daher künftig der Telearbeitstag (statt bisher Homeofficetag) jener Tag sein, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich in Form von Telearbeit ausübt. Dieser ist als solcher in den Arbeitszeitaufzeichnungen zu erfassen und Voraussetzung für das steuerfreie Telearbeitspauschale (bisher Homeofficepauschale) von max € 300 (€ 3 pro Telearbeitstag, max für 100 Tage pro Jahr).

1.2 Forschungsprämie – Anhebung des Stundensatzes für Eigenleistung

In die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie kann auch ein fiktiver Unternehmerlohn eingerechnet werden. Der fiktive Stundensatz für diese Eigenleistungen wurde nunmehr erhöht:Ab dem Kalenderjahr 2024 kann für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesell­schafter einer Kapitalgesellschaft pro im Wirtschaftsjahr im Forschungsbereich geleistete Tätigkeitsstunde ein Stundensatz von € 50 (bisher € 45) angesetzt werden, wobei die Höchststundenanzahl von 1.720 Stunden/Jahr unverändert bleibt. Somit sind max € 86.000 als Eigenleistung ansetzbar.

1.3 Umsatzsteuer bei Einwegflaschenpfand

Ein ab 1.1.2025 eingehobenes Einwegflaschenpfand bei Getränkelieferungen in Aludosen und Plastikflaschen (von 0,1 bis 3 Liter) ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies gilt auch für die Auszahlung des Flaschenpfands bei Rücknahme der Pfandflaschen. Die Einwegpfandgelder müssen auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden und „ohne Umsatzsteuer“ gekennzeichnet sein.

Beim Pfand für Mehrweggebinde (zB Bier in Flasche) tritt keine Änderung ein. Ein solches Pfand zählt nach wie vor zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.

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