4.1. Wohnrechtsnovelle 2015
Mit 1.1.2015 ist die Wohnrechtsnovelle 2015 in Kraft getreten. Sie umfasst nur minimale Änderungen im Mietrechts- (MRG), Wohnungsgemeinnützigkeits- (WGG) und Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Diese sind im Einzelnen:
Mietrechts- und Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz:
Im Vollanwendungsbereich des MRG sowie im Anwendungsbereich des WGG wurden die Erhaltungspflichten des Vermieters bzw der Bauvereinigung auf die Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten ausgedehnt. Diese neue Erhaltungspflicht gilt sowohl für Wohnungsmietverhältnisse als auch für Geschäftsraummieten, betrifft aber nur vom Vermieter mitvermietete Geräte. Wurden die Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen vom Mieter installiert, trifft den Vermieter weiterhin keine Erhaltungspflicht. Ergänzend dazu wurden die Duldungspflichten des Mieters entsprechend erweitert, da dem Vermieter die Möglichkeit eröffnet werden muss, seiner neuen Erhaltungspflicht nachzukommen. Die neue Erhaltungs- und Duldungspflicht ist mit 1.1.2015 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind aber bereits in am 1.1.2015 anhängigen gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
Für den Teilanwendungsbereich des MRG wurde nur eine Erhaltungspflicht für Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen im Rahmen von Wohnungsmietverträgen normiert.
– Da nunmehr der Vermieter zur Erhaltung der Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen verpflichtet ist, entfiel mit 1.1.2015 der bisherige Zuschlag im Richtwertmietzins. Da die neuen Bestimmungen auch auf Mietverträge anzuwenden sind, die vor dem 1.1.2015 geschlossen wurden, darf der Vermieter ab der Mietzinsperiode Jänner 2015 einen Zuschlag im Richtwertmietzins aus dem Titel der übernommenen Erhaltungspflicht für Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen nicht mehr verrechnen.
– Die jährlichen Wartungskosten der Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen hat hingegen weiterhin der Mieter zu tragen.
– Vom Wortlaut der neuen Erhaltungspflicht des Vermieters sind nur die mitvermieteten Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen umfasst. Daher muss der Mieter weiterhin Schäden an den Heizkörpern selbst beheben.
Wohnungseigentumsgesetz:
– Nach bisheriger Judikatur des OGH waren Zubehörobjekte zu einem Wohnungseigentumsobjekt, die nicht im Grundbuch eingetragen waren, nicht im Wohnungseigentum des Wohnungseigentümers, sondern im allgemeinen Eigentum der WE-Gemeinschaft, auch wenn die Zubehörobjekte im Nutzwertgutachten und im Wohnungseigentumsvertrag zweifelsfrei einem Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen waren. Dies galt zB für Gärten, Kellerabteile, PKW-Abstellplätze etc. Diese in der Praxis höchst unbefriedigende Situation hat der Gesetzgeber nunmehr saniert. Im WEG wurde nunmehr mit Wirkung ab dem 1.1.2015 normiert, dass sich das Wohnungseigentum auch auf dessen Zubehörobjekte erstreckt, soweit sich deren Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt aus dem Wohnungseigentumsvertrag im Zusammenhalt mit der Nutzwertermittlung eindeutig ergibt. Aufgrund der Übergangsbestimmung gilt diese neue Rechtslage auch rückwirkend für Grundbucheintragungen, die vor dem 1.1.2015 vorgenommen wurden und ist auch in anhängigen gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
– Ferner hat der Gesetzgeber nun auch geregelt, dass Zubehörobjekte zwischen den Wohnungseigentümern übertragen (auch getauscht)werden können, ohne dass dazu eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich ist. In der Regel wird damit aber eine Änderung der jeweiligen Nutzwerte der betroffenen WE-Objekte verbunden sein, die eine Änderung im Grundbuch erfordern wird. Auch diese Neuerung ist formal mit 1.1.2015 in Kraft getreten, ist aber auch schon auf bisherige Übertragungen von Zubehörobjekten vor dem 1.1.2015 anwendbar.
4.2. DBA Taipeh
Da Taipeh keine Völkerrechtsubjektivität besitzt, wurde das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als Verordnung veröffentlicht. Das Abkommen gilt insbesondere für die österreichische Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sowie im Bereich des Finanzministeriums Taipeh für die von Unternehmen erhobene Einkommensteuer (profit seeking enterprise income tax), die von natürlichen Personen erhobene konsolidierteEinkommensteuer (individual consolidated income tax) und die einkommensteuerliche Basissteuer (income basic tax). Diese Verordnung findet ab dem 1.1.2015 Anwendung. Österreich wendet grundsätzlich das Befreiungssystem, Taipeh hingegen das Anrechnungsverfahren an.
4.3. 2) Wartungserlass zu den LStR
Mit der Veröffentlichung des 2. Wartungserlasses 2014 wurden folgende wichtige Änderungen in die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) eingearbeitet:
Sachbezug für Privatnutzung eines Dienstautos
– Für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz werden ausgehend von den Anschaffungskosten des Fahrzeuges 1,5% (0,75%), max € 720 (€ 360) als Sachbezug versteuert. Nun wird klargestellt, dass ein integriertes Navigationsgerät zu den Anschaffungskosten zählt. Ein portables Navigationsgerät bleibt unberücksichtigt.
– Entgegen der bisherigen Regelung für Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Dienstauto sollen künftig laufende und einmalige Kostenbeiträge nun vor Berechnung des Höchstbetrages (€ 720 / € 360) in Abzug gebracht werden.
Sachbezug für Privatnutzung eines Abstellplatzes
– Die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Abstellplatzes stellt einen Sachbezug dar, der mit monatlich € 14,53 bemessen wird. Die bisherige Einschränkung auf taxativ aufgezählte Städte wurde gestrichen. Nunmehr ist der Sachbezug immer dann anzusetzen, wenn das Abstellen eines Kfz auf öffentlichen Verkehrsflachen gebührenpflichtig ist und der vom Arbeitgeber bereitgestellte Abstellplatz innerhalb der Gebührenzone liegt.
Reisekostenersätze für Belegschaftsvertreter
– Die vom Arbeitgeber an Belegschaftsvertreter vergüteten Reisekosten stellen steuerpflichtige Einnahmen aus der Tätigkeit als Belegschaftsvertreter dar. Bis zu dieser Höhe können Tages- und Nächtigungsgelder sowie Fahrtkostenvergütungen (unter Beachtung der Erlangung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit) als Werbungskosten angesetzt werden.
Pharmavertreter erhalten kein Vertreterpauschale mehr
– Pharmareferenten und –vertreter iSd Arzneimittelgesetzes werden als Vertreter iSd VO gestrichen, da bei dieser Berufsgruppe das wesentliche Kriterium der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften nicht gegeben ist. Arbeitnehmern, die ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben, steht ein pauschaler Werbungskostenabzug iHv 5% der Einnahmen, max € 2.190, zu.
Kostenlose Kontoführung für Bankangestellte kein Sachbezug
– Wenn für (ehemalige) Mitarbeiter von Bankinstituten bei anderen Geldinstituten eine vergleichbare entgeltfreie Kontoführung wie beim Arbeitgeberbetrieb möglich wäre, stellt die Unentgeltlichkeit der Kontoführung keinen steuerbaren Sachbezug dar.
Spendenhöchstbetrag
– Seit der Veranlagung 2013 sind Zuwendungen an spendenbegünstigte Empfänger als Sonderausgaben bis maximal 10% der Gesamteinkünfte (nach Verlustausgleich) abzugsfähig. Es wird nunmehr klargestellt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte auch solche Einkünfte erfasst, für die Österreich nach dem DBA kein Besteuerungsrecht zusteht.
4.4. Gerichtsgebührennovelle
Die Gerichtsgebühren-Novelle 2014 schafft die Voraussetzungen für die gemeinsame Entrichtung der Eintragungsgebühren mit der Grunderwerbsteuer. Daneben werden Gebührenerleichterungen in Pflegschafts- und familienrechtlichen Verfahren geschaffen.