1. Umsatzsteuer: Neuer Leistungsort bei Seminaren und Kongressen
Mit 01.01.2011 treten neue Bestimmungen zum Leistungsort für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen (wie Leistungen in Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter) in Kraft.
– Bei Erbringung derartiger Leistungen an Unternehmer (B2B) gilt ab 01.01.2011 grundsätzlich der Empfängerort (also jener Ort, an dem der Leistungsempfänger = Kunde sein Unternehmen betreibt) als Leistungsort. Vorteil: Der Veranstalter stellt die Rechnung netto mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) aus, der ausländische Kunde erspart sich das Vorsteuererstattungsverfahren.
– Als Ausnahme von der neuen Regel gilt für die Eintrittsberechtigung (Eintritt für Theater, Konzert, Messe, Sportveranstaltung, Konferenz und Seminare) sowie damit zusammenhängende sonstige Dienstleistungen (zB Garderobe) als Leistungsort jener Ort, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfindet (Veranstaltungsort = Tätigkeitsort).
– Für derartige Leistungen an Konsumenten (B2C) gilt generell der Tätigkeitsort als Leistungsort.
2. Umsatzsteuer: Neue UVA- und Jahreserklärungsgrenzen ab 2011
Wie bereits berichtet gelten ab 01.01.2011 für Unternehmer im Zusammenhang mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung folgende neuen Grenzen:
Nettoumsatz | UVA-Zeitraum *) | Verpflichtung zur UVA-Abgabe *) | Verpflichtung zur Abgabe USt-Jahreserklärung**) |
bis € 30.000 | vierteljährlich | nein | nein |
über € 30.000 – € 100.000 | vierteljährlich | ja | ja |
über € 100.000 | monatlich | ja | ja |
*) Maßgeblich ist Vorjahresumsatz
**) Maßgeblich ist Umsatz des betreffenden laufenden Jahres
3. Grunderwerbsteuer: Missbrauch bei treuhändiger Zurückbehaltung eines 1%-Anteils?
Laut UFS Innsbruck liegt bei einer Gesellschaft, welche inländische Grundstücke besitzt, eine grunderwerbsteuerpflichtige Vereinigung aller Anteile in einer Hand auch dann vor, wenn zwar nur 99 % der Anteile auf den Käufer übertragen werden, der Verkäufer sich aber einen Zwerganteil von 1 % zurückbehält, dies allerdings nur treuhändig für den Käufer, der daher zu 100 % wirtschaftlicher Eigentümer wird. Der UFS sah im konkreten Fall in der treuhändigen Zurückbehaltung des 1%igen Gesellschaftsanteils einen Missbrauch. Der Fall liegt derzeit beim VwGH, weshalb noch nicht das letzte Wort in dieser Sache gesprochen ist. Trotzdem sollte man in der Praxis vorerst die Rechtsansicht des UFS beachten und von derartigen Treuhandkonstruktionen bis zum Ergehen der klärenden VwGH-Entscheidung Abstand nehmen.