- Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % Lohnsteuer
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die in den Jahren 2013 – 2016 je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75 % versteuertwerden muss. Beträgt das Jahressechstel über 83.333 € gibt es keine Steuerersparnis mehr, da dann ein Steuersatz von 50 % zu Anwendung kommt.
- Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6 % Lohnsteuer
Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6% Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein zusätzliches, um 15% erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Ideen werden von den Lohnsteuerprüfern allerdings nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt.
- Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis 300 € steuerfrei
Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu 300 € pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.
Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von 1.460 €. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden.
- Weihnachtsgeschenke bis maximal 186 € steuerfrei
(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).
- Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis 365 € pro Arbeitnehmer steuerfrei
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 €. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
- Kinderbetreuungskosten: 1.000 € Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei
Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von 1.000 € (Wert ab 2013)jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheinseiner institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.
- Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können seit 1.1.2013 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. Dies war bis 2012 eine Voraussetzung. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor. Achtung: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
TIPP: Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.