Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011) wurde die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen verschärft. Nach bisheriger Rechtslage (vor dem AbgÄG 2011) waren die durch das eigene (schuldhafte) Verhalten des Betriebsinhabers ausgelösten Strafen als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich nicht absetzbar. Ausnahme: Die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen wurde allerdings dann anerkannt, wenn es sich um ein Fehlverhalten im Rahmen der normalen Betriebsführung gehandelt hat und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig war oder nur geringes Verschulden vorausgesetzt hat.
Demnach wurden bisher zB folgende Strafen steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt:
- Strafe bei Verstoß gegen Importpreisverordnung;
- Strafe für Bauführung durch den Baumeister vor der Baubewilligung, wenn der Baumeister vertraglich verpflichtet war, den Bau ungesäumt zu beginnen;
- Organmandat im Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen von Waren, Parken in zweiter Spur etc.
Mit Wirkung ab 02.08.2011 wurde durch das im Sommer im Parlament beschlossene AbgÄG 2011 die generelle Nichtabsetzbarkeit von Strafen ausdrücklich im Einkommensteuergesetz (EStG) und im Körperschaftsteuergesetz (KStG) verankert. Auch wenn der Gesetzgeber in den Erläuterungen diese Änderung überwiegend nur als Klarstellung bezeichnet, ergeben sich für die Praxis doch erhebliche Auswirkungen. Einerseits sind nämlich nach der neuen Rechtslage sämtliche Strafen und Geldbußen, die von Gericht, Verwaltungsbehörden oder von Organen der Europäischen Union verhängt werden, steuerlich generell nicht absetzbar(nicht absetzbar sind daher auch die bisher steuerlich anerkannten Strafen im Rahmen der normalen Betriebsführung und mit geringem Verschulden, wie zB Organmandate für Falschparken), andererseits wurde der Katalog der nichtabzugsfähigen Aufwendungen noch explizit um Zahlungen erweitert, welche strafähnlichen Charakter haben, wie
- Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz (zB der neue
10%ige Verkürzungszuschlag) und - Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).
Hinsichtlich Geldbußen bei Wettbewerbsrechtsverstößen (zB Kartellstrafen) weisen die Erläuterungen zum AbgÄG 2011 darauf hin, dass der in diesen Geldbußen enthaltene Abschöpfungsteil nach bisheriger Verwaltungspraxis weiterhin steuerlich absetzbar ist, allerdings nur dann, wenn er gesondert ausgewiesen wird. Fehlt ein gesonderter Ausweis des Abschöpfungsanteils, ist die gesamte Kartellstrafe wegen des steuerlichen Aufteilungsverbots von Mischaufwendungen steuerlich nicht absetzbar!
Nicht betroffen vom steuerlichen Absetzverbot sind Konventionalstrafen, weil es sich bei diesen nicht um Strafen im rechtlichen Sinn, sondern um pauschalierten Schadenersatz handelt.
Das Absetzverbot für Strafen und Geldbußen gilt natürlich auch für Kapitalgesellschaften (wobei schon vor dem AbgÄG 2011 ein ausdrückliches Absetzverbot für Verbandsgeldbußen bestanden hat). Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten: Wird zB bei einer GmbH der Geschäftsführer bestraft (zB mit der neuen Mindest-Zwangsstrafe von
€ 700,- wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch) und zahlt nicht der Geschäftsführer selbst diese Strafe, sondern die GmbH, so liegt nach Ansicht der Finanz in der Übernahme der Strafe durch die GmbH beim Geschäftsführer ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis vor, welcher beim Geschäftsführer Lohn- bzw Einkommensteuer sowie allenfalls SV-Beiträge und bei der GmbH selbst die üblichen Lohnnebenkosten (zB SV-Beiträge, DB-FLAF, Kommunalsteuer) auslöst. Dafür ist aber die Zahlung der Geldstrafe durch die GmbH (samt Nebenkosten) bei dieser dann als Personalaufwand steuerlich absetzbar.