30.09.2016:
- Für den Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Vereine haben spendenbegünstigte Einrichtungen binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, worin nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt wird.
- Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften zum Firmenbuch für den Regelbilanzstichtag 31.12.2015: Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag durch Einreichung in elektronischer Form beim Firmenbuch offen zu legen.Die Vorschriften gelten auch für sogenannte verdeckte Kapitalgesellschaften (das sind Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet), Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmte Genossenschaften. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2015 endet die Offenlegungspflicht daher am 30.09.2016. Wird die Verpflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht erfüllt, droht eine automatische Zwangsstrafe beginnend mit € 700, die jedem Geschäftsführer und auch der Gesellschaft selbst vorgeschrieben und auch mehrmals (im Zweimonatsrhythmus) verhängt werden kann. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen mit € 2.100 rechnen, jene von großen Kapitalgesellschaften sogar mit € 4.200. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden. Bei Kleinstkapitalgesellschaften beträgt die automatische Mindestzwangsstrafe nur € 350.
Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für eine GmbH € 32 und für eine AG € 145, die Eintragungsgebühr beträgt € 20. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH € 52 und bei einer AG € 165. Die Eintragungsgebühr von € 20 entfällt bei freiwilliger elektronischer Einreichung durch Kleinst-Kapitalgesellschaften (Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag von bis zu € 70.000), wenn die Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Bei Einreichung in Papierform wird zusätzlich ein Zuschlag von € 17 vorgeschrieben.
- Umgründungsvorgänge rückwirkend zum Stichtag 31.12.2015 müssen bis 30.09.2016 beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden.
- Die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuern 2015 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am 30.09.2016. Dabei zu beachten wäre, dass grundsätzlich der Erstattungszeitraum mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfasst. Als Mindesterstattungsbeträge bei einem Kalenderjahr gelten € 50 und beim Dreimonatszeitraum € 400. Frist und Modus für die Erstattung sind bei allen EU-Ländern gleich. Unterschiede gibt es dort, wo lokal unterschiedliche Bestimmung den Vorsteuerabzug betreffend gelten. Das sind häufig Verpflegungs- und Bewirtungsaufwand, Hotelkosten, PKW-Aufwendungen.
- Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen 2016: EinHerabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen anEinkommen- und Körperschaftsteuer 2016 kann letztmalig bis 30.09.2016 gestellt werden. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2016 angeschlossen werden. Danach besteht nur mehr die Möglichkeit, die am 15.11.2016 fällige Vorauszahlung durch Stundungs- oder Ratenansuchen hinauszuschieben. Übrigens: für die Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum Jahresende ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.
- Arbeitnehmerveranlagung 2015
All jene Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag / erhöhter Pensionistenabsetzbetrag bei der Lohnverrechnung zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis 30.09. ihre Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) einreichen. Die mit der Steuerreform 2015/2016 vorgesehene antragslose Arbeitnehmerveranlagung gilt erst für Veranlagungen des Jahres 2016 im Falle einer Gutschrift.
01.10.2016:
- Beginn Anspruchsverzinsung: ab 01.10.2016 werden für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2015 Anspruchszinsen (derzeit 1,38%) verrechnet. Wer für 2015 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Vorschreibung von Anspruchszinsen durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinserträge dafür steuerfrei. In Anbetracht des derzeitig niedrigen Zinsniveaus kann es sich lohnen, die Abgabe der Steuererklärung hinauszuschieben, wenn man eine Gutschrift erwartet. Die Anspruchszinsen von 1,38% entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der 25%igen KESt von immerhin 1,84%!