30.09.2014:
In steuerlicher Hinsicht kann es manchmal schon am 01.10. und nicht erst am 31.12. zu spät sein
– Spendenbegünstigte Einrichtungen haben binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, worin nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für den Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Vereine bestätigt wird.
– Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften zum Firmenbuch für den Regelbilanzstichtag 31.12.2013: Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag durch Einreichung in elektronischer Form beim Firmenbuch offen zu legen. Die Vorschriften gelten auch für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmte Genossenschaften. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2013 endet die Offenlegungspflicht daher am 30.09.2014. Wird die Verpflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht erfüllt, droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700, die jedem Geschäftsführer und auch der Gesellschaft selbst vorgeschrieben und auch mehrmals (im Zweimonatsrhythmus) verhängt werden kann. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden.
Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für eine GmbH € 32 und füreine AG € 145, die Eintragungsgebühr beträgt € 20. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH 52 € und bei einer AG 165 €.Die Eintragungsgebühr von € 20 entfällt bei freiwilliger elektronischer Einreichung durch Kleinst-Kapitalgesellschaften (Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag von bis zu € 70.000), wenn die Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Bei Einreichung in Papierform wird zusätzlich ein Zuschlag von 17 € vorgeschrieben.
– Umgründungsvorgänge zum Stichtag 31.12.2013 müssen bis 30.09. beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden.
– Die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuern 2013 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am 30.09.2014 – siehe KlientenINFO Ausgabe 3/2014.
– Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen 2014: EinHerabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2014 kann letztmalig bis 30.09.2014 gestellt werden. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2014angeschlossen werden. Danach besteht nur mehr die Möglichkeit, die am 15.11.2014 fällige Vorauszahlung durch Stundungs- oder Ratenansuchen hinauszuschieben. Übrigens: für die Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum Jahresende ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.
– ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013
All jene Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag / erhöhter Pensionistenabsetzbetrag bei der Lohnverrechnung zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis 30.09. ihre Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) einreichen.
– Abgabe des neuen Pendlerrechnerausdruckes beim Dienstgeber – siehe obige Ausführungen.
01.10.2014:
Beginn Anspruchsverzinsung: ab 01.10.2014werden für Nachzahlungenbzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2013 Anspruchszinsen (derzeit 1,88%) verrechnet. Wer für 2013 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Vorschreibung von Anspruchszinsen durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).
Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinsenerträge dafür steuerfrei. In Anbetracht des derzeitig niedrigen Zinsniveaus kann es sich lohnen, mit der Abgabe der Steuererklärung zuzuwarten, wenn man eine Gutschrift erwartet. Die Anspruchszinsen von 1,88% entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der 25%igen KEST von immerhin 2,51%!