6.1 Termin 30.09.2017
- Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses
Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2016 sind bis zum 30.09.2017 beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist mittelgroße und große GmbHs bzw AGs auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen
Hinweis: Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700, pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.
Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindesten € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.
Die Eingabegebühr beträgt seit der Gebührenerhöhung vom 01.08.2017 für eine GmbH € 34 (bisher € 32) und für eine AG € 152 (bisher € 145), die Eintragungsgebühr beträgt € 21 (bisher € 20).
Für kleine GmbHs wurde ein an das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 angepasstes neues Formblatt zur Offenlegung veröffentlicht. Die wesentlichen Änderungen für den offenzulegenden Anhang sind:
Neu ab 01.01.2016 | Entfällt ab 01.01.2016 |
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden | Geschäftszweigtypische Gliederung |
Abschreibung Geschäfts(Firmen)wert | Nicht ausgewiesene stille Einlagen |
Wesentliche Ertrags-oder Aufwandsposten | Beteiligungen |
Aktive latente Steuern | Unbeschränkte Haftung |
Geschäftsführung und Aufsichtsrat | |
Unterlassene Angaben | |
Finanzinstrumente über Zeitwert |
- Spendenbegünstigte Vereine
Für den Verbleib in der Liste der spendenabzugsbegünstigten Vereine haben spendenbegünstigte Einrichtungen binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem FA Wien 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen zu übermitteln.
- Letzter Termin für einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer 2017
Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2017 kann bis zum 30.09.2017 gestellt werden. Dem Antrag sollte eine Prognoserechnung für das Jahr 2017 beigelegt sein.
Hinweis: für die Herabsetzung der Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum 31.12.2017 ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.
- Arbeitnehmerveranlagung 2016
Alle Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener-/ Alleinerhalterabsetzbetrag/ erhöhter Pensionistenabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis zum 30.09.2017 eine Arbeitnehmerveranlagung (L1) einreichen.
Hinweis: in jenen Fällen, in denen die Veranlagung eine Gutschrift ergibt, kommt es zu einer antragslosen Veranlagung. Die automatische Berücksichtigung von einigen Sonderausgaben (zB Spenden) ist erst bei der Veranlagung für 2017 vorgesehen.
- Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern
Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Dabei gilt es auf die lokal unterschiedlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug betreffend zu achten. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PWK-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch nicht erstattungsfähig.
6.2 Termin 01.10.2017
Mit Beginn der Anspruchsverzinsung ab 01.10.2017 für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer 2016 kommt es zur Verrechnung von Zinsen von 1,38%. Zur Vermeidung kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).
Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Damit sind Zinsaufwendungen nicht absetzbar, Zinserträge steuerfrei. In Anbetracht des niedrigen Zinsniveaus kann es sich lohnen, die Steuerklärung erst später einzureichen, wenn man eine Gutschrift erwartet. Die Anspruchszinsen von 1,38% entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der KESt von 1,84%.