ÜBERGANG DER STEUERSCHULD: REINIGUNG VON BAUWERKEN AB 01.01.2011

Reinigungsleistungen werden – wie bereits bereichtet – seit 01.01.2011 in das Reverse Charge-System für Bauleistungen (Übergang der Umsatzsteuerschuld des Subunternehmers auf den auftraggebenden Bauunternehmer) einbezogen. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber (= Leistungsempfänger = Kunde) selbst Bauunternehmer ist (also seinerseits mit der Erbringung von Bau- bzw. Reinigungsleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bau- bzw. Reinigungsleistungen erbringt).

 

Zu den von der Neuregelung betroffenen Reinigungsleistungen zählt nach Ansicht des BMF nicht nur die Bauendreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind, wie zB die Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen (Behebung von Verstopfungen, Kanalspülung usw), Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung usw). Auch bei der Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbel, Stiegenhäusern, Gängen, WC-Anlagen usw) ist insgesamt von einer Bauleistung im Sinne der neuen Bestimmungen auszugehen. Hingegen ist die Grünflächenbetreuung (Schneiden von Bäumen und Sträuchern, Mähen des Rasens, Entfernen des Laubs usw) nicht als Reinigung eines Bauwerks zu qualifizieren. Gleiches gilt für die Textilreinigung (Reinigung von Hotelwäsche, Bekleidung, Vorhängen, lose liegenden Teppichen usw).

 

Beispiel 1:
Die Beratungs-Firma A beauftragt den Reinigungsunternehmer R mit der Fensterreinigung des Bürogebäudes. R führt die Fensterreinigung nicht selbst durch, sondern beauftragt damit als Subunternehmer den Reinigungsunternehmer F. F erbringt an R eine Bauleistung, für welche die Steuerschuld auf R übergeht (F weist daher in der Rechnung an R keine Umsatzsteuer aus). Für die Leistung des R an A kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld, da A als Auftraggeber selbst kein Bauunternehmer ist (also weder mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt wurde noch üblicherweise Bauleistungen erbringt).

 

Beispiel 2:
Der Baumeister A beauftragt den Reinigungsunternehmer R mit der Reinigung seines Bürogebäudes. Die Steuerschuld geht auf A über, da dieser üblicherweise Bauleistungen erbringt.

 

Die Neuregelung gilt für Umsätze, die ab dem 01.01.2011 ausgeführt werden. Anzahlungen, die vor dem 01.01.2011 vereinnahmt wurden, sind nach der im Zeitpunkt der Anzahlung geltenden Rechtslage zu behandeln, auch wenn die Leistungen erst nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden.