Umsatzsteuer neu ab 01.01.2012

  • Seminar- und Kongressgebühren
    Seit 2011 sind Eintrittsberechtigungen zu Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminaren und Kongressen im unternehmerischen Leistungsaustausch (B2B) am Veranstaltungsort steuerpflichtig. Wird ein Kongress in Österreich veranstaltet, ist die Eintrittsberechtigung zu dieser Veranstaltung in Österreich steuerpflichtig. Ist der Veranstalter ein ausländisches Unternehmen, geht die Steuerschuld auf den Kongressteilnehmer über (Reverse–Charge-Verfahren). Das gilt auch dann, wenn der Kongressteilnehmer ebenfalls Ausländer ist. Allerdings führt das in der Regel dazu, dass sich der ausländische Kongressteilnehmer in Österreich umsatzsteuerlich registrieren lassen müsste, um die übergegangene Umsatzsteuerschuld zu melden und gegebenenfalls weitere Vorsteuerbeträge abzuziehen.

    Dieser für die Praxis komplizierten Regelung und der drohenden Haftungsinanspruchnahme des Veranstalters bei ausländischen Teilnehmern wird nun ab 01.01.2012 mit einer Neuregelung Abhilfe geschaffen. Ein ausländischer Veranstalter muss ab 01.01.2012 alle Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen, egal ob der Teilnehmer Unternehmer oder Privater ist, und diese an das Finanzamt Graz-Stadt abführen. Konsequenterweise wurde in diesen Fällen auch die Abfuhrverpflichtung für die vom ausländischen Veranstalter in Rechnung gestellte Umsatzsteuer durch den Kongressteilnehmer (Leistungsempfänger) abgeschafft.

  • Reverse-Charge für Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise
    Wie schon bei den Bauleistungen und seit 2011 bei Reinigungsleistungen kommt es nun ab 01.01.2012 auch bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen, wenn der Rechnungsbetrag bzw Auftragswert mindestens 5.000 € beträgt, zum Übergang der Steuerschuld. Ausschlaggebend für die Wertgrenze ist der Nettorechnungsbetrag für einen Liefervorgang. Eine Aufteilung von einheitlichen Lieferungen auf mehrere Rechnungen ist nicht wirksam. Bei Anzahlungen ist das gesamte für die Lieferung vereinbarte Entgelt entscheidend. Der Lieferant fakturiert daher eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren und haftet gleichzeitig für die Steuer. Der Kunde schuldet die Umsatzsteuer, wobei er den Vorsteuerabzug in gleicher Höhe zeitgleich geltend machen kann.