Aufgrund der anhaltenden Umsatzeinbußen von Unternehmen, welche auf die erneute Ausbreitung von Covid-19 zurückzuführen sind, hat die EU-Kommission Ende November 2021 den bestehenden Beihilferahmen neuerlich ausgeweitet. So wurde die Obergrenze für Zuschüsse von bisher € 1,8 Mio auf € 2,3 Mio angehoben. Ebenfalls wurde der finanzielle Rahmen für Zuschüsse auf „ungedeckte Fixkosten“ (in Österreich Verlustersatz) von € 10 Mio auf € 12 Mio erhöht.
Diese Erhöhung des EU Beihilferahmens führte in Österreich zur Anpassung der Verordnung des Verlustersatzes II, für den bereits der neuen Höchstbetrag zur Anwendung gelangt. Die Zuschussinstrumente Verlustersatz I, FKZ 800 sowie Ausfallsbonus I und II wurden hingegen nicht geändert. Hier sind weiterhin die bereits bekannten Höchstgrenzen von 1,8 Mio bzw 10 Mio anzuwenden.
Verlustersatz I und Fixkostenzuschuss 800.000
Die Frist für die Beantragung der zweiten Tranche des FKZ 800 sowie des Verlustersatzes I wurde bis zum 31.3.2022 verlängert.
FRIST: 31.März 2022
Ausfallsbonus I (Februar & Mai 2021 – Fristversäumnis)
Einer Aussendung des Fachsenates für Steuerrecht zufolge besteht für die Ausfallsboni der Monate Februar und Mai 2021 eine einmalige Möglichkeit zur Nachmeldung, sofern die Förderung aufgrund des Endes der maßgeblichen Antragsfristen am Samstag (15.5.2021) bzw Sonntag (15.8.2021) nicht rechtzeitig beantragt wurde. Für diese Fristversäumnisse besteht nunmehr bis zum 18.2.2022 die Möglichkeit mittels Mail an service@fixkostenzuschuss.at eine Nachmeldung vorzunehmen. Nach Ablauf der Nachmeldefrist ist ein Nachholen von versäumten Anträgen ausnahmslos nicht mehr möglich.
FRIST: 18.Februar 2022
Ausfallsbonus III
Voraussetzung für die Beantragung eines Ausfallsbonus für November und/oder Dezember 2021 ist ein Umsatzausfall von mindestens 30% im jeweiligen Betrachtungszeitraum (Kalendermonat) im Vergleich zum jeweiligen Vergleichsmonat 2019. Ab Jänner 2022 ist ein Umsatzrückgang von mindestens 40% erforderlich, wobei für Jänner und Februar 2022 jeweils die Monate des Jahres 2020 als maßgeblicher Vergleichszeitraum heranzuziehen sind.
Der Ausfallsbonus III ist monatlich mit € 80.000 gedeckelt und muss mindestens € 100 betragen. Der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe kann den Ausfallsbonus aufgrund der Deckelung noch verringern.
Die Höhe der Ersatzrate ist von der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens abhängig und beträgt zwischen 10% und 40%.
FRIST: | Ausfallsbonus III | Vergleichszeitraum | beantragbar ab | beantragbar bis |
November 2021 | November 2019 | 16.12.2021 | 9.3.2022 | |
Dezember 2021 | Dezember 2019 | 16.1.2022 | 9.4.2022 | |
Jänner 2022 | Jänner 2020 | 10.2.2022 | 9.5.2022 | |
Februar 2022 | Februar 2020 | 10.3.2022 | 9.6.2022 | |
März 2022 | März 2019 | 10.4.2022 | 9.7.2022 |
NEU: Im Rahmen der Antragstellung ist nunmehr auch zu bestätigen, dass über das Unternehmen oder dessen geschäftsführende bzw verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe keine Geldstrafe oder ersatzweise Freiheitsstrafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gem § 8 Abs 3 COVID-19 Maßnahmengesetz (Einhaltung Betretungsverbot) oder aufgrund von mindestens zwei durch die Unterlassung von Einlasskontrollen im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen rechtskräftig verhängt worden ist. Diese Voraussetzung gilt für den Ausfallsbonus III und den Verlustersatz II und III.
Verlustersatz II
Der Verlustersatz II umfasst den Zeitraum Juli bis Dezember 2021, wobei jedes Kalendermonat als eigener Betrachtungszeitraum gilt. Die Beantragung des Verlustersatzes II ist für max 6 Betrachtungszeiträume möglich. Die einzelnen Betrachtungszeiträume, für die ein Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes II gestellt wird, müssen zeitlich zusammenhängen. Voraussetzung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Verlustersatz II ist ein Umsatzrückgang von 50% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2019.
Wie eingangs erwähnt, wurde der beihilfenrechtliche Höchstbetrag auf € 12 Mio angehoben. Die Umsetzung in Österreich erfolgte im Dezember 2021 im Rahmen der Änderung der VO zum Verlustersatz II. Im Rahmen des Verlustersatzes II können nunmehr Zuschüsse bis zu € 12 Mio gewährt werden, wobei Zuschüsse des Verlustersatzes I (hier gilt die „alte“ Deckelung von € 10 Mio) auf den Höchstbetrag anzurechnen sind.
Verlustersatz III
Die VO zum Verlustersatz III wurde am 23.12.2021 kundgemacht. Der Verlustersatz III steht wie angekündigt für den Zeitraum Jänner bis März 2022 zu. Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang von 40% im ausgewählten Zeitraum, wobei Anträge für bis zu maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden können.
Grundsätzlich werden 70% des ermittelten Verlustes ersetzt. Für Klein- oder Kleinstunternehmen beträgt die Ersatzrate 90%. Zu beachten ist, dass bei der Beurteilung, ob ein Klein- oder Kleinstunternehmen vorliegt, auch die Daten verbundener bzw Partnerunternehmen einzubeziehen sind.
Die Antragstellung auf Gewährung der ersten Tranche des Verlustersatz III ist ab dem 10.2.2022 bis zum 9.4.2022 möglich. Ab dem 10.4.2022 kann die Auszahlung der zweiten Tranche beantragt werden. Der Antrag auf Auszahlung der zweiten Tranche ist bis spätestens 30.9.2022 zu stellen. Im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche bzw bis spätestens 30.9.2022 hat auch die Endabrechnung zu erfolgen.
FRIST: Tranche 1 – ab 10.Februar bis 9.April 2022
Tranche 2 – ab 10.April bis 30.September 2022 inkl Endabrechnung
Härtefallfonds
Der Härtefallfonds wurde im Rahmen der Phase 4 für Zeiträume bis zum 31.3.2022 verlängert. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds ist ein Umsatzrückgang von 30% im November und Dezember 2021 und 40% im Jänner, Februar und März 2022.
Die Ersatzrate beträgt 80% des Nettoeinkommensentgangs zzgl € 100. Der Zuschuss aus dem Härtefallfonds ist mit € 2.000 pro Kalendermonat (Betrachtungszeitraum) gedeckelt. Anspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November und Dezember 2021 mindestens € 1.100, ab Anfang 2022 dann mindestens € 600.
FRIST: bis 2.Mai 2022
Bestandszinsen / Mieten
Wie in unserer Ausgabe 6/2021 angekündigt, liegen nunmehr höchstgerichtliche Entscheidungen zur Zahlung von Mieten im Zeitraum behördlicher Betretungsverbote vor. In den beiden aktuell vorliegenden Urteilen sprach sich der OGH gegen die Zahlung eines Mietzinses aus, sollte es aufgrund behördlicher Betretungsverbote zu einer gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandsobjektes gekommen sein.
Anlässlich dieser höchstgerichtlichen Entscheidungen wurden Ende des Jahres 2021 neue Rahmenbedingungen für mögliche Rückforderungen von Zuschüssen, welche auf Bestandszinsen im Zeitraum behördlicher Betretungsverbote beruhen, geschaffen. So wurde gesetzlich geregelt, dass Rückforderungen anteiliger finanzieller Maßnahmen insoweit zu erfolgen haben, als sie die betragliche Grenze von € 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Bei Unternehmen, deren Zuschüsse auf Bestandszinsen die betragliche Grenze von € 12.500 nicht überschreiten, soll eine Rückzahlung erst dann erfolgen, wenn der Mieter bzw Pächter den Bestandszins gänzlich oder teilweise vom Vermieter bzw Verpächter zurückerhalten hat.
Für den Umfang der Auszahlung von Zuschüssen auf Bestandszinsen und für die Höhe einer allfälligen Rückforderung ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in welchen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalles berechnet werden.
Sonstige Covid-19 bezogene Sonderregelungen
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise bis zum Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 zusätzlich geleistet werden, sind bis zu einem Betrag von € 3.000 pro Mitarbeiter steuerfrei.
Im Rahmen der Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes wurde gesetzlich verankert, dass außerordentliche Zuwendungen, welche für die medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienten oder für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienten verrichteten Reinigungsdienste gewährt werden, bis zur Höhe von € 2.500 pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit sind und nicht als Entgelt für Zwecke der Bemessung der Sozialversicherung gelten. Voraussetzung ist, dass die außerordentlichen Zuwendungen im Zeitraum von 1.Juni 2021 bis 31.Dezember 2021 ausgezahlt wurden.
Eine analoge Bestimmung wurde für außerordentliche Zuwendungen an das Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal im Pflegefondsgesetz aufgenommen.