UPDATE ENERGIEKOSTENZUSCHUSS I, II, ENERGIEKOSTENPAUSCHALE

In unserer letzten Ausgabe haben wir Sie über die Verlängerung des Energiekostenzuschusses I und den neu angekündigten Energiekostenzuschuss II informiert. Wir möchten Sie weiterhin zu diesem Thema auf dem Laufenden halten und haben Ihnen nachstehend die bisher ergangenen Neuigkeiten zusammengefasst:

1.1 Verlängerung Energiekostenzuschuss I (4. Quartal 2022):

  • Bei der Verlängerung des Energiekostenzuschusses I für das 4. Quartal 2022, wurde nicht nur der förderfähige Zeitraum verlängert, sondern auch – allerdings nur für die verlängerten Monate – eine Ausweitung der förderfähigen Energieträger beschlossen. Für das 4. Quartal 2022 sind zusätzlich Wärme, Kälte und Dampf förderbar.
  • Des Weiteren wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.
  • Die Förderuntergrenze wird für das 4. Quartal 2022 mit € 750 festgesetzt.
  • Die Voranmeldungsphase läuft bereits seit dem 29. März 2023 und endet am 14. April 2023.
  • Die Antragsphase beginnt am 17. April 2023 läuft bis zum 16. Juni 2023.
  • Die Richtlinie für den „Energiekostenzuschuss I 4. Quartal 2022“ ist noch nicht genehmigt und veröffentlicht. Zur Beantragung vor Veröffentlichung der Richtlinie nimmt die aws wie folgt Stellung: Zu Vermeidung von Verzögerungen sollen Voranmeldungen bereits ohne genehmigte Richtlinie vorgenommen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung oder den Ersatz eines etwaigen mit der Voranmeldung verbundenen Aufwands.“

TIPP: Beim Energiekostenzuschuss I (und bei der Verlängerung für das 4.Quartal 2022) gilt nach wie vor das Kriterium der Energieintensivität für Unternehmen mit mehr als € 700.000 Jahresumsatz.

1.2 Energiekostenzuschuss II:

  • Für die Antragsberechtigung der Förderstufen 3 bis 5 muss das antragstellende Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Dabei müssen bis 31.12.2024 mindestens 90% der am 1.1.2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente erhalten bleiben.
  • Für alle antragstellenden Unternehmen gilt eine Beschränkung von Bonizahlungen sowie eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden.
  • Die Antragstellung wird in zwei Phasen aufgeteilt:
förderfähiger ZeitraumAntragsfenster
1.1.2023 bis 30.6.20233. Quartal 2023 (August/September 2023)
1.7.2023 bis 31.12.20231. Quartal 2024 (Februar/März 2024)

1.3 Energiekostenpauschale:

Zur Unterstützung von Kleinst- und Kleinunternehmern wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energiekostenpauschale geschaffen. Bei dieser Pauschalabgeltung der erhöhten Energiekosten ist Folgendes zu beachten:

  • Förderfähige Unternehmen sind jene, die mehr als € 10.000 und weniger als € 400.000 Umsatz im Jahr 2022 erzielt haben und eine Betriebsstätte in Österreich haben (ausgenommen: öffentliche Unternehmen und die Sektoren Energie, Finanz, Immobilien, Landwirtschaft, freie Berufe und politische Parteien).
  • Förderhöhe: pauschal zwischen € 110 und € 2.475, abhängig von Branche und Jahresumsatz.
  • Förderfähiger Zeitraum: Es werden 3 unterschiedliche Zeiträume angeboten, unter denen der Antragssteller wählen kann:
    • 1.2.2022 bis 31.12.2022
    • 1.2.2022 bis 30.9.2022
    • 1.10.2022 bis 31.12.2022
    • Anmeldung/Antragstellung: Berechtigte Förderwerber können sich ab dem 17.4.2023 für einen Pre-Check-In bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anmelden. Dabei werden weitere Informationen zur Antragstellung zur Verfügung gestellt.

HINWEIS: Für diesen Pre-Check-In ist eine Handysignatur sowie ein USP-Zugang notwendig.

  • Die eigentlichen Anträge können ab Mai 2023 gestellt werden.

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