BMF-010219/0277-VI/4/2009, 10.11.2009
Rz 80 – 83 Neu: Das PKW-Auslandsleasing ist im zwischenunternehmerischen Bereich gem. § 3a Abs. 6 ab 1. Jänner 2010 als sonstige Leistung bei langfristiger Vermietung und Auslandsreparaturen am Empfängerort, bei kurzfristiger Vermietung (unter 30 Tagen, bisher unter 21 Tagen) gem. § 3a Abs. 12 am Ort der tatsächlichen Zurverfügungstellung (Ort der Übergabe) ust-pflichtig. Wird z.B. der für weniger als 30 Tage geleaste PKW in Passau übergeben, besteht USt-Pflicht in Deutschland, auch wenn damit in Österreich gefahren wird. In beiden Fällen besteht laut Rz 82 kein Eigenverbrauch, weder nach gem. § 1 Abs. 1 Z 2b noch § 3a Abs. 1a Z 1 UStG. Der EV-Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2b ist damit seit 1. Jänner 2010 totes Recht und wurde – wie bereits in KI Aug. 2009, Folge 197, kritisiert – im BudBG 2009 zu streichen vergessen. Aus dem BMF verlautet, dass dies in nächster Zeit nachgeholt werde. Wann endet die „unendliche“ Geschichte, die nun von der bisherigen EU-Widrigkeit zur innerstaatlichen Rechtswidrigkeit mutierte, zumal ein Gesetz nicht durch einen Erlass aufgehoben werden kann? Hinzu kommt die Verkürzung der Frist für die Aufhebung eines EU-widrigen Bescheides von bisher 5 auf 1 Jahr ab 1. November 2009 gem. §§ 299, 302 BAO, womit die Beschränkung eines Rechtshilfemittels verbunden ist.
Anmerkung: Der Vorsteuerabzug für angeschaffte oder gemietete PKW/Kombi bleibt weiterhin gem. § 12 Abs. 2 Z 2b ausgeschlossen, ausgenommen die dort genannten (z.B. Fahrschul-, Vorführ-KFZ etc. und in der Liste unter www.bmf.gv.at angeführte Klein-LKW bzw. Kleinbusse) sowie die der gewerblichen Vermietung (Leasing) dienenden. Erteilt der Leasinggeber den Auftrag zu einer Reparatur eines Leasingfahrzeuges, so geht die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs. 2 Z 4 auf den Leasingnehmer über, der aber zutreffendenfalls – wie eben ausgeführt – vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
Rz 190 Streichung der Position „Gebäudeerrichtung“ mit kurzfristigem Abverkauf von 9 Garconnieren – nunmehr offenbar nachhaltig. Rz 638a-641y-Neu Leistungsortregelung ab 1. Jänner 2010.
Wurden Anzahlungen vor dem 31. Dezember 2009 für Umsätze geleistet, die ab 1. Jänner 2010 ausgeführt werden, ist eine Korrektur im ersten Vorauszahlungszeitraum 2010 zu erbringen. Anhand zahlreicher Beispiele werden die Begriffe Unternehmer, Nichtunternehmer, Empfängerort, Unternehmerort, Dienstleistungen, für welche es spezielle Leistungsortregelungen gibt, definiert. Letztere insbesondere für Besorgungsleistungen, den Binnenmarkt und Reiseleistungen.
Rz 922 Neben den an die Wohnungseigentümer weiterverrechneten Kosten von Garagen sind auch jene von Abstellplätzen ustfrei, da sie nicht Wohnzwecken dienen.
Rz 941 Zu den dort bereits angeführten Steuerbefreiungen zählen auch der medizintechnische Laboratoriumsdienst, der radiologisch-technische und orthoptische Dienst. Die Steuerbefreiung der ärztlichen Leistung ist von der Rechtsform unabhängig. Offenbar eine Vorleistung des Fiskus für die geplante Ärzte-GmbH.
Rz 1174b Die Abgabe von Arzneimittel durch den Tierarzt unterliegt der 10%igen USt, die Heilbehandlung aber dem Normalsteuersatz.
Rz 1564 Bis Ende 2011 kann von Telefax-Rechnungen die Vorsteuer geltend gemacht werden.
Rz 1912a, 1919 a und b Der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken (betrieblich oder vermietet bzw. privat) hat im Verhältnis des Anteiles der Nutzfläche zu erfolgen.
Rz 2452 Istbesteuerung auch für die GmbH eines planenden Baumeisters.
Rz 2601a Die neue Rechtslage ab 1. Jänner 2010 zum Übergang der Steuerschuld (RCS) wird ausführlich dargestellt.
Rz 2850 und 2850a und b Anträge auf Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmen durch andere EU-Staaten sind ausnahmslos über FinanzOnline bis 30. September des Folgejahres je Mitgliedsland an das österreichische Sitzfinanzamt einzureichen. Drittlandsstaaten gegenüber ändert sich nichts.
Rz 4151-5154 In die „Zusammenfassende Meldung“ sind auch die grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, aufzunehmen. Sie ist elektronisch bis Ende des auf den Meldezeitraum folgenden Monats zu übermitteln. Von Jänner bis Juni 2010 wird kein Verspätungszuschlag vorgeschrieben, wenn sie bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats eingereicht wird.
Rz 4351 ff Die Bestätigungsabfrage betreffend die ausländische UID-Nr. kann zusätzlich zum UID-Büro (dort nur schriftlich, telefonisch oder mittels Telefax) auch über FinanzOnline eingeholt werden und zwar sowohl die einfache „Stufe 1“ als auch die qualifizierte „Stufe 2“ sowie die österreichische UID-Nr.