Vorsteuerrückerstattung rechtzeitig bis 30.06.2014 bzw. 30.09.2014

Hat ein Unternehmen Vorsteuerbeträge im Ausland bezahlt, so ist es wichtig, die Fallfristen exakt einzuhalten. Nur die Berücksichtigung der jeweils vorgegebenen Antragsprozedere gewährleistet eine Rückerstattung des Geldes.

1. Vorsteuerrückerstattung in Drittländer bis 30.06.2014

Die Frist für die Erstattung endet am 30.06.2014. Der Antrag für das jeweilige Land außerhalb der EU (gilt auch für Norwegen und Schweiz) ist mit den Originalbelegen und einer Originalunternehmerbescheinigung bei der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde per Post einzureichen.

Ebenso können ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, bis 30.6. 2014 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern 2013 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen.

TIPP: Es hat sich als hilfreich erwiesen, die Unterlagen vor Übermittlung zu kopieren. Für die Schweiz kann nur durch Einbindung eines steuerlichen Vertreters vor Ort eine Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen erreicht werden. Erfahrungsgemäß kennen zwar viele Drittstaaten grundsätzlich ein Erstattungsverfahren, sind aber bei der tatsächlichen Rückerstattung eher restriktiv.

2. Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedsstaaten bis 30.09.2014

Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2013 in den EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.09.2014 Zeit, ihre Anträge elektronisch über das lokale elektronische Portal (FinanzOnline) einzureichen. Die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einfuhrdokumente ist bedingt durch das elektronische Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Der Erstattungsmitgliedstaat kann verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 € beläuft. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen.

TIPPRechnungen über 1.000 € und Tankbelege über 250 € sind für manche Länder einzuscannen und als pdf mit dem Vergütungsantrag mitzusenden. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt, da er als nicht vollständig eingebracht gilt. Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten Sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (z.B. Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen). Bei Reverse-Charge-Leistungen (z.B. zugekaufte Leistung mit Steuerschuld in Deutschland) sind für diesen Zeitraum die Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen.