Gerade bei kurzfristigen Konzernentsendungen von Mitarbeitern kam es in letzter Zeit häufig zu Qualifikationskonflikten mit den ausländischen Finanzverwaltungen, wenn es sich um eine Arbeitskräftestellung an die ausländische Konzerngesellschaft handelt und die Lohn- und Lohnnebenkosten weiterverrechnet werden.
Die Doppelbesteuerungsabkommen sehen regelmäßig vor, dass in solchen Fällen Österreich ausnahmsweise das Besteuerungsrecht behält, wenn
- sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im ausländischen Tätigkeitsstaat aufhält und
- die Vergütungen nicht von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der im ausländischen Tätigkeitsstaat ansässig ist und
- die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte im ausländischen Tätigkeitsstaat des Arbeitgebers getragen werden.
Die österreichische Finanzverwaltung hat sich bisher auf den Standpunkt gestellt, dass bei derartigen kurzfristigen Entsendungen – ausgehend von einer zivilrechtlichen Interpretation – die Arbeitgebereigenschaft beim österreichischen Entsender und damit das Besteuerungsrecht in Österreich verbleibt.
Viele ausländische Staaten interpretieren den Arbeitgeberbegriff hingegen in wirtschaftlicher Hinsicht und werten die Tatsache der Tragung der Vergütungskosten als entscheidendes Kriterium.
Der VwGH hat sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung ebenfalls dafür ausgesprochen, den wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff anzuwenden. Dies bedeutet, dass auch bei einer weniger als 183 Tage dauernden Entsendung eines Mitarbeiters die Bezüge in Österreich nicht besteuert werden können, wenn sie an die ausländische Gesellschaft weiterverrechnet werden.
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Erkenntnis bleibt abzuwarten.