1.1. Neuerungen bei den Ertragsteuern
Entfall der Verlustverrechnungs- und Vortragsgrenze von 75% bei der Einkommensteuer
– Ab dem Veranlagungsjahr 2014 müssen Verluste (Verlustvorträge) bei der Einkommensteuer nun zu 100% mit postiven Einkünften verrechnet werden.
Einschränkung der Gruppenbesteuerung
– Ab der Veranlagung 2015 sind bisher in Österreich geltend gemachte Verluste ausländischer Gruppenmitglieder aus Ländern ohne umfassende Amtshilfe zwingend auf 3 Jahre nachzuversteuern. Diese ausländischen Gruppenmitglieder scheiden mit 1.1.2015 aufgrund gesetzlicher Anordnung aus der Unternehmensgruppe aus, wenn sie in einem Staat ansässig sind, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht.
Einschränkung der Verlustzuweisung bei ausländischen Gruppenmitgliedern
Ab dem Veranlagungsjahr 2015 können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder mit Sitz in EU-Staaten oder Staaten, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht, nur mehr bis maximal 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbliebenen 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.
Abzugsverbot für Managergehälter
– Für echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen gilt seit 1.3.2014 ein Abzugsverbot als Betriebsausgabe, wenn die Geld- oder Sachzuwendungen pro Person und Wirtschaftsjahr € 500.000 (2014 aliquot € 416.667)übersteigen. Die beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bestimmung wurde jüngst als nicht unsachlich und als innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes liegend vom VfGH gehalten.
Sonstige Bezüge / Freiwillige Abfertigungen sind gedeckelt
– Ebenfalls mit Wirkung ab 1.3.2014 wurde für freiwillige Abfertigungen („Golden Handshakes“) eine neue Deckelung eingezogen, welche mit dem 9-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2015: € 41.850) begrenzt wurde. Bei den darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen Zahlungen wird der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen SV-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt, dh, dass bei 12/12 der laufenden Bezüge im Jahr 2015 € 167.400 begünstigt mit 6% versteuert werden können. Dies gilt für alle Dienstnehmer, die dem Abfertigungssystem ALT angehören.
Vergleiche / Kündigungsentschädigungen
– Anlässlich der Beendigung von Dienstverhältnissen gezahlte Vergleichsbeiträge oder Kündigungsentschädigungen sind zu einem Fünftel (auch hier wird bei Auszahlungen ab dem 1.3.2014 das Fünftel mit einem Fünftel der 9-fachen SV-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt), das sind daher für 2015 maximal € 8.370, steuerfrei. Der Rest (ein eventueller Überhang und die vier Fünftel) ist als laufender Bezug zu versteuern.
1.2. Sonstige Neuerungen
Große Arbeitsgemeinschaften (ARGE) erhalten eigenes Feststellungsverfahren
– Für große Arbeitsgemeinschaften mit einem Auftragsvolumen von mehr als € 700.000 netto wird ein einheitlicher Betrieb fingiert, für den ein eigenes Feststellungsverfahren gem § 188 BAO durchgeführt wird. Dies gilt für Auftragsvergaben nach dem 31.12.2014. Eine Überschreitung des Auftragswertes anlässlich der Schlussrechnung soll irrelevant sein.
Bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) gibt es folgende Änderungen:
– Bei der Hauptwohnsitzbefreiung wurde klargestellt, dass die Steuerfreiheit auch in jenen Fällen gilt, in denen die Immobilie zwischen Herstellung und Verkauf mindestens zwei Jahre – gerechnet ab Fertigstellung – durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat.
– Bei Grundstücksverkäufen von Altvermögen ab dem 1.1.2015 gilt eine nachträgliche Baulandwidmung innerhalb von 5 Jahren als rückwirkendes Ereignis iSd § 295 BAO und reduziert damit die fiktiven Anschaffungskosten auf 40% (anstatt 86%). Wird bereits im Kaufvertrag eine Besserungsvereinbarung für die spätere Umwidmung vereinbart, gilt die 5-Jahresfrist nicht.
– Die Abgeltungswirkung der ImmoESt gilt auch im betrieblichen Bereich, wenn das Einkommen unter der Steuererklärungspflicht von € 11.000 liegt.
Neue Land- und Forstwirtschaftliche Pauschalierung tritt ab 2015 in Kraft
– Grundsätzlich fallen nur mehr Betriebe mit einem Einheitswert von maximal € 130.000 in den Anwendungsbereich der Verordnung. Die neue Vollpauschalierung kann für Betriebe angewendet werden, deren Einheitswert € 75.000 (bisher € 100.000) nicht übersteigt, deren selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche max 60 ha beträgt und deren Zahl der tatsächlich gehaltenen oder erzeugten Vieheinheiten max 120 beträgt. Der Besteuerungssatz beträgt 42% (bisher 39%). Für Intensivobstanlagen gilt eine gesonderte Teilpauschalierungsregelung.
1.3. Neuerungen in der Umsatzsteuer
Intrastat-Meldeschwellen 2015
Die jährliche Meldeschwelle für Intrastat wird mit 1.1.2015 auf € 750.000 angehoben (bisher € 550.000). Das Überschreiten der Meldeschwelle ist für jede Handelsrichtung gesondert zu prüfen. Eingangsseitig wären das ig Erwerbe und ausgangsseitig die ig Lieferungen.
Neue Leistungsortregelung für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen
Für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an in der EU ansässige Private/Nichtunternehmer (B2C) gilt ab 1.1.2015 die Steuerpflicht am Empfängerort. Um nicht in jedem betroffenen Empfängerland eine umsatzsteuerliche Registrierung und Einreichung der Steuererklärung notwendig zu machen gibt es die Möglichkeit der Wahl einer zentralen Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop abgekürzt MOSS). Damit können diese Pflichten in einem einzigen Land erfüllt werden. Für sonstige Leistungen an Unternehmer (B2B) kommt es zu keinen Änderungen (siehe ausführlich dazu KlientenInfo 5/2014).
Ungarn weitet Reverse Charge-System ab 1.1.2015 aus
– Im Zuge der Betrugsbekämpfung im Bereich der Umsatzsteuer folgt nun auch Ungarn dem Vorbild anderer europäischer Länder und erweitert das nationale Reverse Charge System auf die Lieferung bestimmter Metallwaren. Dementsprechend müssen ab 1.1.2015 die Fakturen über Lieferungen von Metallen mit bestimmten Zolltarifnummern in Ungarn unter Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens, ohne Umsatzsteuerausweis und mit einem entsprechenden Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, ausgestellt werden. (Übrigens: Der Normalsteuersatz beträgt in Ungarn 27%).