Ab dem Jahr 2016 wird die „größte Steuerreform aller Zeiten“ mit einer umfassenden Tarifreform, neuen steuerlichen Belastungen und zahlreichen Maßnahmen gegen den Steuerbetrug wirksam. Von den vielen Änderungen im Bereich des Steuerrechts werden nachfolgende Neuerungen exemplarisch hervorgehoben:
1.1 Änderungen bei der Zuschreibung von Anlagegütern
Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde für Wirtschaftsjahre, die ab 01.01.2016 beginnen, die Regelung, wonach eine Zuschreibung dann unterbleiben konnte, wenn der jeweilige Wertansatz im Steuerrecht beibehalten werden durfte, gestrichen. Werden im UGB-Jahresabschluss Anlagegüter aufgewertet (Zuschreibung), dann erhöhen diese Zuschreibungen auch den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Um für unterlassene Zuschreibungen keine sofortige Steuerbelastung auszulösen, können Zuschreibungen für Wertaufholungen, die auf frühere Wirtschaftsjahre entfallen, auf Antrag einer Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit mit steuerlicher Wirkung gewinnerhöhend aufzulösen, als auf das zugrundeliegende Wirtschaftsgut eine Teilwertabschreibung oder eine laufende Abschreibung vorgenommen wird. Spätestens beim Ausscheiden des betreffenden Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen ist die Zuschreibungsrücklage steuerwirksam aufzulösen.
1.2 Zurechnung von höchstpersönlichen Einkünften
Da der VwGH der von der Finanzverwaltung bisher vertretenen Auffassung über die Zurechnung von höchstpersönlichen Einkünften nicht gefolgt ist, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, diese Bestimmung nunmehr gesetzlich zu verankern. Seit 01.01.2016 sind nunmehr definitiv Einkünfte aus der Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (wie zB Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH) sowie aus höchstpersönlichen Leistungen (als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender) der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, auch wenn die Leistung von einer Körperschaft (idR Kapitalgesellschaft) abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.
1.3 Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft
Arbeitslöhne dürfen an Arbeitnehmer, die Bauleistungen erbringen, nicht mehr bar bezahlt bzw von diesen entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein Bankkonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat. Außerdem können bar bezahlte Entgelte über € 500, die für die Erbringung von Bauleistungen gezahlt wurden, nicht mehr steuerlich abgesetzt werden.
1.4 Grundlegende Änderung der Wegzugsbesteuerung
Auf Grund der Empfehlungen der Steuerreformkommission und der EuGH-Judikatur wurde die sogenannte Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich neu geregelt und der bisherige Steueraufschub („Nichtfestsetzungskonzept“) abgeschafft. Wird Österreich durch einen Wegzug die Möglichkeit der Besteuerung stiller Reserven entzogen (zB durch Überführung von Wirtschaftsgütern oder Betrieben ins Ausland) sind die stillen Reserven seit 01.01.2016 grundsätzlich sofort voll steuerpflichtig aufzudecken. Erfolgt die Einschränkungen des österreichischen Besteuerungsrechts zugunsten EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kann die Steuerschuld aber auf Antrag in Raten über einen Zeitraum von sieben Jahren (Anlagevermögen) bzw zwei Jahren (Umlaufvermögen) entrichtet werden („Ratenzahlungskonzept“).
Im außerbetrieblichen Bereich wird hingegen das Nichtfestsetzungskonzept für natürliche Personen grundsätzlich beibehalten. In allen anderen Fällen, in denen es beim Kapitalvermögen zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kommt (zB die Übertragung von Kapitalvermögen an eine liechtensteinische Stiftung), kommt ebenfalls das Ratenzahlungskonzept zur Anwendung. Aus der Änderung des Wegzugsbesteuerungskonzepts ergaben sich auch eine Reihe von Änderungen im Körperschaft- und Umgründungssteuergesetz. Eine neue eigene Verjährungsbestimmung für die im Wegzugsjahr nicht festgesetzten Steuern macht das Nichtfestsetzungskonzept (auch rückwirkend) deutlich unattraktiver. Diese Steuerschulden verjähren nämlich erst 10 Jahre nach Eintritt eines Ereignisses, das zur Steuerfestsetzung führt. Die neue Verjährungsbestimmung betrifft aber nur Fälle, in denen der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2005 entstanden ist, da „Wegzüge“ vor diesem Zeitpunkt bereits absolut verjährt sind.
1.5 Adaptierung des Zwischenbesteuerungskonzepts bei Privatstifungen aufgrund der EuGH-Judikatur
Künftig unterbleibt bei der Privatstiftung eine Besteuerung mit Zwischensteuer insoweit bzw wird die Zwischensteuer insoweit gutgeschrieben, als Zuwendungen endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Damit soll entsprechend der jüngsten EuGH-Judikatur sichergestellt werden, dass bei einer nur teilweisen KESt-Entlastung der Zuwendung durch ein Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) die Zwischensteuer ebenfalls teilweise reduziert wird. Bei Auflösung der Privatstiftung kommt es hingegen nicht mehr wie bisher zu einer gänzlichen Gutschrift der Zwischensteuer, sondern ebenfalls nur mehr insoweit die Letztzuwendungen mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Außerdem ist noch der Stand des Zwischensteuerkontos (dh die theoretisch mögliche Gutschrift an Zwischensteuer) als zusätzliche Letztzuwendung anzusetzen.
1.6 Abschaffung der Gesellschaftsteuer
Die Gesellschaftsteuer ist mit 31.12.2015 ausgelaufen. Nunmehr können Gründungen von Kapitalgesellschaften, Kapitalerhöhungen und Gesellschafterzuschüsse ohne Gesellschaftsteuer getätigt werden. Umgründungen, die ab dem 01.01.2016 noch auf einen Umgründungsstichtag in 2015 bezogen werden, lösen ebenfalls keine Gesellschaftsteuerpflicht mehr aus.
1.7 Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer
Durch die Steuerreform 2015/16 sind die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes für Schenkungen durchgreifend neu geregelt worden:
– Seit Jahresbeginn dient als Bemessungsgrundlage bei einer Liegenschaftsschenkung nicht mehr der dreifache Einheitswert (bzw maximal 30% des Verkehrswerts) sondern der sogenannte Grundstückswert. Zur Ermittlung des Grundstückswerts im Einzelfall sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor:
- Die Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwerts gem § 53 Abs 2 BewG und des (anteiligen) Gebäudewerts (sogenanntes Pauschalwertmodell) oder
- der von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wert oder
- der Nachweis des gemeinen Werts des Grundstücks durch ein Gutachten eines Immobiliensachverständigen.
Die ersten beiden Berechnungsvarianten werden in der Grundstückswertverordnung näher erläutert.
Danach ist beim Pauschalwertmodell der Bodenwert aus dem dreifachen Bodenwert der letzten Einheitswertfeststellung multipliziert mit einem regionalen Wertentwicklungsfaktor, der der Anlage zur Verordnung zu entnehmen ist, zu ermitteln. Der Gebäudewert ist anhand der in der Verordnung festgelegten Baukostenfaktoren je Bundesland zu errechnen. Der Baukostenfaktor ist nur bei für Wohnzwecke dienenden Gebäuden, die nicht dem Richtwert- oder Kategoriemietzins unterliegen, zu 100% anzusetzen. Baukostenfaktoren für Wohngebäude, die dem Richtwert- oder Kategoriemietzins unterliegen, sind nur mit 71,25% anzusetzen. Für Fabrikgebäude, Werkstättengebäude, Lagerhäuser und einfachste Gebäude sind die Baukostenfaktoren um entsprechend höhere Abschläge zu vermindern. Der nach diesen Grundsätzen ermittelte Gebäudewert wird je nach Baujahr und bei fehlender umfassender Sanierung in den letzten 20 Jahren um eine Altersminderung verringert.
Soll der Grundstückswert anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ermittelt werden, sieht die Verordnung vor, dass im Jahr 2016 der Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, heranzuziehen ist. Der Grundstückswert ist mit 71,25% des sich aus dem Immobilienpreisspiegel ergebenden Wertes anzusetzen. Ab dem Jahr 2017 sollen Immobiliendurchschnittspreise der Bundesanstalt Statistik Österreich herangezogen werden.
– Gleichzeitig wurde aber auch der GrESt-Tarif neu gestaltet. Bei unentgeltlichen Erwerben beträgt die Steuer für die ersten € 250.000 0,5 %, für die nächsten € 150.000 2 % und darüber hinaus 3,5%. Bisher lag der Tarif für Grundstücksübertragungen im engeren Familienverband bei generell 2%.
– Bislang wurden nur 100%ige Anteilsvereinigungen bei (Kapital-)Gesellschaften, die Liegenschaften besitzen, mit 3,5% des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaften der Grunderwerbsteuer unterzogen. Seit 01.01.2016 liegt eine Anteilsvereinigung bereits vor, wenn zumindest 95% der Anteile in einer Hand oder in der Hand einer Unternehmensgruppe (§ 9 KStG) vereinigt werden. Verschärft wird die Situation noch dadurch, dass nunmehr treuhändig gehaltene Anteile immer dem Treugeber zugerechnet werden. Durch das Inkrafttreten der neuen Rechtslage wird aber kein Erwerbsvorgang verwirklicht, dh Treuhandschaften, die bis Ende 2015 entstanden sind, werden weiterhin nicht dem Treugeber zugerechnet sofern sie unverändert bleiben. Die Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen beträgt nunmehr 0,5% des Grundstückswerts (und nicht mehr des dreifachen Einheitswerts).
– Schließlich wurde ein gänzlich neuer Besteuerungstatbestand im GrEStG geschaffen. Seit 01.01.2016 unterliegt die Übertragung von mindestens 95% Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren der GrEStG. Die Steuer beträgt in diesem Fall 0,5% des Grundstückswerts der Liegenschaften der Personengesellschaft.
– Der Freibetrag für Betriebsübertragungen zwischen natürlichen Personen, wenn der Übergeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist, wurde auf € 900.000 angehoben.
– Auch bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz ist die Steuer grundsätzlich vom Grundstückswert (Ausnahme land- und forstwirtschaftliches Vermögen) zu berechnen und beträgt einheitlich 0,5%.
1.8 Neuerungen im Finanzstrafgesetz
Auf folgende für die Praxis bedeutsame Änderungen ist hinzuweisen:
– Bisher konnte eine Finanzstrafe ganz allgemein bei Vorliegen einer fahrlässigen Abgabenkürzung verhängt werden. Dieser Tatbestand wurde nunmehr auf die grob fahrlässige Abgabenverkürzung eingeschränkt. Grob fahrlässig handelt nach der Legaldefinition, wer „ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war“. Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrags bestraft. Allerdings wurde auch normiert, dass bei einem unentschuldbarem Irrtum dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist. Durch den Wegfall der fahrlässigen Abgabenverkürzung wurde auch die bisherige Sonderbestimmung für berufsmäßige Parteienvertreter gestrichen. Insgesamt ergibt sich mit diesen Änderungen für Parteienvertreter eine Verschärfung der Rechtslage.
– Der Tatbestand des Abgabenbetrugs wurde erweitert. Abgabenbetrug liegt auch vor, wenn jemand automationsunterstützt erstellte Bücher und Aufzeichnungen, die durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, beeinflusst wurden, verwendet, um eine durch das Gericht zu ahndende Abgabenhinterziehung zu begehen.
– Einer vorsätzlichen Finanzordnungswidrigkeit macht sich nunmehr auch schuldig, wer eine abgabenrechtliche Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt oder wer ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen verletzt. Diese neuen Finanzordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 geahndet.
– Wer vorsätzlich abgabenrechtlich zu führende Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme, die automationsunterstützt geführt werden, durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werde können, verfälscht, macht sich ebenfalls schuldig. Diese neue Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu € 25.000 geahndet.
1.9 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
Bereits seit 01.03.2015 werden von Banken elektronisch übermittelte Daten in einem vom BMF geführten Kontenregister aufgezeichnet. Die von den Banken zu übermittelnden Daten betreffen Kontostammdaten (Konto- bzw Depotnummer, Tag der Eröffnung und Auflösung sowie konto- bzw depotführende Bank) von natürlichen und juristischen Personen(auch Treugeber und wirtschaftlichen Berechtigten iSd Geldwäschevorschriften). Auf die Daten des Kontoregisters dürfen für (finanz-)strafrechtliche Zwecke sowohl Staatsanwaltschaften als auch Strafgerichte sowie Finanzstrafbehörden und auch das Bundesfinanzgericht zugreifen. Für abgabenbehördliche Zwecke dürfen auch Abgabenbehörden und das BFG auf diese Daten zugreifen, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. Gegen eine Kontenregisterauskunft steht kein Rechtsmittel zur Verfügung. Die Prüfung der korrekten Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt einem Rechtsschutzbeauftragten. Pflichtverletzungen betreffend die Übermittlung der Kontostammdaten durch Banken stellen ein Finanzvergehen dar und können bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zu € 200.000, bei grober Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu € 100.000 bestraft werden.
Durch die Abfrage des Kontenregisters erhält das Gericht oder die Behörde nur eine Auskunft darüber, welche Konten oder Depots eine bestimmte Person bei österreichischen Banken als Inhaberin, Verfügungsberechtigte oder wirtschaftlich Berechtigte unterhält.Wenn das Gericht oder die Behörde weitere Informationen über die Geschäftsvorfälle auf den Konten bzw Depots erlangen will, muss eine Konteneinschau beantragt werden. Dieses Auskunftsverlangen ist zu begründen und vom Leiter der Abgabenbehörde zu zeichnen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch einen Einzelrichter über die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss kann Rekurs erhoben werden, dem aber keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zu Unrecht erlangte Auskünfte dürfen im Abgabenverfahren aber nicht als Beweis verwertet werden. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist für die Konteneinschau eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats erforderlich. Auch gegen diese Anordnung ist eine Beschwerde an das BFG möglich, der aber auch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch hier gilt ein Beweisverwertungsverbot für durch rechtswidrige Anordnungen erlangte Informationen.
1.10 Kapitalabfluss- und Kapitalzuflussmeldung
Nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sind Kapitalabflüsse von mindestens € 50.000 von Konten und Depots natürlicher Personenmeldepflichtig. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern. Die Daten sind von den Banken erstmals für den Zeitraum 01.03.2015 bis 31.12.2015 bis 31.10.2016 zu melden. Künftig sind jährliche Meldungen für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31.01. des Folgejahres vorzunehmen. Kapitalabflussmeldungen sind letztmalig für das Kalenderjahr 2022 zu erstatten. Eine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht wird mit Geldstrafe bis zu € 200.000, eine grob fahrlässige mit bis zu € 100.000 bestraft.
Vor größerer praktischer Bedeutung ist die Kapitalzufluss-Meldepflicht, die ebenfalls im Kapitalabfluss-Meldegesetz geregelt wurde. Dadurch sollen die sogenannten Kapitalabschleicher vor dem Inkrafttreten der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein den Finanzbehörden offengelegt werden. Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse über € 50.000 auf Konten und Depots von natürlichen Personen (ausgenommen Geschäftskonten) sowie liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten, welche im Zeitraum 01.07.2011 bis 31.12.2012 aus der Schweiz bzw im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 aus Lichtenstein gekommen sind. Die Kapitalzuflussmeldungen sind spätestens bis 31.12.2016 zu erstatten. Wer allerdings weiterhin anonym bleiben will, kann mit einer pauschalen Abschlagszahlung iHv 38% des zugeflossenen Betrags eine Abgeltungswirkung und Strafbefreiung erwirken. Der Bank ist bis 31.03.2016 bekannt zu geben, ob diese pauschale Abschlagszahlung abgeführt werden soll. Diese ist dann von der Bank bis 30.09.2016 anonym an das Finanzamt weiterzuleiten. Alternativ kann natürlich auch rechtzeitig eine Selbstanzeige erstattet werden, wobei aber in diesen Fällen zwingend ein Strafzuschlag in Höhe von 5% bis 30% (abhängig von dem sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrag) zu bezahlen ist.
Die vorsätzliche Verletzung der Kapitalzuflussmeldung durch die Bank stellt ein Finanzstrafdelikt dar, welche von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu € 200.000 je Fall zu ahnden ist. Die grob fahrlässige Begehung wird mit Geldstrafe bis zu € 100.000 bestraft.