Rechtzeitig vor Beginn der sommerlichen Saison der Vereinsfeste hat das BMF in einem Erlass die Voraussetzungen für ein sogenanntes „kleines Vereinsfest“ weiter präzisiert.
Grundsätzlich wird bei geselligen Veranstaltungen eines begünstigten Vereins in große und kleine Vereinsfeste unterschieden. Die sogenannten „kleinen Vereinsfeste“ gelten dann als entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Zufallsgewinne sind dann zwar grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig, gefährden aber die übrigen steuerlichen Begünstigungen eines gemeinnützigen Vereines nicht. Der Freibetrag von 10.000 € inklusive nicht verbrauchter Freibeträge der letzten 10 Jahre können davon abgezogen werden. Insofern besteht ein Bedarf, die Abgrenzung zu größeren Events genauer zu definieren. Ergänzend dazu wurden die Kriterien, wann die Durchführung der Verpflegung und die Erbringung von Unterhaltungsdarbietungen von den Vereinsmitgliedern getragen werden, näher bestimmt:
– Die Verpflegung darf nur ein beschränktes Angebot umfassen und darf ausschließlichvon den Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden. Diese Voraussetzungen sind nicht verletzt, wenn neben der Abgabe von Speisen und Getränken durch Vereinsmitglieder zusätzlich von fremden Dritten Speisen im geringen Umfang angeboten werden (z.B. „Hendlbrater“). Dabei müssen die Gäste direkt mit dem externen Anbieter abrechnen. Bei Übernahme der gesamten Verpflegung (oder eines Großteils davon) durch einen Wirt oder Caterer, ist dies für die Einstufung als kleines Vereinsfest schädlich. Allerdings sind die Umsätze des externen Caterers nicht für die Berechnung der Umsatzgrenze von 40.000 € für die automatische Ausnahmegenehmigung hineinzurechnen.
– Unterhaltungsdarbietungen dürfen ausschließlich durch regionale und der breiten Masse unbekannte Künstler erfolgen.
Dies kann von Musik– und Künstlergruppen dann angenommen werden, wenn sie üblicherweise für ihren Auftritt nicht mehr als 800 € pro Stunde verrechnen.
– Für den Fall, dass sonstige Tätigkeiten, deren Durchführung behördlich angeordnet wird oder nur Professionisten gestattet ist (z.B. behördlich beauftragter Sicherheitsdienst, konzessionierter Feuerwerker), nicht von Vereinsmitgliedern ausgeübt werden, ist dieser Umstand unschädlich. Das gilt auch für Leistungen, die Vereinsmitgliedern unzumutbar sind, wie z.B. das Aufstellen eines großen Festzeltes.