Sinkende Temperaturen und Schneefälle bringen nicht nur vereiste Parkflächen und Stiegenaufgänge mit sich. Wenn Kunden auf dem Parkgelände bzw. beim Betreten des Geschäftslokales stürzen, steht auch die Haftung des Geschäftsinhabers zur Diskussion. Hier die wichtigsten Fragen:
Pflicht zur Säuberung der Kundenparkplätze
Wer als Unternehmer seinen Kunden Parkflächen zur Verfügung stellt, ist auch verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Säuberung dieser Parkplätze von Eis und Schnee zu sorgen. Kommt ein Kunde in Folge mangelhafter Streuung bzw. Räumung des Kundenparkplatzes zu Fall und verletzt sich, haben Sie als Unternehmer Ihre sogenannten vorvertraglichen Schutzpflichten verletzt – Schadenersatzpflichten können die Folge sein. Gleiches gilt für den Fall vereister Stiegenaufgänge. Dabei macht es für die Frage der Haftung keinen Unterschied, ob der Kunde beim Betreten oder beim Verlassen des Kaufhauses auf der vereisten Stiege ausrutscht.
Grenzen der Säuberungspflicht
Die Grenze der Säuberungspflicht liegt in der Zumutbarkeit. So ist der Eigentümer einer Liegenschaft im Ortsgebiet nicht verpflichtet, den angrenzenden Gehsteig bei der Möglichkeit einer Glatteisbildung bereits vorbeugend zu bestreuen. Es kann auch nicht verlangt werden, den Gehsteig ununterbrochen im Hinblick auf eine mögliche Vereisung zu beobachten. Das Streuen in kurzen Intervallen ist allerdings zumutbar. Es reicht auch nicht den Schnee erst zu Mittag wegzuräumen. Laut Gesetz (Straßenverkehrsordnung) muss ein Gehweg in der Zeit zwischen 06:00 und 22:00 Uhr geräumt sein.
Gehwege und Gehsteige
In Ortsgebieten ist jeder Eigentümer eines Geschäftslokals darüber hinaus verpflichtet, die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Meter vorhandenen Gehwege und Gehsteige zu säubern und zu bestreuen, soweit diese dem öffentlichen Verkehr dienen. Die umfassende Räum- und Streupflicht des Liegenschaftseigentümers bezieht sich nicht nur auf die Säuberung von Gehsteigen und Gehwegen, sondern auch auf die Entfernung von Dachlawinen oder Eisbildungen von Dächern.
Wichtig
Der mögliche Einwand des Betriebes, er habe eine Firma mit der Schneeräumung beauftragt, geht ins Leere, da Sie als Unternehmer unter Umständen auch für die nicht ordnungsgemäße Räumung/Streuung der von Ihnen beauftragten Firmen haften.