Der Energiekostenzuschuss II ist für Unternehmen konzipiert, welche unter den derzeit hohen Energiekosten leiden. Dieser wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Einmalzahlung gewährt.
Förderungsfähige Unternehmen in der Basisstufe (Stufe 1) und den Berechnungsstufen 2 und 5 sind bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG. Weiters fallen darunter landwirtschaftliche Unternehmen, welche ein beheizbares Gewächshaus betreiben (soweit Sie nicht gemäß der Richtlinie ausgeschlossen sind).
In die Berechnungsstufen 3 und 4 fallen förderungsfähige Unternehmen, die zusätzlich das Merkmal der Energieintensivität erfüllen.
Nicht förderfähig ua sind:
- Staatliche Einheiten
- Gebietskörperschaften, auch mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit
- Unternehmensneugründungen ab dem 1.1.2021 (für Stufe 2 bis 5)
- Unternehmensneugründungen ab dem 1.1.2022
- Unternehmen, die in folgenden Branchen tätig sind:
- Energieversorgung
- Mineralölverarbeitende Unternehmen
- Gewinnung von Erdöl- und Erdgas
- Banken- und Finanzierungswesen sowie Versicherungswesen
- Realitätswesen (Immobilien)
- Land- und Forstwirtschaftliche Urproduktion (ausgenommen Gewächshäuser)
- Fischerei und Aquakultur
- Verkammerte und nicht verkammerte Freie Berufe
- Unternehmen, denen für dieselben geförderten Energiekosten bei anderen öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt werden oder wurden
- Politische Parteien
- Nicht unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen