Wichtige Änderungen in der Gewerbeordnung

Mit der letzten Novelle zur Gewerbeordnung wurden einige für die Praxis durchaus bedeutsame Änderungen vorgenommen:

 

  • Aus Anlass einer Betriebsübernahme kann der Übernehmer beantragen, dass ihm eine Zusammenstellung der die Genehmigung der Betriebsanlage betreffenden Bescheideübermittelt wird. Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach Betriebsübernahme zu stellen. Innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Zusammenstellung kann der Übernehmer beantragen, dass vorgeschriebene Auflagen aufzuheben oder abzuändern sind, wenn die Auflagen für die wahrzunehmenden Interessen nicht (mehr) erforderlich sind oder auch mit den Inhaber weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Ferner kann er den Antrag stellen, dass bestimmte vorgeschriebene Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn dem Übernehmer zB wegen der mit der Übernahme verbundenen Kosten die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist.
  • Die Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung für Baumeister wurden präzisiert: Baumeister, die einen Jahresumsatz bis zu € 38,5 Mio erzielen, benötigen eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme iHv € 1,0 Mio pro Schadensfall (maximal € 3,0 Mio pro jährlicher Versicherungsperiode) abzuschließen. Bei einem Jahresumsatz über € 38,5 Mio muss sich die Versicherungssumme auf € 3,0 Mio (max € 15,0 Mio pro jährlicher Versicherungsperiode) belaufen. Der Selbstbehalt darf höchstens 5 % der Versicherungssumme pro Schadensfall betragen. Die geänderten Bestimmungen sind mit 01.08.2013 in Kraft getreten.