Wichtige Neuerungen bei der Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung

Das mit 1.1.2015 in Kraft getretene Arbeits- und Sozialrechts-ÄnderungsG 2014 hat umfangreiche Änderungen mit sich gebracht. Hervorgehoben sei hier die Ausweitung der Kontrolle auf die Zahlung des Mindestentgelts.

Die jeweils zuständige Behörde (Abgabenbehörde, Gebietskrankenkasse oder BUAK) hat nun auch zu kontrollieren, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt leistet. Die Unterentlohnung kann im Rahmen einer GPLA und von Prüfungsorganen der BUAK festgestellt werden.

Die Unterentlohnung stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar, wobei ein erstmaliger Verstoß mit einer Strafe von € 1.000 bis € 10.000 je Arbeitnehmer, bei mehr als drei unterentlohnten Arbeitnehmern sogar mit € 2.000 bis € 20.000 bedroht ist. Im Wiederholungsfall sind die Strafrahmen deutlich höher. Ist die Unterbezahlung oder das Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) gering, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von einer Bestrafung abzusehen, wenn innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nachgezahlt wird.

Von besonderer praktischer Bedeutung sind Unterentlohnungen bei Entgelten für Nichtleistungszeiten (zB Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung, Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, etc), da diese häufig nicht in der von Gesetz und Judikatur verlangten Höhe geleistet werden. Die immer üblichere tage- oder stundenweisen Urlaubskonsumation erschwert zudem die korrekte Berechnung des dem jeweiligen Arbeitnehmer zustehenden Urlaubsentgelts. Strafbar ist die Unterentlohnung bei etwa zu geringem Urlaubsentgelt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer genau nach Kollektivvertrag entlohnt wird. Vertragliche oder auf Betriebsvereinbarungen beruhende Überzahlungen zählen nicht zum maßgeblichen zu berücksichtigenden Entgelt. Für die Beurteilung der Unterentlohnung sind daher vertragliche oder auf Betriebsvereinbarungen beruhende Überzahlungen auf kollektivvertragliche oder gesetzliche Ansprüche anrechenbar, auch wenn diesbezüglich keine All-in-Vereinbarung vorliegt