WICHTIGE STEUERLICHE NEUERUNGEN AB 01.01.2010

1. 13%iger Gewinnfreibetrag für alle betrieblichen Einkunftsarten
Mit 01.01.2010 ist der letzte Teil der Steuerreform 2009 in Kraft getreten. Als Äquivalent für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Bezuges bei Lohnsteuerpflichtigen wurde für einkommensteuerpflichtige Unternehmer mit Wirksamkeit ab 2010 der bisherige „Freibetrag für investierte Gewinne“ von 10 % auf 13 % erhöht und in „Gewinnfreibetrag“ umbenannt (§ 10 EStG). Der neue Gewinnfreibetrag gilt für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten (also auch für Bilanzierer). Der Höchstbetrag von € 100.000 pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigen bleibt unverändert, der begünstigungsfähige Maximalgewinn beträgt daher € 769.230 (13 % von € 769.230 =
€ 100.000).

Der neue Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen:

  • Für Gewinne bis € 30.000 steht der 13%ige Gewinnfreibetrag unabhängig von allfälligen Investitionen zu. Dieser so genannte „Grundfreibetrag“ beträgt somit maximal € 3.900
    (13 % von € 30.000) und wird automatisch gewährt.
  • Soll der Gewinnfreibetrag auch für Gewinne über € 30.000 beansprucht werden, müssen entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter nachgewiesen werden. Dieser Teil des Gewinnfreibetrag wird als „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“ bezeichnet. Als begünstigte Investitionen gelten neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc). Nicht begünstigt sind Grund und Boden, PKWs und Kombis (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge zum Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung, wie z.B. Taxi), Luftfahrzeuge, sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Anlagen sowie Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht. Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die der Forschungsfreibetrag bzw. die Forschungsprämie geltend gemacht wurde. Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen (zB Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro) sind (ab 2010) begünstigt (Voraussetzung: Beginn der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31.12.2008).

    Übrigens: Die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendeten Sachinvestitionen (ausgenommen Gebäude und Mieterinvestitionen) können im Jahr 2010 auch mit
    30 % vorzeitig abgeschrieben werden!

    Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung von bestimmten Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds), die dann vier Jahre lang behalten werden müssen. Der Kauf ausreichender Wertpapiere rechtzeitig vor Jahresende 2010 ist daher die einfachste Möglichkeit, um bei Gewinnen über € 30.000 die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu sichern.

Wird der Gewinn im Wege einer Pauschalierung (ausgenommen Sportlerpauschalierung) ermittelt, steht nur der 13%ige Grundfreibetrag zu.

 

Der Gewinnfreibetrag kann auch von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) in Anspruch genommen werden, und zwar nach Maßgabe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung und begrenzt mit maximal € 100.000 für die gesamte Personengesellschaft(was bei Personengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und hohen Gewinnen einen erheblichen Nachteil darstellen kann). Achtung: Die für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag erforderlichen Investitionen, wie die oben genannten Sachanlagen bzw. Wertpapiere, sind nach Ansicht des BMF den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Vermögensbeteiligung zuzurechnen!

 

2. Einbeziehung der freien Dienstnehmer in die Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht
Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bezüge freier Dienstnehmer ab 01.01.2010 sowohl dem 4,5 %igen Dienstgeberbeitrag (DB) zum FLAF (und damit bei Wirtschaftskammerzugehörigkeit des Auftraggebers auch dem Zuschlag zum DB) als auch der 3 %igen Kommunalsteuer unterliegen. Damit werden freie Dienstverhältnisse ab 2010 für den Auftraggeber um bis zu
8 % teurer
. Verschärft wird diese Belastung noch dadurch, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat, auch Fahrt- und Reisekostenentschädigung an freie Dienstnehmer in die Bemessungsgrundlage für den DB und die Kommunalsteuer einzubeziehen sind.
 

3. Bei der Umsatzsteuer sind folgende Neuerungen zu beachten:

  • Änderungen beim Ort der (Dienst-)Leistung ab 01.01.2010:
    Bei der Bestimmung des für die Umsatzsteuerpflicht maßgeblichen Ortes von Dienstleistungen ist nunmehr zu unterscheiden, ob diese an einen steuerpflichtigen Unternehmer oder an einen Privaten erbracht wird. Bei einer Dienstleistung an einen Unternehmer (B2B-Leistung) gilt das Empfängerortprinzip. Die sonstige Leistung ist am Ort des Leistungsempfängers steuerpflichtig, wobei gleichzeitig ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger stattfindet (Reverse Charge) und der Erbringer der grenzüberschreitenden Dienstleistung diese in seine Zusammenfassende Meldung aufnehmen muss. Bei einer Dienstleistung an Nicht-Unternehmer (Endverbraucher, Private, B2C-Leistung) kommt grundsätzlich das Unternehmerortprinzip zur Anwendung. Die sonstige Leistung ist am Ort des leistenden Unternehmers steuerpflichtig.
    Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das bei vielen Unternehmern in der Vergangenheit beliebte, weil umsatzsteuersparende Auslandsleasing von (in Österreich nicht vorsteuerabzugsberechtigten) PKWs und Kombis seit 01.01.2010 steuerlich nichts mehr bringt: Der Leistungsort im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Leasing von PKWs und Kombis durch Unternehmer verlagert sich nämlich seit dem 01.01.2010 in das Inland, womit zwingend ein Übergang der Steuerschuld auf den Leasingnehmer verbunden ist. Dadurch fällt bei aus dem Ausland geleasten PKWs und Kombis im Unternehmensbereich von den Leasingraten nunmehr österreichische Umsatzsteuer an, die im Normalfall mangels Vorsteuerabzug bei PKWs und Kombis vom Finanzamt nicht zurückgefordert werden kann. Die Neuregelung gilt auch für am 01.01.2010 bereits bestehende Leasingverträge.
  • Verbesserung und Vereinfachung von Vorsteuererstattungen im EU-Ausland:
    Seit 01.01.2010 müssen österreichische Unternehmer den Antrag auf Erstattung von Vorsteuern aus anderen EU-Staaten nicht mehr in den jeweiligen Mitgliedsstaaten, sondern – für alle EU-Staaten – auf elektronischem Weg über das in Österreich vom BMF eingerichtete elektronische Portal „Finanz-Online“ einbringen. Die Neuregelung gilt bereits für Vorsteuern 2009. Die Frist zur Einbringung dieses Antrags beträgt nunmehr neun Monate (anstelle von bisher sechs Monaten). Die jeweilige nationale Abgabenbehörde hat innerhalb von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Erstattungsantrags den Erstattungsbetrag auszuzahlen. Für nicht zeitgerecht erstattete Vorsteuern muss der säumige Mitgliedstaat eine Säumnisabgeltung von 2 % sowie nach Ablauf von jeweils weiteren drei Monaten eine zweite und dritte Säumnisabgeltung von jeweils 1 % bezahlen. Unternehmer aus Drittstaaten müssen Vorsteuererstattungsanträge weiterhin nach den bisherigen Regeln direkt im jeweiligen Mitgliedstaat stellen.
  • Vorsteuerabzug aus Telefax-Rechnungen noch bis Ende 2011:
    Die Frist, bis zu deren Ablauf die per Telefax übermittelten Rechnungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs als ordnungsgemäße Rechnungen anerkannt werden, wurde bis Ende 2011 verlängert.
  • Quartalsweise UVA für Umsätze bis € 30.000:
    Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr € 30.000 nicht überstiegen haben, dürfen ab dem 01.01.2010 ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich erstellen (bisherige Grenze € 22.000). Diese Regelung hat allerdings nur für Unternehmer Bedeutung, die auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (für Umsätze bis € 30.000) verzichtet haben.
  • Neues zur Zusammenfassenden Meldung (ZM):
    Zusammenfassende Meldungen für Meldezeiträume ab 01.01.2010 müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf des Meldezeitraums elektronisch eingebracht werden (bisher bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats). Für Meldezeiträume ab 01.01.2010 müssen auch innergemeinschaftliche Leistungen, die unter das Regime des Reverse Charge fallen, in die ZM aufgenommen werden (bisher nur innergemeinschaftliche Lieferungen).
  • Photovoltaikanlagen im Privatbereich
    Eine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne liegt bei einem Einfamilienhaus erst dann vor, wenn die erzeugte Strommenge mehr als das Doppelte des privaten Bedarfes beträgt und der Überschuss ins Ortsnetz eingespeist wird. Derartige Überschüsse stellen ertragsteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften dürfte eine andere Beurteilung Platz greifen, da in diesem Fall ja bereits Unternehmereigenschaft und somit Umsatzsteuerpflicht besteht.
  • Minderung der USt.-Bemessungsgrundlage infolge öffentlicher Förderung bei Wohnungseigentumsgemeinschaften
    Bei Sollversteuerung hat die Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage im Zeitpunkt der verbindlichen Förderzusage (z.B. thermische Sanierung) zu erfolgen.
  • Touristenexport:
    USt.-Freiheit besteht nur dann, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU hat. Als Nachweis hierfür kann idR. der Reisepass dienen.
  • Ausfuhrnachweis
    Sind im Versendungsfall Name und Anschrift des Empfängers aus dem im Ausfuhrnachweis angegebenen Rechnungen leicht zud zweifelsfrei feststellbar, kann von einem zulässigen Ausfuhrnachweis ausgegangen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Rz 1083 UStR vorliegen.
  • Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen gem. § 19 Abs. 1a UStG
    Das Vorliegen einer UID ist keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Reverse Charge Systems.
  • Differenzbesteuerung bei Kleinunternehmen
    Bei der Differenzbesteuerung gelten die Befreiungsbestimmungen (ausgenommen bei Ausfuhrlieferungen) nicht. Daher sind Umsätze, die der Differenzbesteuerung unterliegen auch bei Nichterreichen der Kleinunternehmergrenze von € 30.000,- steuerpflichtig.
  • Nachweis der Beauftragung für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
    Ab 01.01.2010 ist der Beauftragungsnachweis schon vor Aushändigung der Waren zu erbringen und nicht, wie laut UFS-Entscheidung GZ RV/305-G/08 vom 04.06.2009, erst nach Ausführung des Umsatzes.

 

4. Auslaufen der Landesabgabenordnungen und Integration in Bundesabgabenordnung
Mit 31.12.2009 sind die Bestimmungen der neun unterschiedlichen Landesabgabenordnungen ausgelaufen. Für sämtliche Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben gelten daher ab 01.01.2010 die Regelungen der Bundesabgabenordnung (BAO). Trotz der (erfreulichen) Vereinheitlichung des Verfahrensrechts bleiben einige Bestimmungen der BAO für Landes- und Gemeindeabgaben unanwendbar (wie zB das Rechtsmittelverfahren vor dem UFS, da die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelbehörden der Länder und deren Verfahren nicht geändert wurden).