Wirtschaftliches Eigentümerregister Gesetz – Neuerungen

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer besteht nunmehr seit mehr als einem Jahr. Die Erstmeldungen für bestehende Rechtsträger sind hoffentlich erfolgreich und richtig seit dem August des Vorjahres abgeschlossen. Es muss jedoch eine laufende Kontrolle, ob die an das Register gemeldeten Informationen noch aktuell sind, erfolgen.

Für seit Mai 2018 neu gegründete Rechtsträger muss innerhalb von vier Wochen ab Eintragung in das Firmenbuch eine Meldung an das Register erfolgen. Eine Änderung bei den zu meldenden Informationen (insbesondere Gesellschafterwechsel) ist ebenfalls binnen vier Wochen ab Kenntnis durchzuführen. Verletzungen der Meldepflicht werden als Finanzvergehen geahndet. Bei Vorsatz drohen Geldstrafen bis zu € 200.000, bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000. Bestraft werden können neben den verantwortlichen Personen (Leitungsorgane) auch Rechtsträger selbst (Verbandsverantwortlichkeit).

Seit Jänner 2019 ist es auch möglich, bei Einmalbegünstigten das Kalenderjahr der Zuwendung anzugeben.  Einmalbegünstigte sind Personen, die nur eine einmalige Zuwendung über € 2.000 pro Kalenderjahr erhalten.

Die Meldeformulare wurden Ende März 2019 auf ein neues, modernes Design umgestellt.

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